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8. Auszug aus dem Entscheid vom 11. Mai 1963 i.S. Keller. | |
Regeste |
Forderungsuberweisung. Kostenabzug. Art. 131 Abs. 2 SchKG. | |
Sachverhalt | |
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Am 31. Oktober 1962 zahlte Frau Keller der Kredit- und Verwaltungsbank Zug AG Fr. 2'243.70 (zugesprochene Forderung Fr. 1'540.-- + Zins Fr. 159.40 + Parteientschädigung Fr. 700.-- minus 1/2 der zweitinstanzlichen Gerichtskosten Fr. 155.70), worauf diese dem Betreibungsamt Altnau eine Aufstellung ihrer gesamten Gerichts- und Anwaltskosten im Betrage von Fr. 1'903.90 zustellte mit dem Begehren, den genannten Betrag an der bezahlten Entschädigung von Fr. 2'243.70 in Abzug zu bringen und lediglich die Restanz von Fr. 339.80 als Ergebnis der Betreibung zu vermerken. Dem entgegen setzte das Betreibungsamt im Pfändungsverlustschein gegen Eugen Keller vom 4. Dezember 1962 als Ergebnis der Betreibung den Betrag von Fr. 1'540.-- ein. Hiegegen erhob die Kredit- und Verwaltungsbank Zug AG am 12. Dezember 1962 Beschwerde.
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B.- Mit Entscheid vom 22. März 1963 schützte das Gerichtspräsidium Kreuzlingen die Beschwerde und wies das Betreibungsamt an, der Gläubigerin kostenlos einen neuen Verlustschein auszustellen, in welchem der anzurechnende Überschuss der Betreibung auf Fr. 339.80 anzusetzen sei.
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Eine von Eugen Keller eingereichte Beschwerde wurde am 24. April 1963 von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Art. 131 Abs. 2 SchKG spreche ohne jede ![]() | 4 |
C.- Eugen Keller und seine Ehefrau rekurrieren gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht mit dem Antrag, der Beschluss der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde sei aufzuheben und die Beschwerde der Kredit- und Verwaltungsbank Zug AG abzuweisen.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
1. Durch den angefochtenen Entscheid ist Frau Keller nicht beschwert. Unbekümmert darum, wieviel in dem gegen ihren Ehemann ergangenen Pfändungsverlustschein als Ergebnis der Betreibung und damit als ungedeckt gebliebener Betrag vermerkt ist, hat sie als Arbeitgeberin und Lohnschuldnerin ihres Mannes in Zukunft jedenfalls nicht mehr als den gepfändeten Lohnanteil zu bezahlen. Da der Beschluss der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde ![]() | 6 |
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Wo über die Kostenforderung des eintreibenden Gläubigers noch keine richterliche Entscheidung ergangen ist, weil die Eintreibung ohne Inanspruchnahme des Richters möglich war, mag es als taugliches Mittel zur Wahrung der berechtigten Interessen des Schuldners erscheinen, diesem eine Klagefrist zu setzen, nach deren unbenütztem Ablauf die Kostenforderung als anerkannt zu gelten hätte (s. den Entscheid der Aufsichtsbehörde von Basel-Stadt vom 18. April 1939, SJZ 36, S. 367). Dort aber, wo, wie im vorliegenden Falle, der Drittschuldner gerichtlich belangt werden musste, ist dieser Weg nicht gangbar.
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Im vorliegenden Falle rechtfertigt sich die genannte Lösung umso mehr, als die Gläubigerin den für sie ungünstigen Kostenentscheid selber verschuldet hat. Nach den im Forderungsprozess getroffenen Feststellungen waren infolge ihrer Saumseligkeit nur gerade die vom Obergericht zugesprochenen Fr. 1'540.-- gültig gepfändet, so dass sie ohnehin nicht mehr fordern konnte.
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