![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
20. Entscheid vom 21. August 1964 i.S. Albaplast AG | |
Regeste |
Zur Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG ist gegenüber Verfügungen der Organe des Konkurses grundsätzlich auch ein nicht anerkannter Konkursgläubiger befugt, dessen Forderung noch den Gegenstand eines hängigen Rechtsstreites bildet. |
Wann sind Drittpersonen zur Beschwerdeführung legitimiert? |
Art. 17 ff., 240, 41, 252 ff. SchKG. | |
Sachverhalt | |
![]() ![]() | 1 |
B.- Nach Empfang dieser Rechtsschrift führte die Albaplast AG gegen das Konkursamt St. Gallen Beschwerde mit dem Antrag, dessen Verfügung auf Aufnahme des Prozesses und die Vollmachterteilung an einen Anwalt seien aufzuheben. Zur Begründung machte sie geltend, zur Weiterführung eines nach Art. 207 SchKG eingestellten Prozesses durch die Masse bedürfe es eines Beschlusses der Gläubigergesamtheit. Durch den Eintritt in diesen Prozess setze sich die Konkursmasse einem beträchtlichen Kostenrisiko aus.
| 2 |
C.- Mit Entscheid vom 19. Juni 1964 ist die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil die Albaplast AG zur Beschwerdeführung nicht legitimiert sei. Als Konkursgläubigerin könne sie nicht gelten. weil ihre Konkursforderung bestritten und der betreffende Rechtsstreit noch hängig sei. Als Drittperson verfechte sie kein rechtliches Interesse. Ihre Sorge um das Kostenrisiko der Masse könne nicht als echt betrachtet werden, da ihr an der Wahrung ihres eigenen Interesses liege, den Prozess mit oder wenn möglich ohne Urteil zu gewinnen. Übrigens wäre jenes Kostenrisiko nicht hoch zu veranschlagen.
| 3 |
D.- Diesen Entscheid hat die Albaplast AG an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und die kantonale Aufsichtsbehörde anzuweisen, über die Beschwerde materiell zu entscheiden.
| 4 |
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
1. Dass einem Konkursgläubiger das Recht zur Beschwerde nach Art. 17 ff. gegenüber Verfügungen der Konkursorgane zusteht (wobei immerhin das der zweiten Gläubigerversammlung durch Art. 253 Abs. 2 SchKG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eingeräumte freie Ermessen zu beachten ist), ist allgemein anerkannt. Und ![]() | 5 |
In der vorliegenden Angelegenheit kann die Rekurrentin jedoch aus ihrer allenfalls im hängigen Prozesse zu bejahenden Gläubigereigenschaft kein Mitspracherecht für sich herleiten. Es geht bei der angefochtenen Verfügung nicht (wie in BGE 53 III 107) um eine Verwertungsmassnahme oder eine andere die Abwicklung des Konkursverfahrens beeinflussende Anordnung, welche die Stellung der Rekurrentin als allfälliger Konkursgläubigerin irgendwie zu beeinträchtigen vermöchte. Vielmehr handelt es sich nur eben um die Stellungnahme der Konkursmasse zu der streitigen Konkursforderung, also zur Zulassung der Rekurrentin im Kollokationsplan. In dieser Hinsicht ist der Ansprecher einer streitigen Konkursforderung wie von der Teilnahme an der zweiten Gläubigerversammlung (Art. 252 Abs. 1 SchKG) so auch vom Recht zur Beschwerde gegen die Entschliessungen der Konkursorgane ausgeschlossen.
| 6 |
![]() | 7 |
8 | |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
| 9 |
10 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |