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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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15. Entscheid vom 5. Juli 1960 i.S. Merki. | |
Regeste |
1. Pflicht des Betreibungsamtes und (im Beschwerdeverfahren) der Aufsichtsbehörden, die sich aus Art. 92 SchKG ergebenden Schranken der Zwangsvollstreckung zu beachten und die hiefür entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse, soweit dies in der Schweiz geschehen kann, wenn nötig mit Hilfe anderer Betreibungsämter, abzuklären (Erw. 1). | |
Sachverhalt | |
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B.- Den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid zog der Schuldner, nun durch einen Anwalt vertreten, an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter mit dem erneuten Antrag auf Freigabe des VW Autobusses. Er brachte vor, dieses Transportmittel sei ihm unentbehrlich; jede andere Art der Materialzufuhr zu den Baustellen wäre unwirtschaftlich, insbesondere für die jeweils von ihm verwendeten kleinen Mengen Sand. Er arbeite auf zahlreichen Baustellen und habe Strecken von 30 bis 60 km zurückzulegen. Zum Nachweis der Richtigkeit seiner Vorbringen beantragte er die Einholung von Berichten mehrerer von ihm angegebener Personen, ferner die Abklärung an Ort und Stelle; ausserdem legte er einige Bescheinigungen vor. Gerade die Notwendigkeit, das Material von Fall zu Fall zu beschaffen, mache den Autobus unentbehrlich. Bei jeder andern Transportart wäre die Beweglichkeit zu gering, namentlich auch zur Verbringung des Werkzeugs vom einen an den andern Arbeitsplatz. Eine Spedition durch Bahn und Camionneur wäre weniger wirtschaftlich und praktisch nicht durchführbar.
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Mit Entscheid vom 2. Juni 1960 wies die Vorinstanz den Rekurs des Schuldners ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Schuldner, der kein eigenes Warenlager besitze, beziehe vermutlich die Platten, die Isoliermatten ![]() | 3 |
C.- Mit vorliegendem Rekurs hält der Schuldner an der Unpfändbarkeitsbeschwerde fest.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
1. Dass der Gebrauch eines eigenen Fahrzeuges zum Transport des Materials wie auch der zur Arbeit erforderlichen Werkzeuge auf die jeweilige Baustelle dem selbständig arbeitenden Plattenleger nützlich ist, bedarf keiner nähern Begründung. Da der Rekurrent ein solches Fahrzeug besitzt, erhob sich deshalb ohne weiteres die Frage nach seiner allfälligen Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Es ist Pflicht des Betreibungsamtes, die in Art. 92 SchKG aufgestellten Schranken der Zwangsvollstreckung zu beachten und die hiefür entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse, soweit dies in der Schweiz geschehen kann (wenn nötig mit Hilfe anderer Betreibungsämter), abzuklären (BGE 40 III 68,BGE 57 III 17,BGE 77 III 108,BGE 79 III 73, BGE 81 III 12). Daher muss befremden, dass das Betreibungsamt im vorliegenden Falle den vom Schuldner bei der Pfändung erhobenen Kompetenzanspruch ohne nähere Untersuchung ablehnte, aus der Erwägung (laut der Vernehmlassung ![]() | 5 |
Schon die untere Aufsichtsbehörde hätte daher Veranlassung gehabt, in erster Linie durch sachdienliche Befragung des Schuldners und Beschwerdeführers selbst, allenfalls auch weiterer Personen, sowie Erhebungen an Ort und Stelle (im Geschäftsbureau und auf einem Bauplatz) die wesentlichen Elemente des zur Anwendung des Gesetzes massgebenden Tatbestandes zu ermitteln (vgl.BGE 62 III 138). Da es nicht geschah, lagen die sachentsprechenden Anordnungen der auf dem Rekursweg angerufenen Vorinstanz ob. Die vom Anwalt des Rekurrenten gestellten Beweisanträge waren dazu angetan, die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern. Dass zu wenig konkrete Angaben gemacht worden seien, durfte dem Rekurrenten angesichts des für die Anwendung von Art. 92 SchKG geltenden Untersuchungsprinzips nicht entgegengehalten werden. Die wesentlichen Einzelheiten hätten eben durch die gebotene Untersuchung ermittelt werden sollen. Hiebei hätte ![]() | 6 |
a) Warum soll eine direkte Lieferung der Materialien auf die Arbeitsplätze nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich sein?
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b) Was für Werkzeuge führt der Rekurrent zur Arbeit mit sich? Lässt sich dieses wirklich nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten ohne eigenen Wagen zum Arbeitsplatz schaffen?
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2. Sollte sich der Wagen als unentbehrlich zur selbständigen Berufsausübung erweisen, so stellt sich, da der Rekurrent in Schulden geraten ist, die weitere Frage, ob ihm wegen Unwirtschaftlichkeit seines Betriebes die Annahme unselbständiger Arbeit zugemutet werden könne. Ein selbständig tätiger Berufsmann darf freilich nicht einfach deshalb durch Pfändung unentbehrlicher Hilfsmittel zur Aufgabe dieser Selbständigkeit gezwungen werden, weil er nach seiner beruflichen Eignung und den Verhältnissen des Arbeitsmarktes in unselbständiger Stellung sein Auskommen finden könnte (BGE 47 III 207/7;BGE 78 III 161oben Erw. 4). Ist die selbständige Berufsausübung jedoch unwirtschaftlich, weil die Verwendungskosten der dafür erforderlichen Hilfsmittel (hier insbesondere ![]() | 9 |
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Sodann wird die Pfändung eines allenfalls den Notbedarf übersteigenden Reineinkommens zu erwägen sein (BGE 85 III 38 und dort angeführte Entscheidungen).
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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