![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
4. Entscheid vom 27. März 1968 i.S. Schüpbach | |
Regeste |
Ein Bevormundeter, der Gläubiger einer Lohnforderung ist, kann im Konkurs des Arbeitgebers nicht selbständig die Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse (Art. 260 SchKG) verlangen und gegen die Verweigerung oder den Widerruf einer solchen Abtretung Beschwerde führen, selbst wenn man annimmt, Art. 412 ZGB gelte auch für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in abhängiger Stellung (Frage offen gelassen) und die Vormundschaftsbehörde habe dem Bevormundeten die hier vorgesehene Bewilligung erteilt. | |
Sachverhalt | |
![]() ![]() | 1 |
Auf die Beschwerde, mit welcher Schüpbach eine Verlängerung der Frist für die gerichtliche Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche verlangte, trat die untere Aufsichtsbehörde am 9. Januar 1968 nicht ein. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies den Rekurs Schüpbachs gegen diesen Entscheid am 9. Februar 1968 ab.
| 2 |
Den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde hat Schüpbach an das Bundesgericht weitergezogen.
| 3 |
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer tritt auf den Rekurs nicht ein.
| 4 |
Erwägungen: | |
Nach Art. 412 ZGB kann der Bevormundete, dem die Vormundschaftsbehörde den selbständigen Betrieb eines Berufs oder Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend gestattet hat, alle Geschäfte vornehmen, die zum regelmässigen Betrieb gehören. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung, wie in BGE 67 II 83/84 und BGE 85 III 163 /64 angenommen, nur für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gelte oder ob der darin verwendete Ausdruck "selbständig" (den der französische Gesetzestext nicht wiedergibt) lediglich die Unabhängigkeit vom gesetzlichen Vertreter bezeichne, so dass die Bestimmung auch auf die Ausübung einer Tätigkeit in abhängiger Stellung (auf Grund eines Arbeitsvertrags) anwendbar wäre (in diesem Sinne EGGER N. 4 zu Art. 412 ZGB). Ebenso braucht nicht geprüft zu werden, ob die Vormundschaftsbehörde dem Rekurrenten die Ausübung eines Berufs im Sinne von Art. 412 ZGB ausdrücklich oder stillschweigend gestattet habe. Fehlt nämlich eine solche Erlaubnis oder ist Art. 412 ZGB auf eine Berufstätigkeit in abhängiger Stellung, wie der Rekurrent sie als Angestellter der Probau AG ausübte, überhaupt nicht anwendbar, so ist von vornherein klar, dass der Rekurrent nicht befugt war, im Konkurs der Probau AG ![]() | 5 |
Die untere Aufsichtsbehörde ist daher auf die Beschwerde des Rekurrenten mit Recht nicht eingetreten.
| 6 |
7 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |