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4. Entscheid vom 26. Mai 1966 i.S. Beta Holding SA | |
Regeste |
Arrestvollzug. Art. 271 ff. SchKG. Vinkulierte Namenaktien als Gegenstand der Zwangsvollstreckung. Art. 686 Abs. 4 OR. |
2. Namenaktien, auch vinkulierte, sind Wertpapiere. Ebenso wie bei Inhaberaktien ist es unzulässig, losgelöst vom Titel ein diesem zu Grunde liegendes "Beteiligungsrecht" am Sitz der Aktiengesellschaft zu arrestieren. (Erw. 3). | |
Sachverhalt | |
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Eine Abtretung von Aktien ist unter Vorbehalt der Bestimmungen des nachfolgenden Artikels 9 nur unter Aktionären und mit Zustimmung der Generalversammlung möglich.
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Die Gesellschaft führt ein Aktienregister, in welches Name und Wohnort der Aktionäre eingetragen werden. Als Aktionär wird von der Gesellschaft nur anerkannt, wer im Aktienregister eingetragen ist."
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Art. 9 der Statuten lautet:
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"Jede Eisenbahnverwaltung eines Staates, die das Internationale Abkommen über die Gründung der Gesellschaft unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, kann durch Beschluss der Generalversammlung als Aktionär aufgenommen werden, sei es durch die Abtretung von Aktien oder durch die Zeichnung neuer Aktien bei einer Kapitalerhöhung, ...
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..."
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Art. 20 der Statuten lautet:
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"Jeder Aktionär ist verpflichtet, für die ihn vertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates, für die Dauer ihres Amtes je eine Aktie der Gesellschaft bei der Gesellschaftskasse zu hinterlegen."
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B.- Für zwei Forderungen von Fr. 6 000 000.-- (Provision) und Fr. 60 000 000.-- (Schadenersatz) gegen die am Aktienkapital der Eurofima beteiligten Italienischen Staatsbahnen erwirkte die Beta Holding SA am 22. Februar 1965 den Arrestbefehl Nr. 25/65, der die zu arrestierenden Gegenstände in folgender Weise umschrieb:
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"Sämtliche Guthaben, Beteiligungen, Depositen, Werttitel, Edelmetalle und überhaupt Valoren irgendwelcher Art der Schuldnerin bei
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a) der Eurofima AG Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial, Parkweg 8, Basel;
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b) ..."
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Nach Einholung eines Berichtes der Eurofima stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt fest, dass sich von den erwähnten Arrestgegenständen nur die zwei von den Italienischen Staatsbahnen hinterlegten Eurofima-Pflichtaktien in Basel, nämlich im Besitz der Eurofima, befanden. Es arrestierte daher nur diese zwei Aktien und die aus dem Eurofima-Aktienbesitz der Arrestschuldnerin fliessenden Erträgnisse auf die Dauer eines Jahres.
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Auch ein weiterer, der Beta Holding SA im Juni 1965 bewilligter Arrest Nr. 101/65 vermochte die übrigen 1398 Eurofima-Aktien der Italienischen Staatsbahnen nicht zu erfassen.
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C.- Für die nämlichen Forderungen von Fr. 6 000 000. - und Fr. 60 000 000.-- erwirkte die Rekurrentin am 21. Februar 1966 in Basel neuerdings einen Arrestbefehl, der in erster Linie folgende Arrestgegenstände bezeichnete:
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"a) die sämtlichen Dividendenansprüche und anderweitigen Erträgnisse aus den beiden Eurofima-Namenaktien der Schuldner ab 22. Februar 1966."
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Diese Dividendenansprüche und anderweitigen Erträgnisse wurden auf ein weiteres Jahr, bis 21. Februar 1967, arrestiert.
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Das Gesuch hatte ferner folgende Gegenstände angegeben:
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"b) sämtliche bisher, d.h. in den Arresten Nr. 25/26 und 101/65 noch nicht verarrestierten Beteiligungen, Guthaben, etc. der Schuldner bei der Eurofima, wie sie sich aus dem Aktienbuch der Eurofima und aus ihrer Buchhaltung ergeben, wobei das Betreibungsamt BaselStadt als Vollzugsbehörde in das Aktienbuch und die Buchhaltung der Eurofima Einsicht nehmen und dort eine Sperre anlegen soll."
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Der Arrestbefehl bezeichnete infolge dieses Begehrens als weitere Arrestgegenstände
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"b) sämtliche bisher, d.h. in den Arresten Nr. 25/65 und 101 /65 noch nicht verarrestierten Beteiligungen und Guthaben der Schuldner bei der Eurofima, wie sie sich aus dem Aktienbuch der Eurofima und aus ihrer Buchhaltung ergeben",
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"Abgelehnt wird das Arrestbegehren insoweit, als es unter Arrestobjekte b) mit "etc." das Betreibungsamt anhalten will, nach nicht vom Gläubiger bezeichneten oder bezeichenbaren Aktiven zu forschen. Das ist ebenso unzulässig wie das Ansinnen der Gläubigerin an das Betreibungsamt, bei der Eurofima im Aktienbuch und in der Buchhaltung nach Beteiligungen und Guthaben der Italienischen Staatsbahnen zu forschen. Die Arrestobjekte hat der Gläubiger selbst zu benennen und zu bezeichnen. Was er nicht oder nicht genügend bezeichnen kann, hat nicht das Betreibungsamt für ihn zu suchen.
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Das Betreibungsamt wird lediglich angewiesen, von der Eurofima eine schriftliche Bestätigung zu erwirken, aus der hervorgeht, ob und was (auch ziffernmässig) als unter Arrestobjekte nach b) fallend von diesem Arrest ergriffen wird, wobei die Eurofima auf ihre Schadenersatzpflicht bei Verheimlichung von Aktiven der Schuldnerin ausdrücklich aufmerksam zu machen ist."
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Da die Eurofima das Vorhandensein von unter b) fallenden Gegenständen verneinte, wurde unter b) nichts arrestiert.
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D.- Mit der hierauf "gegen den unvollständigen Vollzug des Arrestbefehls Nr. 22/66" geführten Beschwerde stellte die Gläubigerin den Antrag:
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"Es sei das Betreibungsamt anzuhalten, im Aktienbuch der Eurofima bezüglich der dort eingetragenen vinkulierten Namenaktien, lautend auf die Italienischen Staatsbahnen, eine Verfügungssperre anzulegen" ("wodurch diese Aktien unter Arrestbeschlag fallen", wird im Rekurs an das Bundesgericht beigefügt).
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"Ferner sei das Betreibungsamt anzuweisen, in der Buchhaltung bezüglich des Hauptkontos "Beteiligung Italienische Staatsbahnen", welches gemäss Prospekt der Eurofima für die 5 % Anleihe 1965 eine Beteiligung der FS an der Eurofima von ca. 61 000 000.-- Franken ausweist, den Arrest zu vollziehen."
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E.- Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 22. April 1966 abgewiesen.
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F.- Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs der Gläubigerin, die am erwähnten Beschwerdeantrag festhält.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
1. Die Arrestlegung beruht auf dem von der zuständigen Behörde nach Art. 272 und 274 SchKG erlassenen Arrestbefehl. Dessen Grundlagen sind vom beauftragten Betreibungsamte ![]() | 33 |
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Allein, auch wenn man hievon ausgeht, ist die Beschwerde der Gläubigerin mit Recht abgewiesen und jene im früheren Rekursverfahren offengebliebene Frage aus guten Gründen verneint worden. Es steht fest, dass die Eurofima Aktientitel ![]() ![]() | 36 |
Da sich diese Titel nicht in Basel befinden, konnte das Betreibungsamt sie nicht mit Arrest belegen. Anderseits besteht die Beteiligung der Arrestschuldnerin an der Eurofima, wie deren Auskunft ergab, ausschliesslich aus dem Aktienbesitz. Gewöhnliche Forderungen, die wegen des ausländischen Sitzes der Arrestschuldnerin beim Drittschuldner in der Schweiz arrestiert werden könnten, sind nicht nachgewiesen. Endlich sind die Aktien der Eurofima nicht gänzlich unübertragbar, wie bereits bemerkt. Sie dürfen an Aktionäre übertragen werden, welche Eisenbahnverwaltungen von Staaten sein müssen, die dem Abkommen vom 20. Oktober 1955 beigetreten sind. Was für Rechtsfolgen sich an ein unbedingtes Übertragungsverbot der Statuten zu knüpfen hätten, ist hier nicht zu prüfen.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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