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6. Entscheid vom 28. Februar 1962 i.S. Konkursmasse Parkhof AG | |
Regeste |
Konkurs. Verwertung einer Liegenschaft vor Erledigung der Kollokationsprozesse über ihre Pfandbelastung (Art. 128 Abs. 2 VZG). Beschwerde gegen den Konkursverwalter, der einen Freihandverkauf als verfrüht ablehnt. |
2. Beschwerdelegitimation. Der Gemeinschuldner kann Verfügungen der Konkursverwaltung und Gläubigerbeschlüsse über die Verwertung von Aktiven nur anfechten, wenn sie in seine gesetzlich geschützten Rechte und Interessen eingreifen. Wann ist dies der Fall? - Für eine im Konkurs befindliche Aktiengesellschaft können in einem solchen Fall die bisherigen Organe handeln (Art. 740 Abs. 5 OR). Den einzelnen Aktionären fehlt die Beschwerdelegitimation. (Erw. 2.) |
3. Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach Art. 128 Abs. 2 VZG. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein ernsthaftes Kaufsangebot zu einem Preise vorliegt, der neben der Deckung der Kosten und Masseschulden die vollständige Befriedigung aller angemeldeten und noch nicht rechtskräftig abgewiesenen Konkursforderungen gestattet. In einem solchen Falle kann die vorzeitige Verwertung nicht bloss auf dem Wege der Versteigerung, sondern auch auf dem Wege des Freihandverkaufs erfolgen. (Erw. 3, 4.) |
4. Ein Freihandverkauf zu einem solchen Preise bedarf der Zustimmung der Gläubiger nicht, doch ist allen Gläubigern (und im Falle des Konkurses einer Aktiengesellschaft auch allen Aktionären) Gelegenheit zu geben, den angebotenen Preis zu überbieten. (Erw. 5, 6.) |
5. Einzelheiten des Vorgehens. (Erw. 7, 8.) | |
Sachverhalt | |
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B.- Am 6. Dezember 1961 teilte Dr. Bollag dem Substituten des Konkursverwalters mündlich mit, ein Zürcher Rechtsanwalt habe einen solventen Käufer an der Hand, der bereit sei, für die Liegenschaft Aeschengraben 21 den Betrag von 12 Millionen Franken zu bezahlen, d.h. soviel, dass sämtliche angemeldeten Forderungen samt Zins gedeckt seien. Er verlangte vom Konkursverwalter unter Berufung auf das Einverständnis aller Aktionäre der Parkhof AG, dass er die Liegenschaft ohne vorherige Begrüssung der Gläubiger an den erwähnten Interessenten verkaufe. Der Konkursverwalter lehnte dieses Vorgehen mit Schreiben vom 7. Dezember 1961 als rechtswidrig und den Beschwerdeentscheiden vom 14. Oktober und 9. November 1961 widersprechend ab mit dem Bemerken, auch Dr. Bollag werde zu gegebener Zeit Gelegenheit erhalten, eine Kaufsofferte einzureichen. Nachdem ihm dieser am ![]() | 2 |
C.- Hierauf führte Dr. Bollag am 19. Dezember 1961 im eigenen Namen sowie namens der Konkursgläubigerin Hans Seligman-Schürch & Co., des einzigen Verwaltungsrats der Parkhof AG, Franz Klarer, und "sämtlicher Aktionäre der Parkhof AG" Beschwerde mit dem Antrag:
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"Es sei der Konkursverwalter anzuweisen, sofort den freihändigen Verkauf der Liegenschaft Aeschengraben 21 ... mit Herrn Dr. X., Rechtsanwalt in Zürich, namens und für Rechnung einer noch zu gründenden Immobiliengesellschaft, zum Kaufpreis von Fr. 12'220,000.--, inklusive allfälliger Vermittlungsprovisionen und der Handänderungssteuer sowie der Notariats- und Grundbuchgebühren, abzuschliessen, unter der Bedingung, dass Herr Dr. X. den Finanzausweis über die Zahlungsfähigkeit seiner Gruppe für den Kaufpreis erbringt und die Kosten der Konkursverwaltung, die durch die Vorkehrungen zum Abschluss des Vertrages entstehen, sicherstellt."
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Am 10. Februar 1962 hat die kantonale Aufsichtsbehörde erkannt:
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"Auf die angeblich von den Inhabern der Aktien Nr. 15-59 und 90-100 der Parkhof AG angehobene Beschwerde wird mangels Vollmacht ihres Vertreters nicht eingetreten.
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In teilweiser Gutheissung der von den übrigen Beschwerdeführern angehobenen Beschwerde wird der Konkursverwalter ... angewiesen, das ihm ... unterbreitete, einen Kaufpreis von Fr. 12'220,000.-- vorschlagende Kaufsangebot, sobald der Offerent seine Bereitschaft, die Konkursverwaltung für Kosten und Auslagen bei Scheitern der Verhandlungen zu entschädigen, erklärt und im vom Konkursverwalter verlangten Betrage hiefür Sicherhet geleistet hat, unverzüglich im Sinne der Entscheidungsgründe zu prüfen, den zu fordernden Kaufpreis festzulegen und alles zum Abschluss des Kaufes Dienliche von seiner Seite aus vorzukehren. Das weitergehende Begehren der Beschwerde sowie die Kostenanträge der Parteien werden abgewiesen..."
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Über die Prüfung des Angebots von Dr. X., die der Konkursverwalter gemäss diesem Entscheid nach Sicherstellung ![]() | 8 |
Weitere Erörterungen der kantonalen Aufsichtsbehörde beziehen sich auf das Kollokationsverfahren und einen allfälligen Konkurswiderruf.
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D.- Diesen Entscheid hat der Konkursverwalter an ![]() | 10 |
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
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Wird in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eine bestimmte Massnahme unter Angabe sachlicher Gründe (wegen Fehlens von verfahrensrechtlichen Voraussetzungen) eindeutig abgelehnt, so liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mindestens in der Regel keine Rechtsverweigerung ![]() | 12 |
Die Verfügung vom 7. Dezember 1961 hat jedoch die Besonderheit, dass der Konkursverwalter damit die beantragte Verwertungsmassnahme nicht ein für allemal, sondern nur einstweilen abgelehnt hat, weil er einen Freihandverkauf in jenem Zeitpunkt als verfrüht ansah. Es handelt sich also wie im FalleBGE 50 III 91ff. um eine Unterlassung der Verwertung "bis auf weiteres", die, falls sie ungerechtfertigt ist, eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG darstellt. Auf die Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, der Freihandverkauf sei unverzüglich durchzuführen, ist daher auf Grund der eben erwähnten Bestimmung einzutreten, obwohl sie erst mehr als zehn Tage nach Empfang der Verfügung vom 7. Dezember 1961 eingereicht worden ist.
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a) Verfügungen der Konkursverwaltung und Gläubigerbeschlüsse über die Verwertung von Aktiven kann der Gemeinschuldner nur anfechten, wenn sie in seine gesetzlich geschützten Rechte und Interessen eingreifen, was ![]() | 15 |
Die Verfügung, mit welcher der Konkursverwalter das Eintreten auf das Kaufsangebot X. einstweilen ablehnte, wird in der vorliegenden Beschwerde mit der Begründung angefochten, aus dem Konkursrecht ergebe sich die Pflicht des Konkursverwalters, ein Angebot, das alle Konkursforderungen decke und darüber hinaus noch zu einem Überschuss zu Handen der Aktionäre führe, sofort anzunehmen, wenn wie hier alle Aktionäre einverstanden seien; durch einen solchen Freihandverkauf werde nämlich der Zweck des Konkursverfahrens vollständig erreicht, und es könne nicht Sache des Konkursverwalters sein, "auf dem Rücken und gegen den Willen der Aktionäre zu spekulieren." Damit wird eine Gesetzesverletzung behauptet, die zu rügen der Gemeinschuldner nach dem Gesagten befugt ist. Für eine im Konkurs befindliche Aktiengesellschaft können in einem solchen Falle gemäss Art. 740 Abs. 5 OR die bisherigen Organe handeln. Die Vorinstanz hat daher die Beschwerdelegitimation des einzigen Verwaltungsrats der Parkhof AG, Franz Klarer, zu Recht bejaht.
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b) Den einzelnen Aktionären kommt diese Legitimation dagegen nachBGE 53 III 112(Nr. 27) nicht zu. Diese Rechtsprechung ist wohlbegründet. Die Interessen der Aktionäre verdienen im Konkursverfahren nur insoweit Schutz, als sie mit denjenigen der im Konkurs befindlichen ![]() | 17 |
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Inwiefern der angefochtene Entscheid Art. 252 Abs. 1 SchKG verletzen soll, wonach die Konkursverwaltung die Gläubiger der von ihr anerkannten Forderungen zu einer zweiten Versammlung einberuft, ist unerfindlich. Die zweite Gläubigerversammlung hat im vorliegenden Falle längst stattgefunden (6. April 1961).
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Nach Art. 128 Abs. 1 VZG darf die Verwertung eines Grundstücks selbst im Falle der Dringlichkeit erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte am Grundstück durchgeführt ist und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind. Diese Bedingung ist hier nicht erfüllt, da noch mehrere Prozesse über die Pfandbelastung der Liegenschaft Aeschengraben 21 hängig sind. Nach Art. 128 Abs. 1 VZG dürfte diese Liegenschaft also noch nicht verwertet werden. Der zweite Absatz von Art. 128 BZG schränkt jedoch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz ein, indem er bestimmt: "Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden." Auf diese (von der Vorinstanz freilich nicht angerufene) Bestimmung kann sich die angefochtene Entscheidung stützen.
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Dem steht nicht entgegen, dass die Anwendbarkeit von Art. 128 Abs. 2 VZG im Rekursentscheide der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 9. Dezember 1961 (Erw. 3 a) verneint worden war; denn seither ist mit dem Kaufangebot von Dr. X. eine wesentliche neue Tatsache ![]() | 21 |
4. Die bisherige Rechtsprechung (BGE 72 III 29,BGE 75 III 102,BGE 78 III 79, BGE 80 III 80, BGE 88 III 25) machte die Anwendung dieser Bestimmung freilich davon abhängig, dass ganz besondere Umstände gebieterisch für eine unverzügliche Verwertung sprechen (die Verwertung als "überdringlich" erscheinen lassen), und diese Voraussetzung scheint bisher nur in Fällen bejaht worden zu sein, wo ein Zuwarten bis zur Erledigung aller Kollokationsprozesse über die dingliche Belastung der Liegenschaft aussergewöhnliche Nachteile (insbesondere eine starke, nur durch sofortige Verwertung abwendbare Entwertung der Liegenschaft) befürchten liess. Wortlaut und Sinn von Art. 128 Abs. 2 VZG verlangen indessen nicht, dass die Anwendung dieser Bestimmung auf solche Fälle beschränkt bleibe. Von besonderer Dringlichkeit (in zeitlicher Beziehung) ist darin nicht die Rede, sondern es heisst einfach, die vorzeitige Verwertung könne "ausnahmsweise" (exceptionnellement) bewilligt werden (welchen Ausdruck der italienische Text nicht wiedergibt). Als Ausnahmefall im Sinne dieser Bestimmung kann und muss auch der Fall angesehen werden, dass ein ernsthaftes Kaufsangebot zu einem Preise vorliegt, der neben der Deckung der Kosten und Massaschulden die vollständige Befriedigung aller angemeldeten und noch nicht rechtskräftig abgewiesenen Konkursforderungen gestattet. Wenn ein Verkauf zu einem solchen Preise möglich ist, hat es keinen vernünftigen Sinn, mit der Verwertung bis zur Erledigung aller Kollokationsstreitigkeiten über beschränkte dingliche Rechte an der ![]() | 22 |
Die Bewilligung der Aufsichtsbehörde, die nach Art. 128 Abs. 2 VZG für eine vorzeitige Verwertung erforderlich ist, wurde durch den angefochtenen Entscheid für den Fall, dass von Dr. X. tatsächlich ein die Befriedigung aller Gläubiger erlaubender Preis erhältlich ist, implicite bereits erteilt, so dass es sich erübrigt, den Konkursverwalter einzuladen, diese Bewilligung noch einzuholen.
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Dass Art. 128 Abs 2 VZG in seiner deutschen Fassung nicht wie Art. 128 Abs. 1 allgemein von "Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand)", sondern nur von "Versteigerung" spricht und dass auch die beiden andern Fassungen von Art. 128 Abs. 2 im zweiten Satze durch Erwähnung der von der Konkursverwaltung festzusetzenden Steigerungsbedingungen (conditions de vente, condizioni d'incanto) auf diese Verwertungsart hinweisen, kann mindestens in einem Falle wie dem vorliegenden kein Hindernis dafür sein, die vorzeitige Verwertung auf dem Wege des Freihandverkaufs zuzulassen. Die Fassung von Art. 128 Abs. 2 VZG ist auf den Regelfall zugeschnitten, dass mindestens ein Teil der Gläubiger einen Verlust zu erwarten hat. Wo dies zutrifft, mag es sich rechtfertigen, die ausnahmsweise zu bewilligende Verwertung einer Liegenschaft vor Erledigung aller auf ihre dingliche Belastung bezüglichen Kollokationsstreitigkeiten nur auf dem normalen, mit besondern Kautelen umgebenen Wege der Versteigerung zu gestatten. Bietet sich dagegen einmal die aussergewöhnliche Gelegenheit, eine Liegenschaft vor Erledigung dieser Prozesse freihändig zu einem Preise zu verkaufen, der die Deckung sämtlicher Konkursforderungen erlaubt, so besteht kein sachlicher Grund, diese Verwertungsart auszuschliessen. Art. 128 Abs. 2 VZG muss also auch in einem solchen Falle anwendbar sein (wenn nicht direkt, so doch analog).
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6. Der Vorinstanz ist auch darin recht zu geben, dass der Konkursverwalter den Gläubigern und Aktionären der Gemeinschuldnerin Gelegenheit zu geben hat, das Angebot von Dr. X. zu überbieten. Dagegen kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie der Meinung ist, dass diese Gelegenheit denjenigen Gläubigern vorenthalten werden dürfe, die bei Annahme der Offerte X. für ihre Forderung einschliesslich Zinsen bis zum Auszahlungstag volle Deckung erhalten, wie wenn die Parkhof AG nicht in Konkurs gefallen wäre. Zwar ist richtig, dass kein Gläubiger mehr als eine solche Deckung verlangen kann, doch dürfen die Gläubiger unabhängig davon, wieweit ihre Forderungen gedeckt werden, vom Konkursverwalter erwarten, dass er unparteiisch vorgeht und namentlich alle Gläubiger gleich behandelt. Im vorliegenden Fall ist nun keineswegs ausgeschlossen, dass der Urheber des Angebots von Fr. 12'220,000.--, ![]() | 26 |
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Dass die Vorinstanz vor ihrer Entscheidung in die Konkursakten, die letzte Ergänzung des Kollokationsplans und die Akten der Strafuntersuchung gegen S., M. und Mitbeteiligte hätte Einsicht nehmen müssen, trifft entgegen der Auffassung des Konkursverwalters nicht zu. Die Vorinstanz hat nicht selber geprüft, ob das Angebot X. bei Erhältlichkeit des offerierten Preises allen nicht bereits rechtskräftig abgewiesenen Gläubigern volle Deckung gewährleiste, was nur anhand der Konkursakten festgestellt werden kann, sondern den Konkursverwalter beauftragt, diese Frage zu prüfen. Ob die Parkhof AG wegen betrügerischer Handlungen in Konkurs gekommen sei, wie der Konkursverwalter unter Hinweis auf die Strafakten behauptet, ist für die Behandlung des erwähnten Angebots unerheblich.
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Der Rekurs ist daher im Hauptpunkte nur insoweit zu schützen, als der Konkursverwalter anzuweisen ist, die Möglichkeit zur Stellung höherer Offerten allen Gläubigern zu gewähren.
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8. Das Eventualbegehren des Konkursverwalters, die Beschwerdeführer seien anzuweisen, ihm einen gehörigen Kapitalausweis vorzulegen, stellt kein Abänderungsbegehren ![]() | 30 |
Das Eventualbegehren auf Ermächtigung des Konkursverwalters, den Freihandverkauf nach Sicherstellung des Kaufpreises den Gläubigern zur Genehmigung vorzulegen, ist bereits in Erwägung 5 hievor als unbegründet erklärt worden.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass
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a) den Aktionären der Parkhof AG die Beschwerdelegitimation abgesprochen wird;
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b) der Konkursverwalter angewiesen wird, allen Konkursgläubigern ohne Unterschied die Möglichkeit zu gewähren, das von Rechtsanwalt Dr. X. gestellte Kaufsangebot zu überbieten.
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