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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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1. Entscheid vom 8. Januar 1960 i.S. H. | |
Regeste |
Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden. |
Das Erfordernis eigenhändiger Unterzeichnung der Rechtsschriften ist nicht bundesrechtswidrig. | |
Sachverhalt | |
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Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat der Beschwerdeführer an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Erwägungen: | |
Aus dem Hinweis auf ZR 49 Nr. 111 und 50 Nr. 19 erhellt, dass die Vorinstanz ihren Schluss, der an sie gerichtete Rekurs sei mangels eigenhändiger Unterzeichnung der Rekursschrift unwirksam, auf das kantonale Recht gestützt hat. Unter Vorbehalt gewisser bundesrechtlich geregelter Punkte (wie namentlich der Rechtsmittelfristen, Art. 17 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1 SchKG) ist es in der Tat Sache des kantonalen Rechts, das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden zu ordnen und insbesondere darüber zu bestimmen, welchen formellen Anforderungen die Beschwerde im Sinne von Art. 17 und die Weiterziehung im Sinne von Art. 18 SchKG zu genügen haben (vgl.BGE 31 I 536- Sep.ausg. 8 S. 244). Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift, das die Vorinstanz aus dem hienach grundsätzlich massgebenden kantonalen Recht abgeleitet hat, widerspricht keinem Satze des Bundesrechts. Wenn das kantonale Recht die eigenhändige Unterzeichnung der Rechtsschriften verlangt, stimmt es vielmehr mit dem für das Verfahren vor Bundesgericht geltenden Art. 30 Abs. 1 OG überein.
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Ob die Vorinstanz das kantonale Recht richtig angewendet habe, kann vom Bundesgericht entgegen der Auffassung ![]() | 4 |
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