![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
3. Entscheid vom 2. Mai 1964 i.S. Truttmann | |
Regeste |
Aktive Betreibungsfähigkeit kommt der Gemeinde und nicht dem ihr zugeordneten Verwaltungszweig zu. |
Voraussetzungen, unter denen ein solcher Mangel zur Aufhebung der Betreibung führt. | |
Sachverhalt | |
![]() ![]() | 1 |
B.- Die Kirchenverwaltung und die Armenpflege Seedorf leiteten gegen Truttmann mit Zahlungsbefehl Nr. 7010 vom 21. August 1963 für die ausserrechtliche Entschädigung von Fr. 488.20 nebst Zins Betreibung ein. Auf Rechtsvorschlag des Schuldners hin bewilligte der Richter den Gläubigerinnen mit Entscheid vom 2. Dezember 1963 definitive Rechtsöffnung für Zahlungsbefehl Nr. 7010. Sie setzten die Betreibung fort und am 18. Februar 1964 wurde dem Schuldner vom Betreibungsamt der Stadt Luzern die Mitteilung des Verwertungsbegehrens zugestellt. Hiegegen erhob er Beschwerde zuerst beim Amtsgericht Luzern-Stadt als unterer Aufsichtsbehörde und dann bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde. Beide Beschwerden wurden abgewiesen und zwar mit Entscheiden vom 26. Februar und 9. April 1964.
| 2 |
C.- Gegen den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern für Schuldbetreibung und Konkurs vom 9. April 1964 hat Truttmann am 17. April 1964 beim Bundesgericht Rekurs erhoben. Er verlangt Aufhebung des Betreibungsverfahrens Nr. 7010 und macht geltend, den beiden Gläubigerinnen fehle die Parteifähigkeit.
| 3 |
Auf Gesuch des Rekurrenten hat der Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer am 20. April 1964 dem Rekurs aufschiebende Wirkung erteilt.
| 4 |
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
1. In Anlehnung an zivilprozessuale Grundsätze ergibt sich für das Betreibungsverfahren, dass eine Betreibung ![]() | 5 |
2. Im Zivilprozess vor dem Landgericht Uri, welcher dem Betreibungsverfahren Nr. 7010 vorausgegangen ist, war ebenfalls die Partei- und Handlungsfähigkeit der Kirchenverwaltung und Armenpflege Seedorf zu beurteilen. Der Rekurrent und seine Mitkläger klagten die beiden Gemeindeorgane mit der gleichen mangelhaften Bezeichnung ein, wie sie im vorliegenden Rekursverfahren als ![]() | 6 |
7 | |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
| 8 |
9 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |