![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
11. Entscheid vom 15. September 1961 i.S. Aerni. | |
Regeste |
Der Wohnort des Gläubigers muss auch dann im Betreibungsbegehren angegeben werden (gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), wenn über seine Person Gewissheit besteht und er in der Betreibung durch einen Bevollmächtigten vertreten wird. |
Wegen Fehlens der Angabe im Zahlungsbefehl (Art. 69 Ziff. 1 SchKG) kann sich der Schuldner beschweren, ohne dass ihm Rechtsmissbrauch vorgehalten werden könnte. |
Einräumung einer Verwirkungsfrist zum Nachholen der Angabe, gemäss BGE 47 III 121. | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
B.- Gemäss dem Antrag des Betreibungsamtes forderte der Präsident der Aufsichtsbehörde die Vertreter der Gläubigerin, unter Mitteilung der Beschwerde, auf, innert acht Tagen den Wohnort der Gläubigerin bekannt zu geben, "unter Androhung, dass sonst der Zahlungsbefehl aufgehoben wird (BGE 47 III 121)". Die Vertreter der Gläubigerin erteilten die verlangte Auskunft nicht und begründeten ihren ablehnenden Standpunkt in einer während der ihnen angesetzten Frist eingereichten Eingabe ![]() | 2 |
C.- Die Aufsichtsbehörde hielt indessen dafür, der Schuldner sei befugt, die Angabe des Wohnortes der Gläubigerin zu verlangen, und zwar, um selber davon Kenntnis zu nehmen, so dass das Angebot der Vertreter der Gläubigerin, eine dem Schuldner vorzuenthaltende Angabe zu machen, nicht genüge. Demgemäss ist der Zahlungsbefehl mit Entscheid vom 24. August 1961 aufgehoben worden.
| 3 |
D.- Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende von einem der bevollmächtigten Anwälte der Gläubigerin in deren Namen, wiederum ohne Wohnortsangabe, eingereichte Rekurs an das Bundesgericht. Der Antrag geht auf Aufhebung des kantonalen Entscheides und auf Anweisung an das Betreibungsamt, die Betreibung laut dem Zahlungsbefehl Nr. 70524 wieder an Hand zu nehmen. Der Rekursschrift sind sechs Seiten des Passes der Gläubigerin in Lichtpausen beigelegt, und in der ![]() | 4 |
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
5 | |
2. Der Hauptstandpunkt der Rekurrentin geht indessen dahin, es bedürfe der vorgeschriebenen Wohnortsangabe nicht in allen Fällen. Sie könne füglich unterbleiben, wenn über die Identität des Gläubigers weder beim Schuldner noch beim Betreibungsamt irgendein Zweifel bestehe und namens des Gläubigers ein in der Schweiz wohnender Bevollmächtigter handle, an den sich sowohl der Schuldner wie auch das Betreibungsamt in allen diese Betreibung betreffenden Fragen wenden könne. Dem ist nicht beizustimmen. Wie in dem vom Betreibungsamt und von der Vorinstanz angerufenen Entscheid ausgeführt wurde (BGE 47 III 121ff.), gilt die erwähnte Vorschrift auch in dem Falle, den die Rekurrentin davon ausnehmen ![]() | 6 |
3. Mit der Vorinstanz ist endlich die Einrede der Rekurrentin, das Begehren des Schuldners sei rechtsmissbräuchlich, zu verwerfen. Der Schuldner hat nichts anderes verlangt als die Einhaltung einer gesetzlichen Vorschrift, auf die ihn in einer frühern auf dasselbe Scheidungsurteil gestützten Alimentenbetreibung der Rechtsöffnungsrichter hingewiesen hatte. Dass dieser Vorschrift nachgelebt werde, darf der Schuldner verlangen, "ohne dass er nachzuweisen hätte, inwiefern seine Interessen durch Unterlassung der Angabe des Wohnortes des Gläubigers verletzt werden" (BGE 47 III 121ff., Erw. 1 am Ende). Der Nachweis, dass der Schuldner im Einzelfall jene Angabe ohne jedes Interesse, aus reiner Schikane verlange, würde dem Gläubiger obliegen. Vermutungsweise -und in den meisten Fällen auch wirklich - ist es aber für den Schuldner von Belang, zu wissen, wo der betreibende ![]() | 7 |
8 | |
Dazu ist zu bemerken, dass das Gesetz allerdings die Angabe des wirklichen, nicht eines bloss fiktiven Wohnortes im Auge hat. Ist der bisherige Wohnsitz gänzlich aufgegeben, befindet sich die betreffende Person also nicht nur zu einem vorübergehenden Zwecke, sei es auch für längere Zeit, an einem andern Orte (vgl. BGE 82 III 12), so liegt es im Sinne der Art. 67 und 69 SchKG, dass nun die neue Wohnadresse angegeben werde, wo der Gläubiger tatsächlich erreichbar ist, selbst wenn er eines eigentlichen Wohnsitzes entbehrt. In diesem Sinne war die ![]() | 9 |
Die im Rekurs an das Bundesgericht enthaltenen neuen tatbeständlichen Vorbringen können nicht berücksichtigt werden (Art. 79 Abs. 1 OG). Den ihr vorgelegten Tatbestand mit Einschluss der Vernehmlassung der Gläubigerin hat die Vorinstanz richtig beurteilt. Sollte die Rekurrentin bei Einleitung einer neuen Betreibung, wie es derzeit nach den Ausführungen der Rekursschrift der Fall ist, nur eine beinahe täglich wechselnde Hoteladresse ohne festen Wohnsitz im Sinne des Art. 23 ZGB besitzen, so wird sie sich freilich auf die Angabe der gerade "zur Zeit" geltenden Aufenthaltsadresse beschränken können, da sie lediglich zu wahrheitsgemässer "Wohnortsangabe" verpflichtet ist.
| 10 |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
| 11 |
12 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |