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14. Entscheid vom 18. Juli 1962 i.S. Fayer. | |
Regeste |
Kann ein Blankowechsel (Blankoakzept) als Wertpapier gelten und am Ort, wo es aufgefunden wird, arrestiert werden? Rechtlicher Charakter der Ausfüllungsbefugnis. | |
Sachverhalt | |
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B.- Auf Beschwerde des Arrestschuldners hob die untere Aufsichtsbehörde diese Arrestnahme auf, weil die unvollständigen Wechsel keine wechselrechtlichen Verpflichtungen zu begründen vermöchten, sondern als blosse Beweisurkunden zu betrachten und daher nicht verwertbar und somit auch nicht arrestierbar seien. Auf Rekurs des Arrestgläubigers hielt dann aber die obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 29. Juni 1962 die Beschlagnahme aufrecht. Sie führte aus, nach dem anwendbaren deutschen Recht habe man es nicht mit blossen Beweisurkunden, sondern mit (verwertbaren, somit auch ![]() | 2 |
C.- Mit vorliegendem Rekurs an das Bundesgericht hält der Arrestschuldner am Antrag auf unbeschwerte Herausgabe der beschlagnahmten Wechselformulare fest.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Ob die das Akzept des Bezogenen und die erwähnten weitern Angaben, nicht dagegen Namen und Unterschrift des Ausstellers und bei einem Exemplar auch nicht die Wechselsumme enthaltenden Papiere als verwertbare und daher arrestierbare Vermögensstücke zu gelten haben, hängt in erster Linie von den aus solchen nicht vollständigen Wechselurkunden hervorgehenden Rechten ab. Die Vorinstanz hat dies auf Grund der deutschen Gesetzgebung untersucht, deren Anwendbarkeit an und für sich nicht bestritten ist und sich denn auch angesichts der geltenden Normen betreffend das "internationale Wechselprivatrecht" nicht wohl verneinen liesse (vgl. Art. 4 des betreffenden ![]() | 4 |
Bei dieser Rechtslage - die, weil sie von der ausländischen Gesetzgebung beherrscht wird, das Bundesgericht nicht nachzuprüfen hat (Art. 81 in Verbindung mit Art. 43 OG) - sind die beim Rekurrenten vorgefundenen Papiere in der Tat arrestierbar. Seine Einwendung, um der Ausfüllung durch den Inhaber fähig zu sein, müssten die Papiere "ein Mindestmass von Skripturen", nämlich mindestens Namen und Unterschrift des Ausstellers enthalten, ist angesichts der von der Vorinstanz gewürdigten Normen des deutschen Rechtes nicht begründet. Als Beispiel eines der Ausfüllung fähigen Blankowechsels ist denn auch gerade das Blankoakzept im deutschen wie übrigens auch im schweizerischen Recht gemäss einem seit langer Zeit bestehenden Gewohnheitsrecht anerkannt (vgl. die weite Fassung des Art. 10 des "Einheitlichen Wechselgesetzes", BS Band 11 S. 841, des Art. 10 des deutschen Wechselgesetzes und des Art. 1000 des schweizerischen OR; E. JACOBI, Wechsel- und Scheckrecht, Berlin 1955, S. 479; E. JAEGER, Kommentar zur deutschen Konkursordnung, 8. Auflage, Berlin 1958, Anm. 16 zu § 1; BGE 13 S. 207 Erw. 4; R. ROSENDORFF, Das Wechselblankett, S. 1: "... Namensunterschrift des Ausstellers resp. des Acceptanten ..."; A. MARCIONELLI, La cambiale in bianco, ![]() | 5 |
Daraus, dass der unausgefüllte Blankowechsel noch nicht zur Geltendmachung der wechselrechtlichen Ansprüche tauglich ist, folgt auch nicht etwa, dass Gegenstand der Beschlagnahme bloss das Ausfüllungsrecht als solches sein könnte, hiefür aber die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 2 und überhaupt der schweizerischen Betreibungsämter fehle, weil ein solches persönliches Recht als am Wohnort des Berechtigten (also des Rekurrenten) oder allenfalls des Verpflichteten (also des Akzeptanten) gelegen gelte. Die Ausfüllungsbefugnis ist vielmehr als Nebenrecht mit dem unfertigen Papier verbunden, das bereits eine unwiderrufliche wechselrechtliche Erklärung (das Akzept) enthält; es handelt sich um eine unvollständige, aber "mit der Bestimmung der Vervollständigung in Verkehr gegebene Wechselurkunde" (E. JAEGER, a.a.O.; vgl. auch GUHL, a.a.O.). Gegenstand der Beschagnahme war also in der Tat das Papier, die Wechselurkunde, wie sie am Ort des verfügenden Betreibungsamtes vorgefunden wurde.
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Damit erweist sich die Arrestierung als gerechtfertigt. Ob und in welcher Weise sich das Betreibungsamt über die zwischen dem Akzeptanten und dem Inhaber allenfalls getroffenen Abreden zu gegebener Zeit im Hinblick auf eine Geltendmachung oder Verwertung der Papiere zu erkundigen und wie es derartigen Abreden Rechnung zu tragen habe, ist heute nicht zu entscheiden. Zu bemerken ist bloss noch, dass der Rekurrent, selbst wenn die Auslegung der Vorinstanz unrichtig sein sollte, durch die Beschlagnahme ![]() | 7 |
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
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