BGE 97 III 52 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
13. Auszug aus dem Entscheid vom 22. Juli 1971 i.S. X. | |
Regeste |
Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen (Auto). |
Die tatsächlichen Verhältnisse sind auch dann von Amtes wegen abzuklären, wenn der Schuldner selber ungenügende Angaben geliefert hat (Erw. 2). | |
Erwägungen (gekürzt) | |
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Hingegen ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent im Zeitpunkt der Arrestlegung in gekündigtem Anstellungsverhältnis stand und ungeachtet des Ausgangs des Arrestverfahrens einen neuen Arbeitsplatz suchen musste. Es stellt sich demnach weniger die Frage, ob er durch den Entzug des persönlichen Motorfahrzeugs die bisherige Stelle verloren hätte, als vielmehr die, ob er ohne ein solches eine neue Beschäftigung als unselbständig Erwerbender finden konnte, die seinem erlernten Berufe entsprach und ihm ein genügendes Einkommen sicherte. Der Rekurrent bestreitet dies.
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Im vorliegenden Falle enthält der angefochtene Entscheid keine genügend konkreten Feststellungen, die ein abschliessendes Urteil über die Frage der Kompetenzqualität des arrestierten Personenwagens erlaubten. Zur Anstellung des Rekurrenten bei der Firma A. führt die kantonale Aufsichtsbehörde aus, es lasse sich nicht annehmen, der Entzug des Autos hätte für den Rekurrenten den Verlust der Stelle oder eine Schmälerung des Lohnes zur Folge gehabt. - Abgesehen davon, dass diese Feststellung sehr unbestimmt ist, kann ihr - wie vorn in Erwägung 1 ausgeführt wurde - auch deshalb keine entscheidende Bedeutung zukommen, weil sich der Rekurrent im massgebenden Zeitpunkt bei der Firma A. bereits in gekündigtem Arbeitsverhältnis befand.
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Dagegen ist wichtig zu wissen, ob der Schuldner ohne eigenen Wagen konkret die Möglichkeit hatte, in der Nähe seines Wohnortes (den zu wechseln ihm nicht zugemutet werden kann) eine neue Stelle als Bauingenieur (Statiker) zu finden, ohne dass er wegen des fehlenden Fahrzeugs eine Lohneinbusse in Kauf nehmen musste (wobei sowohl die Einsparung an Autokosten als auch der Ausfall an Spesenentschädigungen für Geschäftsfahrten mit dem Privatwagen und allfällige Auslagen für andere Transportmittel vom Wohn- zum Arbeitsort in Rechnung zu stellen sind). Zu diesen Punkten hat die Vorinstanz keine klaren Feststellungen getroffen. Zwar erwähnt sie eine Umfrage bei "15 namhaften Ingenieurbüros in acht deutschschweizerischen Kantonen...", die ergeben habe, dass in neun der angefragten Büros kein Geschäftsauto zur Verfügung stehe und die angestellten Ingenieure den eigenen Wagen benützten, in drei weiteren Büros gleiches in 95-99% der Fälle zutreffe und in den restlichen drei Büros die "meisten" angestellten Ingenieure den Geschäftswagen verwendeten. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass das eigene Auto bei der Stellenbewerbung wohl Vorteile bieten dürfte, dass jedoch nicht feststehe, dass der Rekurrent ohne ein solches keinen gleichwertigen Arbeitsplatz fände. Allein diese Feststellung, die sich zusätzlich auf einige summarische Auskünfte des städtischen Arbeitsamtes und des kantonalen Arbeitsinspektorates stützt, ist rein negativer Art und ohne positiven Aussagewert. Insbesondere geht aus ihr nicht hervor, ob der Rekurrent auf dem Platze B. (einschliesslich der näheren, vom Schuldner ohne Auto erreichbaren Umgebung) konkret die Möglichkeit hatte, ohne eigenen Wagen eine seiner Ausbildung entsprechende Stelle zu finden. Die Vorinstanz sagt nicht und aus den Akten ist nicht ersichtlich, wieviele der angefragten Ingenieur-Büros sich in B. befinden und welche Antworten von diesen erteilt wurden. Es ist aber durchaus möglich, dass die Verhältnisse hier anders sind als in den übrigen, für den Rekurrenten nicht in Betracht fallenden Städten und Kantonen.
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Würde festgestellt, dass auch in B. und Umgebung Arbeitsplätze für Bauingenieure (Statiker) offenstehen, die keinen Privatwagen voraussetzen, müsste weiter abgeklärt werden, ob der Rekurrent mit der Annahme einer solchen Stelle nicht eine wesentliche Lohneinbusse erlitte; denn wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann dem bis unter den Notbedarf gepfändeten Schuldner keine Schmälerung des Einkommens zugemutet werden. Sollte sich herausstellen, dass in der Region B. für den Rekurrenten keine reale Aussicht besteht, ohne eigenen Wagen eine ausreichend entlöhnte Stelle als Statiker zu finden, müsste dies zum Schlusse führen, dass das Auto für ihn ein notwendiges Berufswerkzeug im Sinne von Art. 92 Abs. 3 SchKG darstellt.
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