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Informationen zum Dokument  BGE 88 III 55  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. NachBGE 67 III 51ist der Streit, ob ein gepfändeter Erban ...
2. In BGE 87 II 223 ff. hat die II. Zivilabteilung des Bundesgeri ...
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11. Entscheid vom 7. Mai 1962 i.S. Pelet und v. Wogau.
 
 
Regeste
 
Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG) im Falle, dass ein Dritter behauptet, der Schuldner habe ihm den gepfändeten Erbanteil abgetreten.  
Massgebendes Kriterium.  
Prüfungsbefugnis der Betreibungsbehörden.  
 
Sachverhalt
 
BGE 88 III, 55 (55)In den Betreibungen Nr. 7238 und 3832 des Dr. Pelet bzw. der Frau von Wogau gegen Frau von Grunelius pfändete das Betreibungsamt Zürich 7 den Liquidationsanteil der Schuldnerin am unverteilten Nachlass ihres am 29. Juli 1948 gestorbenen Ehemanns. Die RST Revisions-, Steuerberatungs- und Treuhand AG in Basel machte BGE 88 III, 55 (56)geltend, die Schuldnerin habe ihre Erbanspüche an sie abgetreten. Sie legte die folgende, von der Schuldnerin am 2. November 1956 ausgestellte "Abtretung" vor:
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"Ich zediere hiermit alle meine Ansprüche samt zugehörigen Rechten und Pflichten, insbesondere einschliesslich der Rechte aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichtes Frankfurt a.M. vom 21. Januar 1956, an die Nachlässe der Frau Marie Beaumont geb. Tachard, sowie meines verstorbenen Ehemannes Oscar von Grunelius unter Vorbehalt etwaiger Rechte betreibender Gläubiger an die R.S.T. Revisions-, Steuerberatungs- und Treuhand AG Basel."
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Hierauf merkte das Betreibungsamt in den Pfändungsurkunden vor, dass die RST am gepfändeten Liquidationsanteil das Eigentumsrecht geltend mache, und setzte den Gläubigern Frist zur Bestreitung gemäss Art. 106 SchKG. Die Gläubiger bestritten die Ansprache und führten ausserdem Beschwerde mit dem Antrag, sie sei als verspätet zurückzuweisen. Nachdem diese Beschwerde letztinstanzlich abgewiesen worden war (Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 31. August 1961), setzte das Betreibungsamt den Gläubigern am 27. Oktober 1961 gemäss Art. 109 SchKG Frist zur Klage auf Aberkennung der streitigen Ansprache. Die neue Beschwerde, mit welcher die Gläubiger beantragten, dass die Klägerrolle nicht ihnen, sondern gemäss Art. 107 SchKG der Drittansprecherin zuzuweisen sei, ist von der untern Aufsichtsbehörde geschützt, von der kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen mit Entscheid vom 13. April 1962 abgewiesen worden.
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Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht erneuern die Gläubiger ihr Beschwerdebegehren.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
 
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Ob in diesem Verfahren die Klagefrist dem Drittansprecher oder dem Gläubiger anzusetzen sei, entscheidet BGE 88 III, 55 (57)sich im Falle, dass (nicht in einem Wertpapier verkörperte) Forderungen oder andere Rechte Gegenstand der Drittansprache sind, gemäss ständiger Rechtsprechung darnach, ob die Berechtigung des Schuldners oder diejenige des Drittansprechers die grössere Wahrscheinlichkeit für sich habe (BGE 67 III 52,BGE 71 III 107,BGE 75 III 10,BGE 79 III 163). Bei Anwendung dieses Kriteriums haben sich die Betreibungsbehörden, wie die Vorinstanz in Erwägung 6 ihres Entscheides zutreffend ausgeführt hat, nicht in eine nähere Untersuchung der materiellen Rechtslage einzulassen, wie die Vorinstanz es in den Erwägungen 3 - 5 selber getan hat. Vielmehr haben sie auf Grund einer summarischen Prüfung der Akten zu entscheiden. Im vorliegenden Falle muss für sie massgebend sein, dass die Drittansprecherin eine zu ihren Gunsten ausgestellte schriftliche Abtretung vorzulegen vermag, die sich im Gegensatz zu derjenigen, auf die sich der Dritte im FalleBGE 67 III 49ff. berufen hatte, nicht schon auf den ersten Blick als ungültig erweist. Welche Tragweite der in die Abtretungsurkunde aufgenommene Vorbehalt etwaiger Rechte betreibender Gläubiger habe, ist umstritten und nicht ohne weiteres liquid. Die RST macht u.a. geltend und anerbietet den Beweis dafür, dass dieser Vorbehalt nicht für solche Gläubiger gelte, deren Forderungen erst nach der Abtretung entstanden sind. Über solche Fragen zu befinden, muss dem Richter vorbehalten bleiben. Die Klägerrolle ist daher ohne Rücksicht auf den erwähnten Vorbehalt den Gläubigern zuzuweisen. Ob die Abtretung den Miterben der Schuldnerin oder dem Erbschaftsverwalter mitgeteilt worden sei, wie das Betreibungsamt dies annimmt, ist unter dem Gesichtspunkte von Art. 106 ff. SchKG entgegen der Auffassung des Betreibungsamtes unerheblich (BGE 67 III 53; über die Bedeutung einer solchen Anzeige vgl. im übrigen BGE 87 II 225 /226).
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2. In BGE 87 II 223 ff. hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts erklärt, die Abtretung eines angefallenen Erbanteils an einen Dritten gewähre diesem nach BGE 88 III, 55 (58)schweizerischem Recht "nur einen obligatorischen Anspruch gegen den Veräusserer, dahingehend, dass dieser die Gegenstände, die er bei der Teilung erhalten wird, an ihn übertrage" (S. 224); wegen der bloss obligatorischen Wirkung der "Abtretung" eines Erbanteils bleibe "ein Zugriff der Gläubiger des Veräusserers auf dessen Erbanteil bzw. die ihm zugewiesenen Gegenstände möglich, solange diese nicht an den Erwerber übertragen worden sind" (S. 225). Man könnte sich fragen, ob angesichts dieser Feststellungen noch angenommen werden dürfe, der Dritte, der sich darauf beruft, dass der betriebene Schuldner ihm seinen Erbanteil abgetreten habe, mache damit ein die Pfändung ausschliessendes (oder doch bei der Verwertung und Verteilung zu berücksichtigendes) Recht geltend, wie dies die Voraussetzung für die Einleitung eines Widerspruchsverfahrens bildet (BGE 78 III 10/11, BGE 80 III 71 /72 mit Hinweisen). Diese Frage von Amtes wegen aufzugreifen und allenfalls in Abweichung vonBGE 67 III 51die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in einem solchen Falle als unzulässig zu erklären, besteht jedoch kein genügender Anlass; dies umso weniger, als streitig zu sein scheint, ob die Erbschaft des Oscar von Grunelius dem schweizerischen Recht unterstehe. Es kann dem Richter überlassen werden, gegebenenfalls zu prüfen, ob die Eigentumsansprache der RST etwa schon mit der Begründung abzuweisen sei, dass die Abtretung ihr nur ein rein obligatorisches Recht gegen die Schuldnerin verleihe.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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Der Rekurs wird abgewiesen.
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