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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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10. Entscheld vom 28. Mai 1962 i.S. von Euw. | |
Regeste |
Lohnpfändung, pfändbare Quote, Art. 93 SchKG. | |
Sachverhalt | |
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Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner an seinem Einwand fest.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Der Entscheid der Vorinstanz entspricht der mehrfach durch das Bundesgericht bestätigten Rechtsprechung, wonach eine an sich unpfändbare Rente zum Einkommen des Schuldners hinzugerechnet wird, mit der Wirkung, dass der Verdienst soweit pfändbar ist, als er den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt (BGE 65 III 131,BGE 77 III 154,BGE 78 III 114; ebenso JAEGER/DAENIKER, Praxis, Art. 93 N. 8). Art. 92 Ziff. 10 SchKG lautet eben, entgegen der Behauptung des Rekurrenten, nicht dahin, "eine Rente dürfe nicht als Einnahme zu einer Pfändung eingerechnet werden", vielmehr, dass derartige Pensionen bzw. Renten unpfändbar sind; d.h. sie selber dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber dazu bestimmt, zum Lebensunterhalt des Bezügers beizutragen, und insofern decken sie einen Teil des Notbedarfs, so dass für die Deckung des noch verbleibenden Teils desselben der Verdienst nur in geringerem Umfang nötig ist, als es ohne die Rente der Fall wäre. Es verhält sich damit ähnlich wie mit dem Beitrag, den eine Ehefrau aus ihrem Verdienst an die Unterhaltskosten der Familie leistet.
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An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Schuldner noch verschiedene Abzahlungen und Abgaben leisten sollte. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass und weshalb diese Schulden nicht zum Existenzminimum zu rechnen sind, und übrigens festgestellt, dass der Rekurrent diese Fragen vor ihr nicht mehr aufgeworfen hat (Erw. 5 Abs. 2); er kann dies daher auch vor Bundesgericht nicht mehr tun.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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