![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
9. Entscheid vom 18. September 1969 i.S. Knobel | |
Regeste |
Löschung eines Verlustscheins |
Bei Tilgung der Forderung aus einem Verlustschein innerhalb oder ausserhalb eines Betreibungsverfahrens hat der Schuldner einen unmittelbaren Anspruch auf sofortige Feststellung dieser Tatsache im Betreibungsbuch (vgl. Art. 30 der Verordnung Nr. 1 zum SchKG). Er braucht im Falle der Tilgung ausserhalb eines Betreibungsverfahrens nicht vorerst auf Herausgabe oder Entkräftung des Verlustscheins zu klagen. Nachweis einer durch Verrechnung erfolgten Tilgung. | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
B.- Gestützt auf dieses Urteil ersuchte Knobel das Betreibungsamt, den bei ihm registrierten Verlustschein vom 14. Februar 1963 zu löschen. Das Betreibungsamt lehnte dieses Gesuch am 20. November 1968 ab, im wesentlichen mit der Begründung, das Aberkennungsurteil ordne die Löschung des Verlustscheins nicht an und ein dahingehender Antrag von Therese Knill liege nicht vor. Die Beschwerde, mit welcher Knobel die Anordnung der Löschung des Verlustscheins beantragte, wurde am 26. Februar 1969 von der unteren und am 25. August 1969 auch von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, weil die Tilgung der Schuld gegenüber der derzeitigen Inhaberin des Verlustscheins nicht rechtskräftig festgestellt sei und Knobel weder den Verlustschein selbst noch die Zustimmung der Inhaberin zur Löschung beigebracht habe.
| 2 |
C.- Den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde hat Knobel an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei die Löschung des Verlustscheines anzuordnen.
| 3 |
![]() | |
4 | |
Ob der Schuldner, wenn der Gläubiger die Herausgabe der Forderungsurkunde verweigert, vom Betreibungsamt die Ausstellung einer dem Art. 90 OR entsprechenden Mortifikationsurkunde verlangen könne, wie JAEGER annimmt (N. 3 zu Art. 150), kann dahingestellt bleiben, da der Rekurrent kein solches Gesuch gestellt hat. JAEGER fasst die Ausstellung einer derartigen Urkunde durch das Betreibungsamt im übrigen nur für den hier nicht gegebenen Fall ins Auge, dass das Betreibungsamt die Forderung einkassiert hat.
| 5 |
Zu prüfen ist also nur, ob der streitige Verlustschein im Betreibungsbuch, das Angaben über die Art der Erledigung der Betreibung und gegebenenfalls über den Verlustschein zu enthalten hat (vgl. Art. 30 der Verordnung Nr. 1 zum SchKG vom 18. Dezember 1891 und den entsprechenden, von der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale verlegten Vordruck), zu löschen bzw. als gelöscht zu bezeichnen sei. Diese Frage kann vom Schuldner zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden, obwohl die Eintragungen im Betreibungsbuch keine nach aussen wirkenden Verfügungen darstellen (BGE 95 III 3 f.). Der Fortbestand des Eintrags eines Verlustscheins für eine inzwischen getilgte Forderung kann, da Dritte vom Eintrag Kenntnis erhalten können (Art. 8 Abs. 2 SchKG) und der seinerzeitige Gläubiger auf Grund des Eintrags unter Umständen die Ausstellung eines Doppels erwirken kann, dem Schuldner erhebliche Nachteile verursachen, namentlich seinen Kredit schädigen und ![]() | 6 |
Ob in den Kantonen, welche die Veröffentlichung der Verlustscheine vorsehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses vom 29. April 1920 undBGE 67 III 131), die Tatsache der Löschung einzelner Verlustscheine zu veröffentlichen sei, ist eine Frage des kantonalen Rechts, die der Beurteilung durch die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts entzogen ist. Die Aufhebung der nach kantonalem Recht eingetretenen Folgen des Konkurses oder der fruchtlosen Pfändung ist in Art. 2 Abs. 2 des genannten Bundesgesetzes nur für den Fall vorgeschrieben, dass der Konkurs widerrufen wird oder dass sämtliche zu Verlust gekommenen Gläubiger befriedigt sind oder der Rehabilitation beistimmen. Die erwähnte Frage stellt sich übrigens im vorliegenden Falle nicht, weil der Kanton Zürich die Veröffentlichung der Verlustscheine nicht vorgeschrieben hat.
| 7 |
2. Das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Januar 1968, auf das der Rekurrent sein Löschungsbegehren stützt, bezieht sich unzweideutig auf die Forderung aus dem in der Betreibung Nr. 7409 des Betreibungsamtes Zürich 4 am 14. Februar 1963 ausgestellten Verlustschein. In den Erwägungen wird festgestellt, der Rekurrent habe diese Forderung gegenüber dem Zessionar Sommer, der durch die Rückzession an Fräulein Knill die Prozessführungsbefugnis nicht verloren habe, durch Verrechnung getilgt, bevor ihm die Rückzession angezeigt wurde. Demgemäss wurde die genannte Forderung aberkannt. Mit diesem Urteil hat der Rekurrent die Tilgung der Forderung in einer für die Löschung des Verlustscheins ![]() | 8 |
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
| 9 |
10 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |