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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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7. Entscheid vom 20. Juli 1966 i.S. Konkursmasse Ott. | |
Regeste |
Verfügungen des Sachwalters bei Nachlass-Stundung einer Bank. |
2. Auskunftspflicht der Bank gegenüber einem als Gläubiger auftretenden Kunden; Art. 6 Abs. 1 BNV. Abklärungspflicht des Sachwalters; Art. 5 Abs. 2 BNV. Neutrale Rechtsstellung des Sachwalters gleich derjenigen eines Konkursverwalters. Grenzen des Bankgeheimnisses; vgl. Art. 10 BNV. Die Auskunft über die Abwicklung seiner Rechtsbeziehungen zur Bank darf einem Kunden derselben vom Sachwalter nicht verweigert werden, auch wenn die Bank die von jenem erhobene Forderung bestreitet. (Erw. 2). | |
Sachverhalt | |
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B.- Am 7. Februar 1966 erhielt die Aiutana Bank AG eine Nachlass-Stundung von sechs Monaten. Als Sachwalterin wurde die Allgemeine Treuhand AG, Zürich, ernannt. An diese wandte sich nun das Konkursamt Zürich-Riesbach mit dem Ersuchen um Prüfung, "ob dieses eigenartige Kreditgeschäft teilweise zu Lasten der Gläubiger Otts abgeschlossen wurde". Zugleich meldete es vorsorglich eine Forderung unbestimmten Betrages zur Kollokation in fünfter Klasse an "aus ev. ungerechtfertigter Bereicherung bzw. wegen allf. paulianischer Anfechtbarkeit der in Frage stehenden Transaktion". Die Sachwalterin gab jenem Ersuchen die Folge, dass sie die Nachlass-Schuldnerin anwies, die gewünschte spezifizierte Abrechnung zu erstatten, was die Aiutana Bank AG jedoch nach wie vor ablehnte. Auf eine neue Zuschrift des ![]() | 2 |
C.- Mit einer Beschwerde vom 17. Mai 1966 an das Handelsgericht des Kantons Zürich als Nachlassbehörde für Banken "wegen Auskunftsverweigerung der Aiutana Bank AG, bezw. der eben genannten Sachwalterin" stellte das Konkursamt Zürich-Riesbach als Konkursverwaltung im Konkurse des Fritz Ott den Antrag,
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"Sie möchten anordnen, dass uns jede Auskunft über die damalige Transaktion und die seitherigen Veränderungen erteilt und auch Einsicht in diejenigen Akten gewährt werde, welche diejenigen Kredite betreffen, zu deren Sicherung die Eigentumsübertragung vorgenommen wurde, ferner, dass wir über die Liquidation auf dem Laufenden gehalten werden und schliesslich eine spezifizierte Abrechnung über das ganze Finanzgeschäft kostenlos erhalten."
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Die Aiutana Bank AG beantragte, die Beschwerde sei "als verspätet und unbegründet abzuweisen". Die Allgemeine Treuhand AG enthielt sich eines formellen Antrages.
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D.- Mit Entscheid vom 28. Juni 1966 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Wohl verpflichtet Art. 5 Abs. 2 BNV, auf welchen sich das beschwerdeführende Amt stützt, den Sachwalter, über die Höhe von Forderungen, wenn nötig, von sich a us Abklärung zu schaffen. Auf diesem Wege soll eine zuverlässige Grundlage für die Bilanz geschaffen werden, die der Sachwalter nach Art. 8 derselben Verordnung aufzustellen hat. Die Ansprüche, die das beschwerdeführende Konkursamt gegenüber der Nachlass-Schuldnerin erhebt, sind nun aber "nicht Forderungen im Sinne der genannten Bestimmung". sondern es handelt sich um Ansprüche, welche die Nachlass-Schuldnerin bestreitet. Der Sachwalter hat nicht die materielle Begründetheit der angemeldeten Forderungen zu prüfen, und noch weniger kann es seine Aufgabe sein, "dem angeblichen Gläubiger Unterlagen für die Durchsetzung seines bestrittenen Anspruches zu verschaffen". Eine solche Pflicht ist auch nicht ![]() | 6 |
E.- Mit vorliegendem Rekurs an das Bundesgericht hält das Konkursamt Zürich-Riesbach an der Beschwerde gegen die Sachwalterin und die Nachlass-Schuldnerin fest.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
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Die Beschwerde gegen den Sachwalter aber war rechtzeitig. da die Allgemeine Treuhand AG sich zuvor um eine Auskunfterteilung der Nachlass-Schuldnerin bemüht und dann erst am 10. Mai 1966 das Begehren um Vorlage einer spezifizierten Abrechnung als unbegründet bezeichnet hatte. Das den Konkurs des Bankkunden Ott verwaltende Konkursamt war zur Beschwerdeführung legitimiert; denn es verfocht auf ![]() | 9 |
2. Dass eine Bank jedem Kunden über den Stand seiner Guthaben und Verpflichtungen sowie über den Bestand der ihr in Verwaltung gegebenen Wertpapiere Auskunft zu geben hat, versteht sich von selbst als Ausfluss des zwischen ihr und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses. Art. 6 Abs. 1 BNV verpflichtet die Bank noch speziell, "einem Gläubiger über den Bestand seiner Forderungen nach ihren Büchern rechtzeitig vor Ablauf der Eingabefrist Aufschluss zu erteilen". Anderseits kann der Sachwalter nach Abs. 2 daselbst, soweit nötig, von einzelnen Gläubigern die Vorweisung der Forderungsurkunden verlangen. Nichts hindert zudem einen Gläubiger. sich seinerseits beim Sachwalter über den Verlauf der zwischen ihm und der Bank bestehenden Rechtsbeziehungen zu erkundigen, wenn er (etwa als Geschäftsnachfolger oder Erbe), darüber nicht in jeder Beziehung Bescheid weiss und die Bank ihm nicht gehörig Auskunft gibt. Denn es gehört zu den Aufgaben des Sachwalters, sich auch selber genau Rechenschaft über die Verbindlichkeiten der Bank zu geben und "über die Höhe von Forderungen, deren wirklicher Betrag sich nicht aus den Büchern der Bank ergibt, z.B. aus Indossamenten, Garantie- und Kautionsverträgen, Bürgschaften und dergleichen, von sich aus Erhebungen anzustellen" (Art. 5 Abs. 2 BNV). Er kann daher nicht nur die Bücher der Bank samt zugehörigen Briefen, Belegen usw. nachsehen, sondern auch die Bankorgane befragen und Dritten Auskunft erteilen, um die Sache mit ihnen soweit wie möglich zu bereinigen. Der Sachwalter ist öffentliches Organ des Staates zur Leitung des Nachlassverfahrens; er hat die Interessen des Schuldners und der Gläubiger gleichermassen zu wahren; seine Stellung entspricht derjenigen des Konkursamtes oder einer ausseramtlichen Konkursverwaltung (vgl. JAEGER, N. 4 zu Art. 295 SchKG; entsprechende Note bei JAEGER/DAENIKER, SchK-Praxis, wo von einer "unparteiischen Treuhändertätigkeit im Interesse aller Beteiligten" gesprochen wird). Wie bereits entschieden wurde, erschöpft sich die Pflicht einer Konkursverwaltung bei Erwahrung der Konkurseingaben nicht in der Einladung zum Vorlegen von Beweismitteln. In manchen Fällen sind nähere Erkundigungen einzuziehen, beim Ansprecher selbst und gegebenenfalls auch anderwärts. Auf diesem Weg erhält die Konkursverwaltung ![]() ![]() | 10 |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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