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4. Auszug aus dem Entscheid vom 31. Januar 1967 i.S. X. | |
Regeste |
Art. 93 SchKG: Berechnung des Notbedarfes. | |
Sachverhalt | |
1 | |
In verschiedenen gegen X. angehobenen Betreibungen pfändete das Betreibungsamt Baden Fr. 550.-- vom monatlichen Einkommen des Schuldners. Mit Zuschrift vom 27. September 1966 verlangte X., dass die Lohnpfändung neu geregelt werde, da er nun an die Pensionskasse monatlich zusätzlich Fr. 600.-- bezahlen müsse. Mit Verfügung vom 3. Oktober 1966 lehnte das Betreibungsamt dieses Begehren ab; denn die ![]() | 2 |
Der Schuldner focht diese Verfügung an mit dem Antrag, der vom Arbeitgeber zurückbehaltene Beitrag (Fr. 754.30 monatlich) sei voll vom pfändbaren Lohn abzuziehen. Der Präsident des Bezirksgerichtes Baden als untere und die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Aargauer Obergerichtes als obere kantonale Aufsichtsbehörde lehnten die Beschwerde ab, letztere mit Entscheid vom 9. Januar 1967.
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Gegen diesen Entscheid rekurriert X. an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes; diese weist den Rekurs ab.
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Erwägungen: | |
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Der Rekurs bringt nichts vor, was ein Abweichen von der bisherigen Auslegung aufdrängt. Unbillig ist die Lösung schon deshalb nicht, weil der selbständig erwerbende Schuldner, der für die Zukunft seiner Familie mit einer Lebensversicherung vorsorgen möchte, sich keine Prämien von seinem Einkommen abziehen lassen kann, mag die dadurch geschaffene Sicherheit noch so bescheiden sein (vgl.BGE 52 III 193,BGE 71 III 49, BGE 81 III 145, BGE 87 III 105).
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2. Diese Grundsätze bedeuten für den vorliegenden Fall, dass der hier allein streitige Beitrag von monatlich Fr. 600.--, der für den Einkauf weiterer Dienstjahre an die Pensionskasse ![]() | 7 |
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