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9. Entscheid vom 1. Februar 1960 i.S. Wilhelm. | |
Regeste |
Der Vermerk einer Drittansprache, die in Wahrheit nicht erhoben wurde, in der Pfändungsurkunde hat keine Rechtswirkung. | |
Sachverhalt | |
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B.- Darüber beschwerte sich der Schuldner mit Berufung auf den ursprünglichen Drittansprachevermerk, wie er den Beteiligten durch Zustellung der Pfändungsurkunde eröffnet worden und infolge Ablaufs der Beschwerdefrist rechtskräftig geworden sei.
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C.- In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, hält der Schuldner mit vorliegendem Rekurs an der Beschwerde fest.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Eine Drittansprache an gepfändeten Sachen fällt nur in Betracht, wenn sie erhoben wird, sei es, dass ein Dritter bestimmte gepfändete Sachen zu Eigentum anspricht (oder ein beschränktes dingliches Recht daran in Anspruch nimmt), sei es, dass der Schuldner das Bestehen eines solchen Drittmannsrechtes behauptet. Vermerkt das Betreibungsamt infolge irgend eines Irrtums eine Drittansprache, die in Wirklichkeit gar nicht erhoben worden ist, so kommt dem unrichtigen Vermerk keine Rechtswirkung zu. Es lässt sich daraus auch nach Ablauf längerer Zeit keine Drittansprache herleiten, die tatsächlich nicht vorliegt. Insbesondere muss die auf einen solch unrichtigen Vermerk gestützte Fristansetzung an den betreibenden Gläubiger zur Klage gegen den vermeintlichen Drittansprecher nach Art. 109 SchKG als nichtig betrachtet werden.
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Es steht fest und ist im übrigen unbestritten, dass der Camping-Tisch weder in der Betreibung Nr. 33608 und den ihr gemäss Art. 110/111 SchKG angeschlossenen Betreibungen noch bei der Vorpfändung der nämlichen Sachen, wobei die Ehefrau des Schuldners (z.B. in der Betreibung Nr. 55992) anwesend war, von ihr zu Eigentum angesprochen oder vom Schuldner als ihr Eigentum bezeichnet wurde. Heute behauptet der Rekurrent freilich, dieser Tisch gehöre zum Frauengut. Es steht seiner Ehefrau frei, ihr allfälliges Eigentum jetzt noch beim Betreibungsamt anzumelden. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, könnte unter den gegebenen Umständen nicht von einer arglistig verzögerten und daher nicht mehr zu berücksichtigenden Anmeldung gesprochen werden.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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