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Informationen zum Dokument  BGE 89 III 36  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Durch den angefochtenen Entscheid ist Frau Keller nicht beschw ...
2. Anders verhält es sich mit dem Rekurs des Betreibungsschu ...
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8. Auszug aus dem Entscheid vom 11. Mai 1963 i.S. Keller.
 
 
Regeste
 
Forderungsuberweisung. Kostenabzug. Art. 131 Abs. 2 SchKG.  
 
Sachverhalt
 
BGE 89 III, 36 (36)A.- Die Kredit- und Verwaltungsbank Zug AG liess sich in der Betreibung Nr. 155 des Betreibungsamtes BGE 89 III, 36 (37)Altnau gegen Eugen Keller den gepfändeten Lohnanspruch von Fr. 3'327.55 gegenüber Frau Paula Keller, der Ehefrau des Betreibungsschuldners, zur Eintreibung abtreten. Das Obergericht des Kantons Thurgau schützte diese Forderung am 14. Juni 1962 im reduzierten Betrag von Fr. 1'540.-- nebst Zins zu 5% seit 3. Oktober 1960. Die klägerische Bank erhielt im Prozess eine Parteienschädigung von Fr. 700.-- zugesprochen, während umgekehrt der beklagten Lohnschuldnerin für die Hälfte der Gerichtskosten von insgesamt Fr. 311.40 der Rückgriff auf die Klägerin eingeräumt wurde.
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Am 31. Oktober 1962 zahlte Frau Keller der Kredit- und Verwaltungsbank Zug AG Fr. 2'243.70 (zugesprochene Forderung Fr. 1'540.-- + Zins Fr. 159.40 + Parteientschädigung Fr. 700.-- minus 1/2 der zweitinstanzlichen Gerichtskosten Fr. 155.70), worauf diese dem Betreibungsamt Altnau eine Aufstellung ihrer gesamten Gerichts- und Anwaltskosten im Betrage von Fr. 1'903.90 zustellte mit dem Begehren, den genannten Betrag an der bezahlten Entschädigung von Fr. 2'243.70 in Abzug zu bringen und lediglich die Restanz von Fr. 339.80 als Ergebnis der Betreibung zu vermerken. Dem entgegen setzte das Betreibungsamt im Pfändungsverlustschein gegen Eugen Keller vom 4. Dezember 1962 als Ergebnis der Betreibung den Betrag von Fr. 1'540.-- ein. Hiegegen erhob die Kredit- und Verwaltungsbank Zug AG am 12. Dezember 1962 Beschwerde.
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B.- Mit Entscheid vom 22. März 1963 schützte das Gerichtspräsidium Kreuzlingen die Beschwerde und wies das Betreibungsamt an, der Gläubigerin kostenlos einen neuen Verlustschein auszustellen, in welchem der anzurechnende Überschuss der Betreibung auf Fr. 339.80 anzusetzen sei.
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Eine von Eugen Keller eingereichte Beschwerde wurde am 24. April 1963 von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Art. 131 Abs. 2 SchKG spreche ohne jede BGE 89 III, 36 (38)Einschränkung davon, dass der Gläubiger, der eine Forderung zur Eintreibung übernommen habe, zunächst seine Auslagen vom Ergebnis in Abzug bringen könne. Demgemäss seien im vorliegenden Falle Fr. 1'903.90 abzuziehen. Dass die Gläubigerin im Prozess gegen die Lohnschuldnerin nur Fr. 700.-- Parteientschädigung zugesprochen erhalten habe, beruhe darauf, dass sie mit ihrem Begehren nur teilweise durchgedrungen sei. Das ändere aber nichts daran, dass ihr tatsächlich für Fr. 1'903.90 Auslagen entstanden seien, welcher Betrag im Betreibungsverfahren gegen Eugen Keller in Rechnung zu stellen sei; für die Beziehungen zwischen diesem und der Betreibungsgläubigerin könne die im Prozess zwischen Frau Keller und der Kredit- und Verwaltungsbank Zug AG gesprochene Prozessentschädigung nicht massgebend sein. Es sei überdies nicht Aufgabe des Betreibungsamtes, die geltend gemachten Auslagen zu kürzen. Vielmehr sei es Sache der Gläubiger, den Kollokationsplan anzufechten, wenn sie jene Auslagen als zu hoch erachteten. Der im Verlustschein zu vermerkende Überschuss in der Betreibung betrage somit Fr. 339.80.
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C.- Eugen Keller und seine Ehefrau rekurrieren gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht mit dem Antrag, der Beschluss der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde sei aufzuheben und die Beschwerde der Kredit- und Verwaltungsbank Zug AG abzuweisen.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
 
1. Durch den angefochtenen Entscheid ist Frau Keller nicht beschwert. Unbekümmert darum, wieviel in dem gegen ihren Ehemann ergangenen Pfändungsverlustschein als Ergebnis der Betreibung und damit als ungedeckt gebliebener Betrag vermerkt ist, hat sie als Arbeitgeberin und Lohnschuldnerin ihres Mannes in Zukunft jedenfalls nicht mehr als den gepfändeten Lohnanteil zu bezahlen. Da der Beschluss der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde BGE 89 III, 36 (39)nicht die Lohnpfändung, sondern ausschliesslich die Frage betrifft, was die Betreibungsgläubigerin von dem im Verfahren gegen Eugen Keller erzielten Betreibungsergebnis an Auslagen in Abzug bringen darf, wurde somit die Rekurrentin durch den angefochtenen Entscheid in ihren rechtlich geschützten Interessen nicht verletzt. Auf ihr Rechtsmittel ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten.
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2. Anders verhält es sich mit dem Rekurs des Betreibungsschuldners Keller. Der angefochtene Entscheid will zwar das Recht auf Bestreitung der von einem nach Art. 131 Abs. 2 SchKG vorgehenden Gläubiger geltend gemachten Auslagen nur den andern an der Pfändung teilnehmenden Gläubigern, nicht aber auch dem Schuldner einräumen. Danach wäre für die Berechnung der Verlustscheinsforderung - vorbehältlich einer den andern Gläubigern zustehenden Kollokationsklage - unbesehen auf die vom eintreibenden Gläubiger eingereichte Rechnung über seine Kosten und Auslagen abzustellen, und dem Schuldner bliebe bloss die Möglichkeit einer Rückforderungsklage, wenn er nicht einer zwangsweisen Eintreibung einer derart berechneten Verlustscheinsforderung im Weg der Feststellungsklage zuvorzukommen vermocht haben sollte. Ihn jedoch auf diesen Umweg zu verweisen und von einer direkten Abwehr ungerechtfertigter Kostenforderungen auszuschliessen, geht nicht an.
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Wo über die Kostenforderung des eintreibenden Gläubigers noch keine richterliche Entscheidung ergangen ist, weil die Eintreibung ohne Inanspruchnahme des Richters möglich war, mag es als taugliches Mittel zur Wahrung der berechtigten Interessen des Schuldners erscheinen, diesem eine Klagefrist zu setzen, nach deren unbenütztem Ablauf die Kostenforderung als anerkannt zu gelten hätte (s. den Entscheid der Aufsichtsbehörde von Basel-Stadt vom 18. April 1939, SJZ 36, S. 367). Dort aber, wo, wie im vorliegenden Falle, der Drittschuldner gerichtlich belangt werden musste, ist dieser Weg nicht gangbar.
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BGE 89 III, 36 (40)Der im Prozess gegen den Drittschuldner ergangene Kostenentscheid ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht eine "res inter alios acta". Der eintreibende Gläubiger hat auch die Interessen des Betreibungsschuldners zu wahren und haftet ihm für schuldhaft zugefügten Schaden (s. JÄGER, Kommentar, N. 11 zu Art. 131). Dieser Rechtslage entspricht es, dem Gläubiger den Abzug nur derjenigen Kosten am Prozessergebnis zu gestatten, deren Ersatz ihm der Richter im Prozess gegen den Drittschuldner zugesprochen hat. Will er, wie hier, behaupten, die Zusprechung nur eines Teils seiner Kosten habe der Betreibungsschuldner durch mangelhafte Unterstützung im Prozess oder gar arglistig verschuldet, so muss er für den Rest seiner Auslagen den Rechtsweg gegen diesen beschreiten. Ihm dafür eine Frist zu setzen, besteht kein Anlass. Einstweilen soll er sich mit dem Abzug des ihm bereits zugesprochenen Kostenersatzes begnügen und den verbleibenden Teil seiner Auslagen in einem neuen Verfahren geltend machen. Es liegt denn auch in seinem eigenen Interesse, vorläufig einmal den Verlustschein ohne Rücksicht auf den streitigen Kostenbetrag ausgehändigt zu erhalten. Dabei versteht sich von selbst, dass das Gesagte nur im Verhältnis zwischen eintreibendem Gläubiger und Schuldner gilt. Im Verhältnis mehrerer Gruppengläubiger unter sich ist ein Streit über die Inkassokosten im Kollokationsverfahren auszutragen.
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Im vorliegenden Falle rechtfertigt sich die genannte Lösung umso mehr, als die Gläubigerin den für sie ungünstigen Kostenentscheid selber verschuldet hat. Nach den im Forderungsprozess getroffenen Feststellungen waren infolge ihrer Saumseligkeit nur gerade die vom Obergericht zugesprochenen Fr. 1'540.-- gültig gepfändet, so dass sie ohnehin nicht mehr fordern konnte.
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