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9. Entscheid vom 22. Februar 1972 i.S. X. | |
Regeste |
Die Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs sind nicht zuständig, das Honorar des Sachwalters im Sinne von Art. 725 Abs. 4 OR festzusetzen. |
Analoge Anwendung von Art. 67 des GebT von 1957 bzw. Art. 61 Abs. 1 des GebT von 1971 ? (Frage offen gelassen). | |
Sachverhalt | |
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Am 6. Oktober 1971 ersuchte das Konkursamt die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs um Festsetzung des Sachwalterhonorars. Die Aufsichtsbehörde nahm mit dem Konkursamt an, die Entschädigung für den Sachwalter im Sinne von Art. 725 Abs. 4 OR richte sich wie jene für den Sachwalter im Nachlassverfahren nach dem Gebührentarif zum SchKG (Art. 67 des bis Ende Juli 1971 gültig gewesenen GebT vom 6. September 1957), woraus sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde zu ihrer Festsetzung ergebe, und setzte das Honorar von Dr. X. am 7. Februar 1972 auf Fr. 35'000.-- und die Vergütung für Auslagen und Kopiaturen auf Fr. 12'238.25 fest.
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Diesen Entscheid hat Dr. X. an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und es sei festzustellen, "dass die Aufsichtsbehörde zur Festsetzung des Honorars des Beschwerdeführers nicht zuständig und dass zur Berechnung des Honorars der Gebührentarif zum SchKG nicht anwendbar ist".
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Wo die Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs das Entgelt für die Verrichtungen der in Zwangsvollstreckungs- und Sanierungsverfahren tätigen Organe festsetzen, tun sie das in Ausübung der ihnen zustehenden Aufsicht über die betreffenden Organe. Der Sachwalter, den der Konkursrichter in Anwendung von Art. 725 Abs. 4 OR einsetzt, untersteht im Gegensatz zum Sachwalter im Nachlassverfahren (Art. 295 Abs. 3 SchKG; BGE 42 III 460, BGE 82 III 134 f.) nicht der Aufsicht dieser Behörden. Daher steht es diesen Behörden nicht zu, das Entgelt für seine Tätigkeit festzusetzen, selbst wenn im übrigen seine Stellung noch so sehr jener des Sachwalters im Nachlassverfahren gleichen mag, dessen Entgelt nach Art. 67 des GebT von 1957 von der Aufsichtsbehörde festzusetzen war (wogegen nach Art. 61 Abs. 1 des GebT vom 7. Juli 1971 die Nachlassbehörde hiefür zuständig ist).
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Sind die Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs nicht zuständig, das Entgelt für die Tätigkeit des Rekurrenten festzusetzen, so ist es auch nicht ihre Sache, sich darüber auszusprechen, welche Instanz zuständig und nach welchen Grundsätzen das Entgelt zu bestimmen sei. Zum letzten Punkte mag immerhin bemerkt werden, dass sich der GebT nach seinem Art. 1 in den Fassungen von 1957 und 1971 auf das Entgelt für die Verrichtungen des Sachwalters im Sinne von Art. 725 Abs. 4 OR jedenfalls nicht unmittelbar anwenden lässt, womit aber nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass sich unter Umständen eine entsprechende Anwendung rechtfertigen könnte.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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