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6. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Februar 1961 i.S. SA Normandie Exportation gegen Zuma AG | |
Regeste |
Gerichtsstand für die Aberkennungsklage. Prorogation. |
Ob eine vom Beklagten angerufene Prorogationsklausel für eine bestimmte Aberkennungsklage wegbedungen worden sei, allenfalls stillschweigend oder kraft einer Willensvermutung, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts. | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat die Unzuständigkeitseinrede abgewiesen, ebenso das Obergericht mit Urteil vom 9. September 1960 den von der Aberkennungsbeklagten erhobenen Rekurs.
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C.- Mit vorliegender Berufung an das Bundesgericht hält die Aberkennungsbeklagte an der Unzuständigkeitseinrede fest, die sie nicht mehr auf den erwähnten Staatsvertrag, sondern nunmehr ausschliesslich auf die in ihren Rechnungen und Auftragsbestätigungen enthaltenen Gerichtsstandsklauseln stützt.
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D.- Die Aberkennungsklägerin beantragt in erster Linie, auf die Berufung sei nicht einzutreten, weil keine Verletzung des Bundesrechts gerügt werde und auch keine solche Rechtsverletzung in Frage komme. Der Eventualantrag geht auf Abweisung der Berufung.
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2. Im übrigen beruft sich die Beklagte gegenüber der vorinstanzlichen Entscheidung weder auf eine ausdrückliche Norm des Bundesrechts, noch macht sie Grundsätze ![]() ![]() ![]() | 6 |
Nichts anderes folgt daraus, dass die Vorinstanz, einer in der Literatur vertretenen Ansicht folgend (O. LUTZ, Gerichtsstandsklausel und Aberkennungsklage, SJZ 31 S. 212 ff.), im Gesuch der Beklagten um provisorische Rechtsöffnung ein Vorgehen sieht, das eigentlich durch die von ihr angerufenen Gerichtsstandsklauseln ausgeschlossen wäre und nun als Verzicht auf Anwendung dieser Klauseln für den Aberkennungsprozess zu betrachten sei, anders ausgedrückt als Vorschlag einer auf den Betreibungs- und Rechtsöffnungsort verweisenden Gegenprorogation, dem die Klägerin durch Anhebung ihrer Klage am Betreibungsort zugestimmt habe. Diese Erwägungen knüpfen zwar an die durch Bundesrecht normierten Vorstadien des Aberkennungsprozesses an. Sie betreffen aber nicht die Anwendung des SchKG, sondern ausschliesslich die vom kantonalen Recht beherrschte Frage nach dem Vorliegen einer (gültigen) Gerichtsstandsvereinbarung bezw. einer Gegenprorogation. Es ist dem kantonalen Prozessrecht anheimgestellt, die Wegbedingung einer Gerichtsstandsvereinbarung - so dass es beim ordentlicherweise gegebenen, also beim gesetzlichen Gerichtsstande bleiben soll - durch Formerleichterungen und Willensvermutungen zu begünstigen. Ob sich aber solche Regeln wirklich aus dem geschriebenen und ungeschriebenen Prozessrecht eines Kantons herleiten lassen, und ob sie im einzelnen Streitfalle richtig angewendet wurden, kann nicht Gegenstand einer vom Bundesgericht im Berufungsverfahren zu fällenden Entscheidung sein.
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Demnach erkennf das Bundesgericht:
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