![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
10. Auszug aus dem Entscheid vom 20. April 1965 i.S. Boog. | |
Regeste |
Ordentliche Betreibung gegen eine unter Güterverbindung stehende Ehefrau mit Zugriffauf das Sondergut und das eingebrachte Frauengut. Art. 68 bis Abs. 1 SchKG. |
- dies auch dann, wenn er einen ausserhalb dieses Betreibungskreises wohnhaften gesetzlichen Vertreter hat. Art. 46 und 47 SchKG. (Erw. 3). |
2. Nichtige Betreibungshandlungen: Wann ist eine nicht vom zuständigen Betreibungsamt angeordnete Pfändung nichtig? Art. 13, 46/47 und 53 SchKG. (Erw. 4). | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
B.- Auf Ersuchen des Betreibungsamtes Ebikon-Dierikon pfändete das Betreibungsamt Luzern-Stadt am 2. Dezember 1964 auf dem Grundbuchamt Luzern eine dort befindliche Inhaberobligation von Fr. 10'000.-- mit grundpfändlicher Sicherheit. Die Abschrift der Pfändungsurkunde erhielt Hans Boog am 14. Januar, und am 25. Januar erhielt er die Mitteilung des Verwertungsbegehrens.
| 2 |
C.- Mit einer Beschwerde vom 25. Januar 1965 (Montag) verlangte Hans Boog im Namen des Alois Boog die Aufhebung der Pfändung und der Mitteilung des Verwertungsbegehrens, namentlich weil ihm die Pfändung nicht angekündigt worden sei. Er richtete diese Beschwerde gegen das Betreibungsamt Ebikon-Dierikon und reichte sie dementsprechend beim Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Land in Kriens ein.
| 3 |
In gleicher Weise beschwerte er sich am 4. Februar 1965 nochmals über die Mitteilung des Verwertungsbegehrens und verlangte zugleich die Einstellung des Verwertungsverfahrens.
| 4 |
D.- Mit Entscheiden vom 8. und 10. Februar 1965 wies die untere Aufsichtsbehörde die beiden Beschwerden ab. Sie bezeichnete die gegen den Pfändungsvollzug, insbesondere wegen unterbliebener Ankündigung, erhobene Beschwerde als unwirksam, weil sie nicht gegen das mit dieser Requisitorialpfändung befasste Amt gerichtet worden sei.
| 5 |
E.- Hans Boog rekurrierte an die obere kantonale Aufsichtsbehörde. Er machte geltend, die Betreibung hätte nur durch das Betreibungsamt Kriens, seines Wohnortes, in gültiger Weise fortgesetzt werden können.
| 6 |
F.- Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern hat mit Entscheid vom 11. März 1965 den Rekurs abgewiesen.
| 7 |
8 | |
Aus den Erwägungen: | |
9 | |
Das Gesagte gibt jedoch für den vorliegenden Fall keine Lösung. Alois Boog hat seinen Wohnsitz, gleichgültig wo er sich ![]() | 10 |
Für die vorliegende Betreibung ist nun freilich dem Ehemann der Schuldnerin wegen der bestehenden Interessenkollision - ungeschickterweise - ein nicht in Ebikon wohnender ausserordentlicher Beistand ernannt worden. Die Betreibung Nr. 13329/63 von Ebikon-Dierikon wäre daher in der Tat nach Kriens zu übertragen, wenn der Wohnsitz des gegenwärtigen gesetzlichen Vertreters des Ehemannes den Betreibungsort zu bestimmen hätte. Das läge im Sinn der früheren Rechtsprechung, wonach bei der Vollgutbetreibung der Ehemann als gesetzlicher Vertreter der Ehefrau galt: eine solche Betreibung war daher am Wohnsitz des Ehemannes (somit allenfalls seines gesetzlichen Vertreters) zu führen, und es waren die Betreibungsurkunden ihm (bezw. seinem gesetzlichen Vertreter) allein zuzustellen (BGE 41 III 274ff.). Nun hat aber Art. 68 bis Abs. 1 SchKG eine grundlegende Änderung gebracht. Danach ist der Ehefrau in der Vollgutbetreibung ebenfalls ein Zahlungsbefehl zuzustellen (und gleich verhält es sich mit den im Lauf einer solchen Betreibung ergehenden weiteren Betreibungsurkunden und sonstigen Massnahmen des Betreibungsamtes). Damit hat die Ehefrau als Schuldnerin eine selbständige Stellung in der Betreibung erhalten. Sie kann die Rechte des betriebenen Schuldners (Rechtsvorschlag, Beschwerde, Bestreitung von Drittansprüchen usw.) aus eigenem Entschluss, ohne Mitwirkung oder Zustimmung des Ehemannes, ausüben. Und ![]() | 11 |
4. Wäre übrigens Kriens als Betreibungsort des Ehemannes für die vorliegende Betreibung zu betrachten, so könnte diesem Orte nicht die ihm vom Rekurrenten beigemessene wichtige Bedeutung zukommen. Einmal hätte dieser Betreibungsort nicht etwa auch für die Ehefrau zu gelten. Deren an ihrem Wohnsitz Ebikon befindlicher Betreibungsort bliebe dadurch unberührt, und es hätten daher in jedem Stadium der Betreibung zwei Betreibungsämter nebeneinander zu handeln: dasjenige von Ebikon-Dierikon würde die Hauptbetreibung gegen die Ehefrau weiterführen, während die Nebenbetreibung gegen den Ehemann auf das Betreibungsamt Kriens überginge. Dabei wäre die Nichtbeachtung des letzteren Betreibungsortes nicht als Nichtigkeitsgrund zu betrachten. Denn der Grund, aus welchem die Rechtsprechung eine nicht vom zuständigen Betreibungsamt des schweizerischen Wohnsitzes des Schuldners angeordnete Pfändung als nichtig erachtet (Erw. 3 am Anfang), trifft hier nicht zu. Andere Gläubiger der Frau Boog, die sich nach allfälligen gegen diese laufenden Betreibungen erkundigen wollten, hatten alle Veranlassung, sich an das Betreibungsamt des ehelichen Wohnsitzes Ebikon zu wenden. Dieses Amt ist dasjenige, bei dem sich Dritte müssen Auskunft verschaffen können (vgl. SCHWANDER, Nichtige Betreibungshandlungen in BlSchK 1954 S. 9). Die zentrale Bedeutung dieses ![]() | 12 |
Dritte lassen es sich kaum einfallen, sich bei einem andern Betreibungsamte zu erkundigen (vgl. IMBODEN, Nichtige Betreibungshandlungen, in BlSchK 1944 S. 135). Sollte aber jemand beim Betreibungsamt Kriens anfragen, so wäre ihm zuzumuten, auch noch beim Betreibungsamt Ebikon-Dierikon nachzufragen.
| 13 |
...
| 14 |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
| 15 |
16 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |