VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGE 95 III 92  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Regeste
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 "kann" die Aufsichtsbehörde die Betreibung vorübergehend einstellen, "wenn die Kantonsregierung dafür sorgt, dass sich durch die Einstellung die Lage der Gläubiger nicht verschlechtert". Die hier vorgesehene Massnahme ist also weitgehend dem Ermessen der Aufsichtsbehörde anheimgestellt. Sie gleicht in dieser Hinsicht der Gewährung aufschiebender Wirkung nach Art. 36 SchKG, die als Ermessensfrage der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen ist (BGE 59 III 208 /209, BGE 82 III 18 /19; JAEGER, N. 3 zu Art. 36 SchKG; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs I, 1967, S. 47). Nach den für das gewöhnliche Betreibungsverfahren geltenden Regeln könnte also ein kantonaler Entscheid, der die vorübergehende Einstellung einer Betreibung verfügt, mindestens in der Regel nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 19 im Gegensatz zu Art. 17/18 SchKG).
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
15. Auszug aus dem Entscheid vom 18. April 1969 i.S. Huber.
 
 
Regeste
 
Betreibung gegen Gemeinden.  
Der Gläubiger kann gegen eine solche Anordnung nach Art. 6 Abs. 2 des genannten Bundesgesetzes jederzeit an das Bundesgericht rekurrieren, um geltend zu machen, sie sei den Verhältnissen nicht (oder nicht mehr) angemessen.  
 
BGE 95 III, 92 (93)Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 "kann" die Aufsichtsbehörde die Betreibung vorübergehend einstellen, "wenn die Kantonsregierung dafür sorgt, dass sich durch die Einstellung die Lage der Gläubiger nicht verschlechtert". Die hier vorgesehene Massnahme ist also weitgehend dem Ermessen der Aufsichtsbehörde anheimgestellt. Sie gleicht in dieser Hinsicht der Gewährung aufschiebender Wirkung nach Art. 36 SchKG, die als Ermessensfrage der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen ist (BGE 59 III 208 /209, BGE 82 III 18 /19; JAEGER, N. 3 zu Art. 36 SchKG; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs I, 1967, S. 47). Nach den für das gewöhnliche Betreibungsverfahren geltenden Regeln könnte also ein kantonaler Entscheid, der die vorübergehende Einstellung einer Betreibung verfügt, mindestens in der Regel nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 19 im Gegensatz zu Art. 17/18 SchKG).
 
Das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 sieht jedoch in Art. 6 Abs. 2 vor, der betreibende Gläubiger könne jederzeit beim Bundesgericht die Fortsetzung der Betreibung verlangen, wenn die von der Kantonsregierung getroffenen Massnahmen nicht oder nicht mehr genügen. Diese Sonderbestimmung BGE 95 III, 92 (94)erlaubt dem betreibenden Gläubiger ausdrücklich, dem Bundesgericht die Ermessensfrage vorzulegen, ob die von der Kantonsregierung nach Art. 6 Abs. 1 getroffenen Massnahmen ausreichen bezw. noch ausreichen, um zu verhindern, das die Einstellung der Betreibung die Lage der Gläubiger verschlechtert, oder ob die Betreibung wegen einer solchen Verschlechterung fortzusetzen ist. Dabei handelt es sich der Sache nach um ein unbefristetes Rekursrecht (vgl. Art. 4 Abs. 2 der bundesrätlichen Entwürfe von 1939 und 1945, BBl 1939 II 27 und 1945 I 20, wo von einer "Beschwerde" die Rede ist, und den zum Gesetz gewordenen Antrag der ständerätlichen Kommission, die nach dem Votum des Berichterstatters Fricker die Festsetzung einer Frist für die Anrufung des Bundesgerichts ablehnte; Sten. Bull 1946, StR, S. 211). Auf den vorliegenden Rekurs, mit dem der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde wegen Ungenügens der Massnahmen der Kantonsregierung und damit wegen Unangemessenheit angefochten wird, ist daher einzutreten.
1
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).