BGE 90 III 61 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
13. Entscheid vom 24. Juli 1964 i.S. Möbel Pfister AG | |
Regeste |
Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes. Art. 715 ZGB. | |
Sachverhalt | |
A.- Die Rekurrentin schloss am 18. Oktober 1963 mit Hans-Rudolf Grossen einen Kaufvertrag mit Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ab, den eintragen zu lassen die Verkäuferin ermächtigt ist, "sofern sie die Forderung als gefährdet erachtet". Ausser H.-R. Grossen hat eine im Vertragstext nicht genannte Person "L. Schmid" unterzeichnet.
| 1 |
Am 13. Mai 1964 meldete die Verkäuferin den Eigentumsvorbehalt zur Eintragung gegenüber H.-R. Grossen zur Sicherung ihrer Restforderung von Fr. 2891. - an, die nach dem Vertrage bereits 60 Tage nach Empfang der Ware hätte beglichen werden sollen.
| 2 |
3 | |
C.- Hierüber beschwerte sich die Verkäuferin mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Eigentumsvorbehalt wie verlangt einzutragen.
| 4 |
D.- Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 25. Juni 1964 abgewiesen. Sie führt aus, gewiss sei der Kaufvertrag und ebenso die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes und die Ermächtigungsklausel nicht als ungültig zu betrachten. Die Vertragsurkunde sei aber insofern unklar, als sie über die Bedeutung der zweiten Unterschrift "L. Schmid" keine Auskunft gebe. Es könne sich dabei um einen (wenngleich im Vertragstexte nicht genannten) Mitkäufer handeln; doch könne diese (vielleicht von der Braut des Käufers herrührende) Unterschrift auch blosses Einverständnis bekunden, sofern sie nicht etwa als Bürgschaftserklärung gemeint sei. Dem Betreibungsamt liege die Abklärung nicht ob. Es habe mit Recht einen eindeutigen Eintragungsausweis verlangt.
| 5 |
E.- Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs, mit dem die Verkäuferin am Begehren der Beschwerde festhält.
| 6 |
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Der Kaufvertrag, der nur zwei Teilzahlungen vorsieht und daher nach Art. 226m Abs. 4 OR nicht den Vorschriften der Artikel 226a-226c untersteht, enthält alle für die nachgesuchte Eintragung des Eigentumsvorbehaltes gegenüber H.-R. Grossen erforderlichen Angaben. Der Umstand, dass sich auf dem Kaufvertrag neben der Unterschrift des genannten Käufers noch eine weitere vorfindet, deren Bedeutung sich aus dem Vertrage nicht ergibt, rechtfertigt es entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes und der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht, die Eintragung gegenüber dem eindeutig als Käufer ausgewiesenen H.-R. Grossen - was allein in Frage steht - abzulehnen. Freilich steht es den Registerbehörden nicht zu, abzuklären, was für eine Bewandtnis es mit der zusätzlichen Unterschrift einer im Vertragstext nicht erwähnten Drittperson habe. Das kann jedoch im vorliegenden Verfahren gänzlich dahingestellt bleiben. Denn, wie dem auch sein möge, ändert die hinzutretende Unterschrift "L. Schmid" nichts daran, dass ein Kaufvertrag zwischen der Rekurrentin und H.-R. Grossen mit Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes und Anmeldeermächtigung der Verkäuferin einwandfrei vorliegt. Sollte die mitunterzeichnende Person bloss ihr Einverständnis haben bekunden oder allenfalls eine Bürgschaftserklärung abgeben wollen, so ist schlechterdings nicht einzusehen, wieso dadurch die Rechte der Verkäuferin gegenüber H.-R. Grossen verringert würden. Dass aber die Mitunterzeichnung etwas anderes bedeute, der Dritte insbesondere, ohne im Vertrage genannt zu sein, diesem als Mitkäufer habe beitreten wollen, steht keineswegs fest. Mit der Eintragung des Eigentumsvorbehaltes gegenüber einem von mehreren Käufern wird übrigens den Rechten der andern (insbesondere einer Beteiligung am Eigentum) nicht vorgegriffen. Vollends muss offen bleiben, ob der vorliegende Kaufvertrag auch als Eintragungsausweis gegenüber "L. Schmid" (dessen Identifizierung vorausgesetzt) dienen könnte, worauf das in Frage stehende Gesuch nicht abzielt.
| 7 |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
| 8 |
9 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |