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8. Entscheid vom 16. Oktober 1967 i.S. Elmpt. | |
Regeste |
Zwangsversteigerung von Grundstücken. |
2. Fortsetzung der Steigerung im Falle, dass sich das letzte Angebot als nach Art. 58 Abs. 3 VZG ungültig erweist (entsprechende Anwendung von Art. 60 Abs. 2 VZG). (Erw. 3). |
3. Befugnis des betriebenen Schuldners, an der Steigerung teilzunehmen (Erw. 4). |
4. Das Betreibungsamt darf ein Angebot des Schuldners nicht übergehen, ohne ihm Gelegenheit zu geben, die Zweifel an seiner Fähigkeit zur Erfüllung der Steigerungsbedingungen zu beseitigen (Erw. 5). |
5. Hat der Schuldner das Recht zur Anfechtung des Zuschlags an einen Dritten dadurch verwirkt, dass er an der vom Betreibungsamt unter Missachtung seines Angebots fortgesetzten Steigerung nicht teilnahm? (Erw. 6). | |
Sachverhalt | |
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7. Angebot Fr. 251'000.-- Ed. Iten
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8. Angebot Fr. 252'000.-- F. Schrepfer
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9. Angebot Fr. 255'000.-- Ed. Iten.
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Das 9. Angebot wurde nicht überboten. Als das feststand, ![]() | 5 |
B.- Mit Beschwerde vom 21. Juni 1967 verlangte der Schuldner die Aufhebung dieses Zuschlags. Er machte geltend, das Betreibungsamt hätte das letzte Angebot seines Vertreters Iten annehmen sollen; wenn es die Angebote Itens und sein eigenes Angebot für unbeachtlich gehalten habe, hätte es auf jeden Fall das Angebot Schrepfers von Fr. 252'000.-- nicht übergehen dürfen.
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In Übereinstimmung mit der untern Aufsichtsbehörde wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde am 6. September 1967 ab.
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C.- Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat der Schuldner an das Bundesgericht weitergezogen.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
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2. Das Betreibungsamt hat die Angebote Itens, der sich erst bei Leistung der Anzahlung von Fr. 10'000.-- als Vertreter des Schuldners zu erkennen gab, mit Recht als ungültig betrachtet; denn gemäss Art. 58 Abs. 3 VZG (vgl. auch Ziffer 3 Abs. 4 der Steigerungsbedingungen, Formular VZG Nr. 13) dürfen Angebote für namentlich nicht bezeichnete oder erst später zu bezeichnende Personen nicht angenommen, d.h. nicht zum Ausruf entgegengenommen werden, weil alle Teilnehmer ![]() | 10 |
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Die Vorinstanz hält dafür, das Betreibungsamt habe das dem letzten Angebot Itens unmittelbar vorausgegangene Angebot Schrepfers von Fr. 252'000.-- mit Recht nicht berücksichtigt, weil es durch das auf Fr. 251'000.-- lautende, nach Art. 58 Abs. 3 VZG nicht beachtliche vorletzte Angebot Itens ausgelöst worden sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob das erwähnte Angebot Schrepfers aus diesem Grunde ausser acht gelassen werden durfte, obwohl Schrepfer selber damals offenbar nicht geltend machte, er lasse sich bei diesem Angebote nicht behaften. Das Betreibungsamt durfte nämlich nur dann auf das Angebot Schrepfers von Fr. 162'000.-- zurückgreifen, wenn nicht bloss die beiden Angebote Itens und das Angebot Schrepfers von Fr. 252'000.-- unbeachtlich waren, sondern wenn ausserdem anzunehmen war, auch das eigene Angebot des Schuldners von Fr. 250'000.-- verdiene keine Beachtung, und von diesen beiden Voraussetzungen war, wie im folgenden darzulegen ist, auf jeden Fall die zweite nicht erfüllt.
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4. Entgegen der Auffassung, die namentlich der Vertreter des Pfändungsgläubigers Peter Elmpt in seiner Vernehmlassung an die untere Aufsichtsbehörde vertrat, ist der betriebene Schuldner grundsätzlich befugt, an der Zwangsversteigerung ihm gehörender Gegenstände teilzunehmen. Die Zwangsversteigerung führt nicht zum Abschluss eines privatrechtlichen Kaufvertrags zwischen dem Schuldner und dem Ersteigerer, dessen Zustandekommen ![]() | 13 |
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Der Umstand, dass ein Schuldner die Anordnung der Zwangsversteigerung nicht zu verhindern vermochte, lässt in der Tat an seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zweifeln. Diese Zweifel genügen aber nicht, um ein Angebot des Schuldners ohne weiteres als unbeachtlich zu erklären. Das Betreibungsamt hat dem Schuldner vielmehr Gelegenheit zu geben, diese Zweifel zu beseitigen. Nur wenn ihm das nicht gelingt, darf sein Angebot übergangen werden.
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a) Bleibt ein vom Schuldner gemachtes Angebot nach dreimaligem Ausruf das höchste, so hat das Betreibungsamt von ihm in Anwendung von Ziffer 10 Abs. 3 der Steigerungsbedingungen (Formular VZG Nr. 13) neben der vor dem Zuschlag zu leistenden Barzahlung noch Sicherheit für den gestundeten Teil des Steigerungspreises durch Bürgschaft oder Hinterlegung von Wertschriften zu verlangen (vgl.BGE 27 I 601und JAEGER N. 2 B zu Art. 125 SchKG). Kommt der Schuldner dieser Aufforderung an der Steigerung nicht nach, so fällt sein Angebot dahin und ist die Steigerung gemäss Art. 60 Abs. 2 VZG fortzusetzen (vgl. Ziff. 10 Abs. 3 des erwähnten Formulars). Leistet ![]() | 16 |
b) Da die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Schuldners, der es zur Gant kommen lässt, in der Regel zweifelhaft ist und da die Stellung von Angeboten durch Personen, welche die Steigerungsbedingungen nicht zu erfüllen vermögen, wie z.B. das Anstellen von Strohmännern (vgl. BECKER und OSER/SCHÖNENBERGER, je N. 2 zu Art. 230 OR) eine gegen die guten Sitten verstossende Einwirkung auf den Erfolg der Versteigerung (Art. 230 Abs. 1 OR) darstellen kann, lässt sich auch erwägen, ob das Betreibungsamt die Entgegennahme von Angeboten des Schuldners zum Ausruf davon abhängig machen dürfe, dass der Schuldner seine Fähigkeit, die Steigerungsbedingungen zu erfüllen, sogleich glaubhaft macht. Das kann z.B. dadurch geschehen, dass der Schuldner das für die Anzahlung nötige Geld und die Bürgschafts- oder Garantieerklärung oder die Wertschriften, mit denen er den gestundeten Betrag sicherzustellen gedenkt, dem Steigerungsleiter vorzeigt.
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Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt den Schuldner weder im Anschluss an dessen Angebot noch im Anschluss an die Feststellung, dass das letzte Angebot Itens unbeachtlich war, dazu eingeladen, seine Fähigkeit zur Erfüllung der Steigerungsbedingungen glaubhaft zu machen. Ebensowenig ist das Angebot des Schuldners dreimal ausgerufen worden und das letzte geblieben. Er wurde demgemäss auch nicht aufgefordert, die Sicherstellung im Sinne von Ziffer 10 Abs. 3 der Steigerungsbedingungen zu leisten. Er erhielt also keine Gelegenheit, die Zweifel an seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zu beseitigen. Bei dieser Sachlage war das Betreibungsamt nicht berechtigt, sein Angebot als unbeachtlich zu betrachten und auf das Angebot Schrepfers von Fr. 162'000.-- zurückzugreifen.
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Diese Erwägungen überzeugen nicht. Der Schuldner hat die Befugnis, den Zuschlag an Schrepfer und Rutishauser wegen ![]() | 20 |
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid und der den Rekursgegnern Fritz Schrepfer und Emil Rutishauser bei der Zwangsversteigerung der Liegenschaften des Rekurrenten am 14. Juni 1967 zum Preise von Fr. 180'000.-- erteilte Zuschlag werden aufgehoben, und das Betreibungsamt Kreuzlingen wird angewiesen, eine neue Steigerung durchzuführen.
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