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13. Entscheid vom 10. Dezember 1969 i.S. Sturzenegger. | |
Regeste |
Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen (Art. 92 Ziff. 3 SchKG). |
Fall eines Industriespritzwerks. | |
Sachverhalt | |
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Den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde hat Sturzenegger an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, die erwähnten Gegenstände seien als Kompetenzstücke aus der Pfändung zu entlassen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.
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Erwägungen: | |
Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist anzunehmen, dass der Kompressor und der Einbrennofen für den Betrieb des Rekurrenten unentbehrlich sind. Sie sind daher nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG grundsätzlich unpfändbar, wenn es sich bei der Tätigkeit des Rekurrenten um einen Beruf im Sinne dieser Bestimmung und nicht um ein Unternehmen handelt (vgl. zu diesen Begriffen BGE 82 III 108 mit Hinweisen, BGE 85 III 22, BGE 88 III 52, BGE 91 III 55).
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Dass der Rekurrent mit seiner Tätigkeit einen Beruf ausübe, lässt sich, wie die Vorinstanz mit Recht angenommen hat, nicht schon deswegen verneinen, weil diese Tätigkeit keine erhebliche Ausbildung voraussetzt. Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, es handle sich deshalb nicht um einen Beruf, sondern um ein Unternehmen, weil der kapitalmässige Einsatz gegenüber der persönlichen Arbeit des Rekurrenten überwiege; der Rekurrent verwende Gerätschaften und Maschinen im Anschaffungswerte von mehr als Fr. 50'000.-- und brauche monatlich für ungefähr Fr. 400.-- elektrischen Strom. Angesichts dieser Umstände ist der Auffassung der Vorinstanz beizustimmen. Bei einer maschinellen Einrichtung, deren Anschaffung und Inbetriebsetzung so viel kosten und deren Bedienung keine besondern Anforderungen stellt, lässt sich nicht mehr von Berufswerkzeugen im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG sprechen. Vielmehr übertrifft der Einsatz maschineller Mittel die persönliche Arbeitsleistung des Rekurrenten an Bedeutung (vgl. BGE 88 III 52 unten, BGE 82 III 109). Der vom Rekurrenten hervorgehobene Umstand, dass er ohne die ![]() | 4 |
Betreibt der Rekurrent ein Unternehmen, so kann er die gepfändeten Gegenstände nicht auf Grund von Art. 92 Ziff. 3 SchKG als Kompetenzstücke beanspruchen, auch wenn sie für seinen Betrieb unentbehrlich sind. Der Betrieb eines Unternehmens ist durch Art. 92 Ziff. 3 SchKG nicht geschützt. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Rekurrent für seinen Betrieb auf den gepfändeten Personenwagen angewiesen sei.
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