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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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4. Auszug aus dem Entscheid vom 20. Januar 1960 i.S. Zumstein. | |
Regeste |
Unpfändbarkeit einer dem Familienbedarf angepassten klemen Waschmaschine beim Fehlen anderer Vorrichtungen zum Besorgen der Wäsche. |
Auswechslung gegen eine vom Gläubiger angebotene nicht maschinelle Waschvorrichtung? | |
Sachverhalt | |
1 | |
Das Betreibungsamt Olten-Gösgen pfändete eine Waschmaschine, geschätzt auf Fr. 620.--. Dieses Gerät befindet ![]() | 2 |
Über die Pfändung dieser Sache beschwerte sich die Ehefrau des Schuldners bei der kantonalen Aufsichtsbehörde ohne Erfolg. Mit vorliegendem Rekurs hält sie an der Beschwerde fest.
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Aus den Erwägungen: | |
... Die Beschwerde erweist sich entgegen dem angefochtenen Entscheid als begründet. Zu den dem Schuldner und seiner Familie unentbehrlichen Hausgeräten im Sinne von Art. 92 Ziff. 1 SchKG (in der Fassung der Gesetzesnovelle vom 28. September 1949; danach fallen nicht nur "die notwendigsten Hausgeräte" in Betracht, wie sie die Vorinstanz gemäss der frühern Ziff. 2 des Art. 92 allein berücksichtigen zu dürfen glaubt) gehören auch die notwendigen Vorrichtungen zum Besorgen der Wäsche. Sie spielen allerdings für die Anwendung von Art. 92 SchKG keine Rolle, wenn der Schuldner kraft Wohnungsmiete dem Vermieter gehörende ausreichende Vorrichtungen benutzen kann. Wo dies aber, wie im vorliegenden Falle, nicht zutrifft, ist der Schuldner, und daher auch seine Familie, auf eine eigene Einrichtung zum Waschen angewiesen, die dem Schutze des Art. 92 Ziff. 1 SchKG untersteht. Er kann nicht darauf verwiesen werden, dafür die Badwanne zu verwenden, die sich dazu nicht eignet und bei solcher Verwendung übermässig abgenützt würde, was der Vermieter nicht zu dulden braucht. Daher erscheint ein Waschhafen mit Zubehör (Heizung usw.) oder eine ![]() | 4 |
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