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1. Entscheid vom 18. März 1969 i.S. X. | |
Regeste |
1. Inwiefern unterliegen die Eintragungen der vom Betreibungsamte zu führenden Register (Art. 8 SchKG und Art. 28 ff. der Verordnung Nr. 1 zum SchKG, vom 18. Dezember 1891) der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG? (Erw. 1 Abs. 1). |
3. Ob und in welchem Masse einem Interessenten Auskunft über Registereintragungen zu erteilen sei, muss von Fall zu Fall auf Grund des Interessennachweises entschieden werden. Es ist nicht zulässig, dem Amte hierüber zum vornherein allgemeine Weisungen zu erteilen. (Erw. 2). | |
Sachverhalt | |
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Der Rekurrent setzte sich seinerseits mit dem Betreibenden in Verbindung; dieser sah hieraufvon der Einleitung einer neuen Betreibung ab.
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B.- Im Herbst 1968 sah sich der Rekurrent veranlasst, von den Betreibungsämtern Zürich 10 und 11 ihn betreffende Auszüge aus den Betreibungsregistern zu verlangen. Er erhielt am 12. November 1968 vom Betreibungsamt Zürich 11 die Bescheinigung,
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"dass bei uns auf Ihren Namen eine Betreibung registriert ist: Betreibung Nr. 71473 vom 21. Juni 1960
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Gläubiger:...
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Forderung:...
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Den Zahlungsbefehl konnten wir nicht zustellen, weil Sie zu jenem Zeitpunkt Ihren Wohnsitz von der ... strasse ... Zürich 11 an die ... strasse ... Zürich 10 verlegt hatten."
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C.- Am 22. November 1968 führte der Rekurrent gegen das Betreibungsamt Zürich 11 Beschwerde mit dem Antrag, dieses Amt sei anzuweisen, die erwähnte Betreibung vom 21. Juni ![]() | 8 |
D.- Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, ebenso die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich den vom Beschwerdeführer eingereichten Rekurs, mit Entscheid vom 20. Februar 1969. In der Begründung wird erklärt, die vorliegenden Registereinträge seien nach Vorschrift erfolgt, und es sei nicht zulässig, sie während der vorgeschriebenen Dauer der Aufbewahrung der Register zu löschen oder zu streichen. Auch der im Rekurs enthaltene Eventualantrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die erwähnte Betreibung "auf Auskunftsbegehren hin nicht bekannt zu geben", könne nicht geschützt werden. Beim Nachweis eines Interesses dürfe die Einsichtnahme in die Register und die Abgabe von Auszügen nach Art. 8 SchKG nicht verweigert werden. Dem Rekurrenten sei auch nicht zuzugeben, dass über das vorliegende, vom Betreibenden selbst nicht weiter verfolgte Betreibungsbegehren jedenfalls nur beim Nachweis eines besonderen Interesses Auskunft erteilt werden dürfe. Denn das Gesetz unterscheide nicht zwischen einfachem und qualifiziertem Interesse.
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E.- Diesen Entscheid zieht der Rekurrent an das Bundesgericht weiter, indem er an Haupt- und Eventualantrag festhält.
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Die Schuldbetr.- u. Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
1. Art. 17 Abs. 1 SchKG unterstellt der Beschwerde jede "Verfügung" eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes. Die in Art. 8 Abs. 1 SchKG vorgeschriebene Protokollführung, insbesondere die Eintragungen in die von Art. 28 ff. der Verordnung Nr. 1 vom 18. Dezember 1891 des Bundesrates zum ![]() | 11 |
Zwar ist dem Rekurrenten darin beizustimmen, dass das Betreibungsamt schon vor Zustellung des bereits ausgefertigten Zahlungsbefehls von seinem Wegzug in einen anderen Betreibungskreis erfuhr. Die Zustellung unterblieb daher; es kam somit nicht zu der von der kantonalen Aufsichtsbehörde an und für sich richtig als "bloss anfechtbar, nicht nichtig" bezeichneten Betreibungshandlung (BGE 88 III 11). Allein das Amt hatte sich beim Eingang des Betreibungsbegehrens gemäss der darin angegebenen Wohnadresse des Rekurrenten, wie dem Amtsbericht zu entnehmen ist, als örtlich zuständig betrachtet (und betrachten dürfen), weshalb die Eintragung im Eingangsregister (nach Art. 29 Abs. 1 der VO I) und im Betreibungsbuch ![]() | 12 |
2. Dem Rekurrenten liegt es vor allem daran, eine Bekanntgabe des erwähnten Einganges an Drittpersonen zu verhindern. Mit seinem Eventualbegehren will er daher das Betreibungsamt anweisen lassen, bei einer ihn betreffenden Auskunft jene Betreibung "nicht zu berücksichtigen bzw. nicht bekannt zu geben". Eine allgemeine Anweisung solcher Art ist jedoch unzulässig und würde dem Art. 8 Abs. 2 SchKG widersprechen. Sollte sich jemand beim Betreibungsamt Zürich 11 als dem Amt seines früheren Wohnsitzes danach erkundigen, ob und was für Betreibungen gegen den Rekurrenten angehoben und durchgeführt wurden, so wird es vom Interessennachweis abhangen, ob und inwieweit die Einsicht in das Betreibungsregister zu gewähren und welche Auskunft allenfalls in Form eines Registerauszuges zu erteilen sei: ob sie sich auf die durchgeführten Verwertungen oder auf die Ausstellung von Verlustscheinen beschränken ![]() | 13 |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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