BGE 91 III 57 | |||
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12. Entscheid vom 28. Mai 1965 i.S. Zollinger. | |
Regeste |
Art. 92 Ziffer 5 SchKG. | |
Sachverhalt | |
A.- Der Gläubiger Dr. Ernst Strehle erwirkte am 18. November 1964 beim Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich einen Arrestbefehl gegen die Schuldnerin Heidi Zollinger-von Gunten für eine Forderung von Fr. 494.90 nebst Zins. Auf Gesuch des Gläubigers arrestierte das Betreibungsamt Dietikon am 24. November 1964 ein Guthaben der Arrestschuldnerin aus Sparheft Nr. A 818520 bei der Zürcher Kantonalbank über Fr. 653.55 bis zur Deckung der Forderung nebst Kosten.
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B.- Mit Beschwerde vom 30. November 1964 beantragte Frau Zollinger die Freigabe des Sparheftes wegen Unpfändbarkeit nach Art. 92 Ziffer 5 SchKG. Sie machte geltend, Winterkleider für sich und die Kinder zu benötigen. Das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut und wies mit Entscheid vom 22. Januar 1965 das Betreibungsamt Dietikon an, das arrestierte Sparheft aus dem Arrestbeschlag zu entlassen. Der Gläubiger zog die Streitsache mit Erfolg an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter; mit Entscheid vom 30. April 1965 wurde die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Arrestvollzug abgewiesen.
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Zur Begründung ihres Urteils führte die obere kantonale Aufsichtsbehörde aus: Die Schuldnerin wolle gar keinen Anspruch auf Unpfändbarkeit ihres mit Arrest belegten Sparguthabens im Sinne von Art. 92 Ziffer 5 SchKG erheben. Nach ihren Darlegungen benötige sie das Sparguthaben, um auf den Winter hin Kleider für sich und die Kinder anzuschaffen. Sie behaupte somit nicht, den mit Beschlag belegten Betrag für den Kauf von Nahrungsmitteln und Heizmaterial zu gebrauchen. Da aus Art. 92 Ziffer 5 SchKG kein allgemeiner Unpfändbarkeitsanspruch auf eine begrenzte Barmittelreserve abgeleitet werden könne, sei die Beschwerde abzuweisen.
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C.- Die Schuldnerin hat Rekurs an das Bundesgericht erhoben und begehrt nach wie vor, der Arrestvollzug sei aufzuheben.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Art. 92 Ziffer 5 SchKG erklärt als unpfändbar "die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen". Diese Vorschrift ist bei einem Arrestvollzug vom Betreibungsbeamten nicht von Amtes wegen anzuwenden (s.BGE 77 III 153Erw. 4 lit. a). Hat aber der Schuldner - wie im vorliegenden Fall die Rekurrentin - die Unpfändbarkeit einer Forderung im Sinne von Art. 92 Ziffer 5 SchKG geltend gemacht, so hat das Betreibungsamt, beziehungsweise die kantonale Aufsichtsbehörde die Feststellungen, die eine Beurteilung der Unpfändbarkeit ermöglichen, von Amtes wegen zu treffen (s.BGE 77 III 153Erw. 4 lit. a,BGE 77 III 108, BGE 82 III 106 Erw. 2, BGE 86 III 50 und BGE 89 III 34).
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Das für die Anwendung von Art. 92 SchKG geltende Untersuchungsprinzip erfordert - wie bei der Pfändung - eine Abklärung auch dann, wenn der Schuldner ungenügende Angaben macht (vgl. BGE 86 III 50) oder Erklärungen abgibt, die nur indirekt auf einen Unpfändbarkeitsanspruch schliessen lassen. So kann es der Rekurrentin nicht schaden, wenn sie sich mit Schreiben ihres Anwaltes vom 25. November 1964 an das Betreibungsamt Dietikon darauf beruft, das verarrestierte Sparguthaben sei unpfändbar, "insbesondere da sie für sich und die Kinder dringend Anschaffungen für den Winter machen muss". Auslagen für Kleider und Schuhe bilden in gewissem Umfang Bestandteil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Eine Prüfung der Verhältnisse der Rekurrentin kann nun ergeben, dass sie aus ihren Einkünften wegen besonderer Kleideranschaffungen nicht auch noch Nahrungs- und Feuerungsmittel für zwei Monate zu kaufen vermag. Auf diese Möglichkeit hat sie im übrigen in der Beschwerdeschrift an das Bezirksgericht Zürich vom 30. November 1964 ausdrücklich hingewiesen. Treffen ihre Behauptungen zu, so könnte sich der Unpfändbarkeitsanspruch nach Art. 92 Ziffer 5 SchKG ganz oder teilweise als begründet erweisen. Es handelt sich also nicht darum, der Rekurrentin eine allgemeine Barmittelreserve zu überlassen, sondern, nachdem der Unpfändbarkeitsanspruch erhoben worden ist, von Amtes wegen die zur Beurteilung notwendigen tatsächlichen Abklärungen zu treffen. Dabei sind durch die kantonale Aufsichtsbehörde oder das Betreibungsamt die in Erwägung 4 des angefochtenen Entscheides erwähnten - und allfällige weitere - Feststellungen zu treffen. Liegen sie vor, so ist nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien (vgl.BGE 77 III 153f, insbes. 156/157) die umstrittene Frage zu entscheiden, ob und allenfalls in welchem Umfang das Sparguthaben von Fr. 653.55 nach Art. 92 Ziffer 5 SchKG unpfändbar ist.
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