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16. Entscheid vom 21. September 1962 i.S. Firma Mayer. | |
Regeste |
Lohnpfändung; Existenzminimum. | |
Sachverhalt | |
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Hiegegen führte die Gläubigerin Beschwerde mit dem Antrag auf Weglassung dieses Zuschlages von Fr. 110.-- und Vornahme einer Lohnpfändung von Fr. 80.-.
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B.- Die Vorinstanz hat die Beschwerde abgewiesen und die Berechnungsweise des Betreibungsamtes geschützt. Sie führt aus, durch die Erhöhung der normalen Ansätze ![]() | 3 |
C.- Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Gläubigerin an ihrem Beschwerdeantrag samt Begründung fest. Sie führt aus, der 20%ige Sozialzuschlag werde z.B. im Kanton Zürich nicht angewendet. Durch ihn würden die im Kanton Solothurn wohnhaften Schuldner in unangemessener Weise bevorzugt; er habe zur Folge, dass im Kanton Solothurn praktisch keine Lohnpfändungen mehr möglich seien. Der Zuschlag sei ungesetzlich und finde keine Stütze in der neuesten Tabelle Elmer. Die Wegleitung der Aufsichtsbehörde des Kanton Solothurn sei keineswegs Gesetz; es werde damit das Ermessen überschritten. Der Sozialzuschlag, wie er im Kanton Solothurn angewendet werde, führe zu einer absolut ungleichen Behandlung der Schuldner gegenüber denjenigen Betreibungsämtern, welche die Tabelle Elmer anwendeten.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Beanstandet wird nur der "Sozialzuschlag" von - in der Verdienstkategorie des Schuldners - 20%, den die Solothurner Praxis gemäss der Wegleitung der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 19. März 1959 zu den Grundansätzen für das "normale Existenzminimum", die nur Nahrung und Kleidung umfassen, gewährt. Die damaligen Grundansätze entsprechen den Elmerschen Ziffern vom 1. Januar 1959. Wenn nun auf 1. Januar 1962 Elmer - unter Beibehaltung des gleichen Berechnungssystems - seine Normalansätze um 10% erhöht und die Solothurner Aufsichtsbehörden diese Erhöhung übernommen hat, so heisst das keineswegs, dass dadurch der nach der Verdienstkategorie ![]() | 5 |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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