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3. Entscheid vom 20. April 1960 i.S. Herrmann. | |
Regeste |
Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG). | |
Sachverhalt | |
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"Das Begehren wird als betreibungsrechtliche Beschwerde in dem Sinne geschützt, dass das Betreibungsamt Kreuzlingen angewiesen wird, den von der Impetrantin dem zustellenden Beamten Stuber mündlich erklärten Rechtsvorschlag als gültig entgegenzunehmen. Die Pfändungsankündigung fällt dahin."
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Die kantonale Aufsichtsbehörde hat dieses - vom Gläubiger weitergezogene - Erkenntnis am 28. März 1960 bestätigt.
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Hiegegen rekurriert der Gläubiger an das Bundesgericht.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Die Erklärung, welche die Schuldnerin nach dem von der Vorinstanz als zuverlässig beurteilten Berichte des Betreibungsamtes bei der Zustellung des Zahlungsbefehls abgegeben hat, wäre wohl als Rechtsvorschlag zu betrachten, wenn die Schuldnerin einfach erklärt hätte, sie bestreite die Forderung. Sie hat aber beigefügt, sie werde Rechtsvorschlag erheben und die Sache ihrem Sohn übergeben. Damit hat sie sich die endgültige Stellungnahme zu der in Betreibung gesetzten Forderung für einen spätern Zeitpunkt vorbehalten. Unter diesen Umständen ist in ihrer Erklärung nicht ein Rechtsvorschlag, sondern nur die Ankündigung eines solchen zu erblicken. Bei dieser ist es geblieben, da die Schuldnerin bis zum Ablauf der Frist für den Rechtsvorschlag keine weitern Vorkehren getroffen hat. Die Pfändungsankündigung ist daher zu Recht erfolgt.
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Die wiedergegebene Erklärung entgegen ihrem Wortlaut als Rechtsvorschlag zu deuten, geht um so weniger an, als die Schuldnerin nach Erhalt der Pfändungsankündigung selber nicht geltend machte, sie habe wirksam Rechtsvorschlag erhoben, sondern durch einen Anwalt ausdrücklich erklären liess, sie habe dies nicht in rechtsgültiger Form getan und ersuche daher um Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlags durch den Richter.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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