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Informationen zum Dokument  BGE 85 III 169  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
36. Entscheid vom 19. Oktober 1959 i.S. Fritschi.
 
 
Regeste
 
Privilegierte Anschlusspfändung. Art. 111 SchKG.  
 
Sachverhalt
 
BGE 85 III, 169 (169)A.- An die am 6. Mai 1959 vom Betreibungsamt Steinmaur vollzogene Pfändung in der Betreibung Nr. 445 gegen O. Fritschi schlossen sich gemäss Art. 110 SchKG andere Betreibungen an, und es kam daher zu Ergänzungspfändungen. Der Betreibungsbeamte übergab am 7. Juni 1959 (Sonntag) dem Schuldner die Pfändungsurkunde (gegen eine auf den 8. Juni datierte Empfangsbescheinigung) und zeigte gleichen Tages dessen Ehefrau Rosa Fritschi mittels des fakultativen Formulars Nr. 2 die Pfändung an. Als Endtermin für eine allfällige Anschlusspfändung nach Art. 111 SchKG setzte er den 14. Juni 1959 ein. Frau Fritschi will das Formular jedoch ungelesen beiseite gelegt haben. Mit Brief vom 18. Juni BGE 85 III, 169 (170)1959 an das Betreibungsamt erklärte sie, sich mit ihrer Frauengutsforderung von Fr. 4550.-- der Pfändung anschliessen zu wollen.
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B.- Das Betreibungsamt wies diese Anschlusserklärung als verspätet zurück. Die Beschwerde der Frau Fritschi hatte in beiden kantonalen Instanzen keinen Erfolg.
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C.- Mit vorliegendem Rekurs gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 30. September 1959 hält Frau Fritschi an der Beschwerde fest.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
 
Ein privilegiertes Recht zum Anschluss an eine Pfändung, nämlich auch ohne vorgängige Betreibung, steht nach Art. 111 SchKG insbesondere der Ehefrau des Schuldners zu. Dieses Recht kann "während einer Frist von 40 Tagen" ausgeübt werden. Der Beginn der Frist ist in Art. 111 nicht ausdrücklich festgelegt; doch ergibt sich aus Art. 110, an den sich Art. 111 anlehnt, dass hier wie dort eine vom Vollzug der (ersten, die Gruppe einleitenden) Pfändung laufende Frist zur Verfügung steht. Somit hat das Betreibungsamt die von einer sich auf Art. 111 berufenden Person abgegebene Anschlusserklärung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie binnen 40 Tagen seit dem Vollzug jener die Pfändungsgruppe einleitenden Hauptpfändung erfolgt, sei es unmittelbar durch Einreichung beim Amte oder durch Postaufgabe (Art. 32 SchKG). Im vorliegenden Falle lief diese vom 6. Mai 1959 an zu berechnende Frist am 15. Juni 1959 ab. Die Anschlusserklärung vom 18. Juni war somit verspätet, wie die Vorinstanz richtig entschieden hat. Die von ihr sorgfältig durchgeführte Untersuchung hatte ergeben, dass nicht etwa anlässlich der Anzeige der Pfändung an die Rekurrentin, am 7. Juni, oder sonstwann in der Zwischenzeit, eine mündliche Erklärung des Anschlusses abgegeben worden war.
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Auf den Zeitpunkt der Anzeige der Pfändung an die BGE 85 III, 169 (171)Ehefrau des Schuldners, wofür das fakultative Formular Nr. 2 zur Verfügung steht, kommt es für die Fristberechnung nicht an. Das SchKG will, wie dargetan, nur diejenigen Anschlusserklärungen gemäss Art. 111 berücksichtigt wissen, die binnen 40 Tagen seit der für die Bildung der Gruppe grundlegenden ersten Pfändung eingehen bzw. zur Post gegeben werden. Diese Ordnung des Pfändungsanschlusses nimmt keine Rücksicht darauf, ob und wann die einzelnen nach Art. 111 anschlussberechtigten Personen von der Pfändung Kenntnis erhalten. Das Bundesrecht schreibt im übrigen eine Benachrichtigung dieser Personen durch das Betreibungsamt gar nicht vor. Es verpönt sie freilich nicht, weshalb denn auch das fakultative Formular Nr. 2 aufgestellt wurde, das die Betreibungsämter von sich aus oder infolge einer durch kantonale Vorschrift festgesetzten Benachrichtigungspflicht verwenden können. Unzulässig, weil dem bundesrechtlich auf den Tag des Vollzuges der Hauptpfändung bestimmten Fristbeginn widersprechend, wäre aber eine kantonale Norm, wonach die Frist von 40 Tagen erst von der betreibungsamtlichen Anzeige an die anschlussberechtigten Personen an zu laufen hätte. Deshalb geht auch der im Rekurs angerufene Entscheid der aargauischen Aufsichtsbehörde fehl (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide 1950 Nr. 24 S. 84 ff.), soweit er dem in § 57 Abs. 2 des kantonalen EG zum SchKG enthaltenen Gebot ("Der Betreibungsbeamte hat die Ehefrau des Schuldners auf diese Bestimmungen des Art. 111 des Bundesgesetzes aufmerksam zu machen") einen Einfluss auf den Beginn der in Frage stehenden Frist zuschreibt. Mit Recht hat die Vorinstanz den entsprechenden zürcherischen Vorschriften (§§ 120 und 122 des EG zum ZGB und Nr. 193 der obergerichtlichen Anweisung vom 11. Februar 1952 zum SchKG und zum Gebührentarif) keine derartige Bedeutung zuerkannt. Lehre und Rechtsprechung sind denn auch darüber einig, dass Anschlussbegehren im Sinne von Art. 111 SchKG nur binnen der ein- für allemal von der grundlegenden BGE 85 III, 169 (172)Pfändung an laufenden Frist angebracht werden können, gleichgültig ob der einzelne Anschlussberechtigte überhaupt während dieser Frist von der Pfändung Kenntnis erhält (JAEGER und JAEGER-DAENIKER, N. 5 zu Art. 111 SchKG; BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 413; FRITZSCHE, Schuldbetreibung, Konkurs und Sanierung I S. 224; G. OTT, Die privilegierte Anschlusspfändung des Ehegatten..., ZSR NF 37 S. 311 ff.; J. RAGGENBASS, Die privilegierte Anschlusspfändung..., S. 16 oben und 87 ff., BGE 27 I 545= Sep.-Ausg. 4, S. 183, BGE 38 I 241= Sep.-Ausg. 15 S. 52 und seither ständig). Dementsprechend wird der Berechtigte laut dem vorgedruckten Text des fakultativen Anzeigeformulars Nr. 2 eindeutig darauf aufmerksam gemacht, dass Begehren um Anschlusspfändung im Sinne des Art. 111 Abs. 1 SchKG "innerhalb 40 Tagen seit dem Vollzug der Pfändung, d.h. bis ..." beim Amt anzubringen seien. Und eine Fussnote stellt klar, dass der Beginn dieser Frist, falls Ergänzungspfändungen stattfanden, auf jenen Tag zurückfalle, an dem für diese Gruppe die erste Pfändung vollzogen wurde. Im vorliegenden Falle hat sich das Betreibungsamt an diese Anweisung gehalten und deshalb in das der Rekurrentin am 7. Juni 1959 übergebene Anzeigeformular den Endtermin des 14. Juni eingesetzt (in Wirklichkeit lief die Frist bis zum 15. Juni).
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Wenn die Rekurrentin dieser Angabe keine Beachtung schenkte, so vermag dies am Ablauf der gesetzlichen Frist nichts zu ändern. Ebensowenig lässt sich aus der Beschwerdefrist des Art. 17 SchKG etwas für die Anwendung von Art. 111 SchKG herleiten, wie es in der Rekursbegründung versucht wird.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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Der Rekurs wird abgewiesen.
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