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23. Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. Oktober 1970 i.S. Schmid & Wild AG und Mitbeteiligte gegen Erb und Mitbeteiligte. | |
Regeste |
Klage der Baupfandgläubiger gegen vorgehende Pfandgläubiger auf Ersatz des bei der Pfandverwertung in einer Grundpfandbetreibung oder in einem Konkurs erlittenen Verlusts aus dem Verwertungsanteil der Beklagten; örtliche Zuständigkeit (Art. 841 Abs. 1 ZGB, Art. 117 Abs. 1 und 132 VZG). | |
Sachverhalt | |
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A.- Die Kommanditgesellschaft W. Fuchs & Co., Bauunternehmung, mit Sitz in Zürich kaufte im Jahre 1960 das Hotel Continental am Bahnhofplatz in Lausanne. In der Folge brach sie das alte Hotel ab und baute ein neues. Am 5. November 1965 fiel sie in Konkurs. In diesem Verfahren wurde die Hotelliegenschaft am 25. März 1969 öffentlich versteigert. Der Reinerlös von Fr. 12'333,379.-- deckte gemäss Verteilungsliste des Konkursamtes Altstetten-Zürich die durch vertragliche Grundpfandrechte im 1. bis 3. Rang gesicherten Forderungen ganz, die durch vertragliche Grundpfandrechte im 4. Rang gesicherten Forderungen teilweise. Die Forderungen der Bauhandwerker und Unternehmer, für die gesetzliche Grundpfandrechte im Sinne von Art. 837 Ziff. 3 ZGB eingetragen worden waren, blieben ungedeckt. Das Konkursamt setzte hierauf den Bauhandwerkern und Unternehmern gestützt auf Art. 132 und 117 Abs. 1 VZG eine Frist von 10 Tagen zur Einklagung allfälliger Ansprüche aus Art. 841 ZGB "beim Gerichte des Betreibungsortes".
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Innert dieser Frist wurden beim Handelsgericht des Kantons Zürich neun derartige Klagen eingeleitet, worunter die vorliegende. Kläger sind in diesen neun Prozessen insgesamt zehn Bauhandwerker und Unternehmer, die drei Gruppen von Streitgenossen bilden und von denen mehrere sich die Ansprüche weiterer Bauhandwerker und Unternehmer haben abtreten lassen. Die Kläger verlangen übereinstimmend, die von ihnen erlittenen Verluste seien aus den gemäss Verteilungsliste auf Gläubiger vertraglicher Pfandrechte im 3. und 4. Rang (Konkursmasse der IBZ Finanz AG, Zürcher Kantonalbank, Zürcher Immobilien-Aktiengesellschaft) entfallenden Treffnissen zu decken, und zwar jede Forderung nach Massgabe des Verhältnisses zu den gesamten Forderungen der klagenden Bauhandwerker und Unternehmer, eventuell nach Massgabe des Verhältnisses zum Gesamtbetrag der eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte. Ein Teil der Kläger hat ausserdem den Gläubiger der 1. Hypothek (Crédit Foncier Vaudois) belangt mit dem Begehren, der durch allfällige Leistungen der übrigen Beklagten nicht gedeckte Verlust sei nach Massgabe des genannten Verhältnisses aus dem auf die 1. Hypothek entfallenden Treffnis (durch "Einweisung" in diese dem Erwerber überbundene ![]() | 3 |
Anstelle der Konkursmasse der IBZ Finanz AG setzen fünf Abtretungsgläubiger gemäss Art. 260 SchKG die gegen diese Masse eingeleiteten Prozesse fort.
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B.- In allen neun Prozessen bestritten die Beklagten die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich. Sie machten unter Berufung auf Art. 117 und 132 VZG sowie auf BGE 62 II 94 geltend, das Gericht am Ort der gelegenen Sache (Lausanne) sei zuständig.
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Durch Entscheide vom 12. Dezember 1969 wies das Handelsgericht die Klagen wegen örtlicher Unzuständigkeit von der Hand.
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Die Kläger rekurrierten gegen diese Entscheide an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Rekurse der Kläger am 20. Februar/7. April 1970 ab.
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C.- Gegen die Entscheide des Obergerichts haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Sie beantragen, das Handelsgericht des Kantons Zürich sei anzuweisen, die Klagen materiell zu behandeln.
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Das Bundesgericht weist die Berufungen ab und bestätigt die angefochtenen Entscheide.
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Erwägungen: | |
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Wo die zu Verlust gekommenen Handwerker und Unternehmer solche Ansprüche einzuklagen haben, sagt das ZGB nicht ausdrücklich. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass die örtliche Zuständigkeit für solche Klagen unter Vorbehalt der Regeln des Bundesrechts über die Abgrenzung der Gerichtsbarkeit der Kantone vom kantonalen Recht zu ordnen sei.
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Die Ansprüche aus Art. 841 ZGB können in der Tat nicht Gegenstand des Kollokationsverfahrens im Sinne von Art. 247-250 SchKG sein; denn ob solche Ansprüche in Frage kommen, zeigt sich, wie in BGE 39 I 303 hervorgehoben, erst bei der Versteigerung, und diese darf nach Art. 128 VZG (vgl. dazu BGE 96 III 83 ff.) grundsätzlich erst nach Abschluss des Kollokationsverfahrens über die Pfandrechte am zu verwertenden Grundstück stattfinden. Art. 250 Abs. 1 SchKG, wonach Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplans beim Konkursgericht anzubringen sind, ist daher auf Klagen aus Art. 841 ZGB nicht anwendbar.
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So wenig wie im konkursrechtlichen Kollokationsverfahren lassen sich Streitigkeiten über Ansprüche aus Art. 841 ZGB im Lastenbereinigungsverfahren austragen, das in der Betreibung ![]() | 16 |
An der in BGE 39 I 302 ff. und 285 vertretenen Auffassung ist auch darin festzuhalten, dass Ansprüche aus Art. 841 ZGB nicht durch Anfechtung der Verteilungsliste im Sinne von Art. 263 SchKG, die auf dem Beschwerdewege zu erfolgen hat (Art. 88 KV, Konkursformular Nr. 10), geltend zu machen sind; denn abgesehen davon, dass sich das Beschwerdeverfahren für die Beurteilung materiellrechtlicher Ansprüche nicht eignet, ergibt sich erst aus der rechtskräftigen Verteilungsliste, welchen Verlust die Handwerker und Unternehmer erlitten haben und wie hoch der Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger ist, auf den sie allenfalls Anspruch erheben können (BGE 49 III 177, BGE 62 II 92). Aus entsprechenden Gründen können im Pfandverwertungsverfahren Ansprüche aus Art. 841 ZGB nicht durch Anfechtung des Verteilungsplans (Art. 112 VZG, Formular VZG Nr. 20) geltend gemacht werden.
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4. Aus der Auffassung, Art. 841 ZGB gebe den Handwerken und Unternehmern keinen unmittelbaren Anspruch auf die Betreffnisse der vorgehenden Pfandgläubiger, sondern begründe eine rein persönliche Forderung gegen diese, die nicht im Konkurs (d.h. nicht im konkursrechtlichen Kollokations- oder Verteilungsverfahren) zu "liquidieren" (klarzustellen) sei, hat das Bundesgericht in BGE 39 I 302 ff. und 285 f. abgeleitet, die Konkursverwaltung habe sich nicht mit der Sicherung solcher Ansprüche zu befassen; sie sei nicht berechtigt, den nach der Verteilungsliste den vorgehenden Pfandgläubigern zukommenden Teil des Pfanderlöses bis zur Erledigung der Klagen aus Art. 841 ZGB zurückzubehalten und die Baupfandgläubiger gegebenenfalls in eine dem Ersteigerer überbundene Hypothek einzuweisen. Das Bundesgericht betrachtete aber den Mangel einer solchen Sicherung von Anfang an als bedauerlich (vgl. BGE 39 I 304 unten). In der von ihm am 23. April 1920 erlassenen Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) hat es daher in Abweichung von den erwähnten Präjudizien angeordnet, das Betreibungsamt setze im Pfandverwertungsverfahren ![]() | 18 |
Wie in BGE 53 II 471, BGE 62 II 93 /94 und BGE 83 III 145 E. 4 festgestellt, hat die Versäumung der Klagefrist des Art. 117 Abs. 1 VZG nicht zur Folge, dass die Handwerker und Unternehmer ihre materiellrechtlichen Ansprüche aus Art. 841 ZGB verlieren, sondern sie büssen damit nur das Recht ein, im Falle ihres Obsiegens für den ihnen nach dem Urteil zukommenden Betrag unmittelbar aus dem Verwertungsanteil der im Prozess unterlegenen vorgehenden Pfandgläubiger befriedigt zu werden.
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Wollen die Handwerker und Unternehmer diesen wesentlichen Vorteil nicht verlieren, so müssen sie in den nicht seltenen Fällen, wo Ansprüche gegen mehrere vorgehende Pfandgläubiger gleichen oder verschiedenen Ranges in Frage kommen, innert der ihnen gemäss Art. 117 Abs. 1 VZG angesetzten Frist gegen alle diese Pfandgläubiger klagen, m.a.W. sie müssen alle diese Gläubiger gleichzeitig belangen (BGE 62 II 94).
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5. Die Klagen eines Handwerkers oder Unternehmers gegen mehrere vorgehende Pfandgläubiger sind aber nicht bloss zeitlich, sondern wegen des zwischen ihnen bestehenden Zusammenhangs auch örtlich zu vereinigen. Die eingeklagten Ansprüche hangen übereinstimmend u.a. davon ab, dass die Forderungen des Baupfandgläubigers gegen den Bauherrn zu Recht bestehen und auf Leistungen im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB beruhen und dass das Baupfandrecht rechtzeitig ![]() | 21 |
Ein enger Sachzusammenhang besteht aber nicht nur zwischen den Klagen eines bestimmten Baupfandgläubigers gegen mehrere vorgehende Pfandgläubiger, sondern auch zwischen den Klagen mehrerer Baupfandgläubiger gegen den gleichen vorgehenden Pfandgläubiger. Wenn mehrere Baupfandgläubiger den gleichen Hypothekargläubiger belangen, wie es häufig vorkommt, bedarf neben der Frage des Bodenwerts auch die Frage, ob für den belangten Pfandgläubiger erkennbar war, dass die Errichtung der Hypothek die Handwerker und Unternehmer benachteiligte, einer einheitlichen Entscheidung, die nur bei Beurteilung aller Klagen durch ein und dasselbe Gericht gewährleistet ist. Das gleiche gilt für die in den vorliegenden Klagen aufgeworfene Frage, nach welchem Verhältnis sich der Anspruch des einzelnen Baupfandgläubigers auf Ersatz seines Verlustes aus dem Treffnis des vorgehenden Pfandgläubigers bemisst.
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Verlangt die widerspruchsfreie Entscheidung der Prozesse eines Handwerkers oder Unternehmers gegen mehrere vorgehende Pfandgläubiger oder mehrerer Handwerker und Unternehmer gegen einen vorgehenden Pfandgläubiger wegen des zwischen diesen Klagen bestehenden Zusammenhangs die Beurteilung aller dieser Klagen durch das gleiche Gericht und ist somit die Möglichkeit, alle diese Klagen dem gleichen Gericht zu unterbreiten, eine unerlässliche Voraussetzung für die Verwirklichung des materiellen Bundesrechts auf diesem Gebiet, so muss für solche Klagen kraft Bundesrechts ein einheitlicher Gerichtsstand bestehen, und zwar unabhängig davon, ob innerhalb ![]() | 23 |
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Damit wurde der Gerichtsstand für den Fall festgelegt, dass die Klage innert der vom Amt angesetzten Frist eingereicht wird und folglich die in Art. 117 Abs. 2 und 3 VZG vorgesehenen Wirkungen auf das Vollstreckungsverfahren entfaltet. Den Gerichtsstand auch für den Fall zu ordnen, dass die Frist des Art. 117 Abs. 1 VZG nicht eingehalten wird, konnte nicht Sache einer Vollziehungsverordnung zum SchKG sein, die das Bundesgericht in Anwendung von Art. 15 SchKG erlassen hat (vgl. BGE 88 III 44, wo der Umfang der Verordnungsbefugnis des Bundesgerichts umschrieben wird); denn Klagen aus Art. 841 ZGB, die erst nach Ablauf jener Frist eingeleitet werden, haben abgesehen davon, dass der geltend gemachte Verlust im Vollstreckungsverfahren entstanden ist, mit diesem Verfahren nichts zu tun und vermögen insbesondere seinen weitern Verlauf nicht zu beeinflussen.
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Die Gerichtsstandsregel, die das Bundesgericht in der VZG für die innert der dort vorgesehenen Frist erhobenen Klagen aufgestellt hat, ist jedoch m Ausfüllung der Lücke, die das Gesetz in diesem Punkte aufweist, auch auf die erst nach Ablauf der erwähnten Frist angehobenen Klagen anzuwenden (Art. 1 Abs. 2 ZGB). Wie bereits ausgeführt (Erw. 5 hievor), fordert die Verwirklichung des materiellen Bundesrechts einen ![]() | 26 |
Da Art. 117 VZG zu den Vorschriften über die Verwertung und Verteilung in der Grundpfandbetreibung (Art. 85 ff. VZG) gehört, ist unter dem hier verwendeten Ausdruck "Betreibungsort" der Ort zu verstehen, wo die Grundpfandbetreibung durchgeführt wird. Das ist nach Art. 51 Abs. 2 SchKG grundsätzlich der Ort, wo das verpfändete Grundstück liegt. Bezieht sich die Betreibung auf mehrere, in verschiedenen Betreibungskreisen liegende Grundstücke, so ist es nach Art. 51 Abs. 2 Satz 2 der Kreis, in welchem der wertvollste Teil der Grundstücke sich befindet. Klagen aus Art. 841 ZGB, die ihren Grund in einem bei der Verwertung infolge Grundpfandbetreibung eingetretenen Verlust haben, sind also dort anzubringen, wo das Pfandgrundstück oder gegebenenfalls der wertvollste Teil der von der Betreibung erfassten Pfandgrundstücke liegt. Anders gesagt: für solche Klagen gilt mit der aus Art. 51 Abs. 2 Satz 2 SchKG sich ergebenden, der Einheit des Verfahrens dienenden Modifikation der Gerichtsstand der gelegenen Sache.
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Zur entsprechenden Anwendung von Art. 117 VZG im Konkursverfahren gehört zweifellos, dass die Konkursverwaltung den zu Verlust gekommenen Baupfandgläubigern eine Frist von 10 Tagen zur Einklagung der Ansprüche aus Art. 841 ZGB ansetzt, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist, und dass sie bei rechtzeitiger Klageerhebung nach Art. 117 Abs. 2 und 3 VZG vorgeht und bei Versäumung der Klagefrist gemäss Art. 117 Abs. 4 VZG ohne Rücksicht auf die Ansprüche aus Art. 841 ZGB die Verteilung vornimmt. Fragen kann sich nur, ob die zu Verlust gekommenen Baupfandgläubiger die nach ihrer Ansicht ersatzpflichtigen vorgehenden Pfandgläubiger im Falle, dass sich der Verlust bei der Verwertung im Konkurs ergeben hat, wie im Falle, dass das bei der Verwertung infolge Grundpfandbetreibung geschehen ist, an dem für solche Betreibungen geltenden Betreibungsort, d.h. am Ort der gelegenen Sache im ![]() | 29 |
a) Der Wortlaut des Art. 132 VZG, der einfach die "entsprechende Anwendung" des Art. 117 VZG (und weiterer Bestimmungen über die Verteilung) vorschreibt, beantwortet die streitige Frage nicht. Die entsprechende Anwendung der in Art. 117 Abs. 1 VZG für den Fall der Grundpfandbetreibung aufgestellten Gerichtsstandsregel auf den Fall des Konkurses kann an und für sich sowohl darin bestehen, dass unter dem für den Fall des Konkurses nicht passenden Ausdruck "Betreibungsort" der Ort der gelegenen Sache im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SchKG, der in der Grundpfandbetreibung den Betreibungsort darstellt, verstanden wird, als auch darin, dass man im Konkurs statt auf den Betreibungsort auf den Konkursort abstellt. Ein weiterer Ort kommt nicht in Betracht. Insbesondere scheidet der Wohnsitz der Beklagten aus, da dieser Gerichtsstand die einheitliche Beurteilung aller durch die Verwertung in einem bestimmten Konkurs veranlassten Klagen aus Art. 841 ZGB nicht gewährleistet.
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b) Die Entstehungsgeschichte der VZG trägt zur Deutung des Art. 132 nichts bei. Die Materialien geben keinen Aufschluss darüber, welche Überlegungen zu dieser Bestimmung führten und wie sie gemeint war.
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c) Im angefochtenen Entscheid und in Rechtsschriften von Klägern und von Beklagten wird ausgeführt, Art. 117 VZG schaffe im Interesse der Baupfandgläubiger einen Sondergerichtsstand, setze damit das durch Art. 59 BV garantierte Recht der Beklagten, an ihrem Wohnsitz belangt zu werden, ausser Kraft und dürfe daher nicht ausdehnend ausgelegt werden. Unter anderm mit dieser Begründung lehnen die Kläger die Auffassung der Vorinstanz und der Beklagten, die Vorinstanz und die Beklagten die Auffassung der Kläger über die Art der Anwendung dieser Vorschrift im Konkursverfahren ab. Wo eine ![]() | 32 |
d) Mehrere Kläger machen geltend, Ansprüche aus Art. 841 ZGB könnten auch im Falle der Verwertung der Pfandliegenschaft im Pfändungsverfahren entstehen; Art. 117 VZG müsse auch in diesem Verfahren gelten; Betreibungsort sei bei der Betreibung auf Pfändung, auch wenn davon Grundstücke erfasst werden, nicht der Ort der gelegenen Sache, sondern der Wohnsitz des Schuldners (Art. 46 SchKG); unter dem Betreibungsort im Sinne von Art. 117 VZG sei daher stets der Ort zu verstehen, wo sich das Zwangsvollstreckungsverfahren abwickelt, im Falle des Konkurses also der Konkursort. Bei der Verwertung in einem Pfändungsverfahren, das Dritte gegen den Eigentümer der Pfandliegenschaft durchführen, kann es jedoch in der Regel gar nicht zu einem Verlust der Baupfandgläubiger kommen, da der Zuschlag bei der Verwertung eines Grundstücks im Pfändungsverfahren grundsätzlich nur erfolgen darf, wenn das Angebot die pfandgesicherten Forderungen übersteigt (Art. 141 und 126 Abs. 1 SchKG, Art. 53 VZG). In dem von einigen Klägern erwähnten Falle, dass die Handwerker und Unternehmer selbst Betreibung auf Pfändung statt ![]() | 33 |
e) Die Antwort auf die Frage, in welchem Sinne die Gerichtsstandsregel des Art. 117 VZG im Konkursfall entsprechend anzuwenden sei, d.h. wo die zu Verlust gekommenen Baupfandgläubiger auf die Fristsetzung der Konkursverwaltung hin zu klagen haben, lässt sich unter diesen Umständen nur aus der Natur der Klage und aus den Beziehungen der Streitsache zum Vollstreckungsverfahren und zur Pfandliegenschaft ableiten.
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Wie schon erwähnt (Erw. 3 hievor), hat das Bundesgericht den Anspruch aus Art. 841 ZGB in BGE 39 I 302 ff. und 285 als rein persönliche Forderung bezeichnet. Es stützte sich hiebei namentlich auf die Erwägung, der in Art. 841 ZGB ausgesprochene Gedanke sei dem Anfechtungsrechte entnommen und die allgemeinen Voraussetzungen des Anspruchs entsprächen im wesentlichen jenen der Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG ![]() | 36 |
Im Grundgedanken und in den Voraussetzungen gleicht die Klage aus Art. 841 ZGB in der Tat der Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG (insbesondere der Klage nach Art. 288 SchKG), die eine persönliche Klage ist (JAEGER N. 1 zu Art. 285 SchKG, S. 357; FAVRE, Droit des poursuites, 2. Aufl. 1967, S. 373; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Halbband 1968, S. 290; vgl. auch BGE 52 III 10 /11). Sie weist aber gegenüber der paulianischen Anfechtungsklage wesentliche Besonderheiten auf. Der in Art. 841 ZGB vorgesehene Anfechtungsanspruch ist ein "Vorrecht" (vgl. den Randtitel dieser Bestimmung), das mit dem gesetzlichen Grundpfandrecht der Handwerker und Unternehmer verknüpft ist. Er richtet sich gegen die Gläubiger, die am gleichen Grundstück ein vorgehendes Pfandrecht besitzen (oder bis zur Verwertung des Grundstücks besassen). Er geht auf Deckung des Pfandausfalls ![]() | 37 |
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anspruch und die Klage aus Art. 841 ZGB wegen des dargestellten Zusammenhangs mit den Pfandrechten am Grundstück und wegen der in Art. 117 Abs. 2 und 3 VZG vorgesehenen Auswirkungen einer innert Frist angehobenen Klage auf die Verteilung in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts als dinglich zu bezeichnen seien, wie das mehrere Autoren mit zum Teil verschiedener Begründung befürworten (LEEMANN N. 4-6 zu Art. 841 ZGB; E. RAMSEYER, Baugläubigerpfandrecht, Baukredit und Treuhänder, Diss. Bern 1924, S. 72 ff.; R. GÖSCHKE, Die Klage des Bauhandwerkers gegen den Pfandgläubiger, ZBJV 1929 S. 351 ff.; P. HOFMANN, Die gesetzlichen Grundpfandrechte des Art. 837 ZGB, insbesondere das Bauhandwerkerpfandrecht, Diss. Zürich 1940, S. 115 ff.; für die persönliche Natur des Anspruchs treten ein: F. SIMOND, L'hypothèque légale de l'entrepreneur en droit suisse, Diss. Lausanne 1924, S. 227/28, und M. MAILLEFER, Le privilège de l'hypothèque légale des artisans et des entrepreneurs, Diss. Bern 1961, S. 16 ff.; vermittelnd CH. HAEFLIGER, Le rang et le privilège de l'hypothèque légale des artisans et entrepreneurs, Diss. Lausanne 1957, S. 111/113, der annimmt, die Klage sei dinglich, wenn sie innert der Frist von Art. 117 Abs. 1 VZG eingeleitet wird, und persönlich, wenn sie erst nach Ablauf dieser Frist angehoben wird; zum Begriff des dinglichen Rechts vgl. MEIER-HAYOZ, Kommentar zum Sachenrecht, Das Eigentum, 1. Teilband, 4. Aufl. 1966, N. 129 ff. des Systematischen Teils, S. 70 ff.). Selbst wenn man nämlich grundsätzlich am persönlichen Charakter der Klage festhalten will, rechtfertigt ihr enger Zusammenhang mit den Pfandrechten am Baugrundstück die Annahme, dass sie im Falle des Konkurses wie nach Art. 117 ![]() | 38 |
Im konkursrechtlichen Kollokationsverfahren sind freilich Streitigkeiten zwischen Grundpfandgläubigern wie andere Streitigkeiten über den Bestand, den Umfang und den Rang angemeldeter Forderungen und Rechte vor dem Gerichte des Konkursorts auszutragen (Art. 250 Abs. 1 SchKG; Erw. 3 hievor). Die Klage aus Art. 841 ZGB steht jedoch zum Konkursverfahren in einem viel losern Verhältnis als die Kollokationsklage, selbst wenn sie innert der Frist des Art. 117 Abs. 1 VZG angehoben wird und sich daher im Sinne von Art. 117 Abs. 2 und 3 auf die Verteilung auswirken kann. Bei der Klage aus Art. 841 ZGB handelt es sich nicht um einen wesentlichen Bestandteil des Konkursverfahrens, sondern um ein blosses Nachspiel dazu. Ihre Gutheissung beeinflusst auch im Falle, dass sie innert der erwähnten Frist angehoben wurde, nicht die ganze Verteilung, sondern nur die Zuweisung des auf die Beklagten entfallenen Betreffnisses (vgl. BGE 49 III 176 /177). Die in Art. 117 Abs. 2 und 3 VZG vorgesehenen Wirkungen der Einklagung innert der Frist von Art. 117 Abs. 1 VZG dienen ähnlich wie die gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erfolgte Vormerkung eines Anfechtungsanspruchs aus Art. 285 ff. SchKG im Grundbuch (vgl. hiezu BGE 81 III 103 /04) nur der Sicherstellung des eingeklagten Anspruchs. Was zwischen den Parteien eine Beziehung schafft, ist im Prozess über das Vorrecht nach Art. 841 ZGB anders als im Kollokationsstreit nicht die Teilnahme am gleichen Konkursverfahren, sondern nur noch die Tatsache, dass sie am gleichen Grundstück ein Pfandrecht besassen.
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Gegenüber dem Gerichtsstand des Konkursortes verdient der Gerichtsstand des Ortes, wo das Pfandgrundstück liegt, auch deswegen den Vorzug, weil sich der Richter dieses Ortes bereits mit der Eintragung der Baupfandrechte zu befassen hatte und weil er am besten in der Lage ist, den Wert des Bodens im Sinne von Art. 841 Abs. 1 ZGB zu schätzen und allfällige Einwendungen der Beklagten gegen das Baupfandrecht der Kläger (vgl. Erw. 5 hievor) zu beurteilen. Die übrigen Fragen, die durch eine Klage aus Art. 841 ZGB aufgeworfen werden, lassen sich am Ort, wo das Grundstück liegt, in der Regel ebensogut beurteilen wie am Konkursort.
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Art. 132 VZG bedeutet demnach, dass eine innert der Frist von Art. 117 Abs. 1 VZG angehobene Klage im Konkursfall wie im Falle, dass das Grundpfand infolge einer Grundpfandbetreibung verwertet wurde, dort anzubringen ist, wo das Grundstück oder (beim Vorhandensein mehrerer gemeinsam überbauter Grundstücke) der wertvollste Teil der Grundstücke liegt.
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Die gleiche Lösung muss aus entsprechenden Gründen auch gelten, wenn die im Konkurs zu Verlust gekommenen Handwerker und Unternehmer oder einige davon erst nach Ablauf der erwähnten Frist klagen.
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Die nach der Versteigerung des Hotels Continental in Lausanne erhobenen Klagen aus Art. 841 ZGB waren also nicht in Zürich, sondern in Lausanne anzubringen.
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Ob den Klägern, deren Klagen hienach mit Recht wegen örtlicher Unzuständigkeit der Zürcher Gerichte zurückgewiesen wurden, eine Nachfrist im Sinne von Art. 139 OR zu gewähren sei, ist nur für den Entscheid darüber von Bedeutung, ob die bisherige Sperre der Verwertungsanteile der Beklagten durch die Neueinreichung der zurückgewiesenen Klagen in Lausanne aufrechterhalten werden könne. Das ist eine Frage des Vollstreckungsverfahrens, die auf Beschwerde hin von den Aufsichtsbehörden zu beurteilen ist (zur Frage der Anwendung von Art. 139 OR auf betreibungsrechtliche Klagefristen vgl. BGE 96 III 95 E. 2 mit Hinweisen).
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