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13. Entscheid vom 22. Februar 1972 i.S. Camenzind. | |
Regeste |
Aufhebung eines Steigerungszuschlags. | |
Sachverhalt | |
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Nach Erhalt dieses (ihr am 9. Dezember 1971 zugegangenen) Entscheides stellte die obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 17. Januar 1972 von Amtes wegen fest, dass der Zuschlag des Grundstücks Nr. 560 an Frau Camenzind nichtig sei, und wies den Betreibungsbeamten an, eine zweite Steigerung durchzuführen.
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Diesen Beschluss hat Frau Camenzind rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und es sei von der Durchführung einer zweiten Steigerung abzusehen. Sie macht geltend, der angefochtene Beschluss verletze den vom Bundesgericht in BGE 73 III 23 ff. aufgestellten Grundsatz, dass ein Steigerungszuschlag mit Rücksicht auf den Erwerber nach Ablauf eines Jahres seit der Versteigerung nicht mehr aufgehoben werden dürfe; zudem habe die Vorinstanz den fatalen Folgen einer Aufhebung des streitigen Zuschlags nicht Rechnung getragen.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.
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Die Vorinstanz hat den Zuschlag des Grundstücks Nr. 560 an die Rekurrentin (wie seinerzeit jenen des Grundstücks Nr. 1318 an Josef Camenzind) aufgehoben, weil der die Verwertung der beiden Grundstücke durchführende Beamte in den die Grundlage der Versteigerung bildenden Lastenverzeichnissen unter Überschreitung seiner sachlichen Zuständigkeit und daher in schlechthin unwirksamer Weise die Begründung einer neuen Dienstbarkeit des Inhalts vorgesehen hatte, dass der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Nr. 560 zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Nr. 1318 hinsichtlich der im Grundstück Nr. 560 liegenden Einrichtungen für die Tanksäule auf Nr. 1318 den bisherigen (in BGE 97 III 91 ff. näher beschriebenen) Zustand dulden müsse. Für diesen Verfahrensfehler ist die Rekurrentin, wie sie mit Recht betont, in keiner Weise verantwortlich.
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Im Unterschied zu Josef Camenzind widersetzt sich die Rekurrentin der Aufhebung des Zuschlags. Eine Beschwerde im Sinne von Art. 136bis SchKG ist gegen den Zuschlag des Grundstücks Nr. 560 an sie innert eines Jahres seit diesem Akte (und auch seither) von niemandem eingereicht worden. (Zum Beginn der Frist für solche Beschwerden vgl. BGE 97 III 96 Erw. 2). Der Zuschlag an die Rekurrentin dürfte also nicht mehr aufgehoben werden, wenn der aus Art. 86 SchKG abzuleitende Grundsatz ohne Rücksicht auf die Art des dem Verwertungsverfahren anhaftenden Mangels ausnahmslos gälte. Bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln ist jedoch dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt anwendbar.
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2. Werden, wie vom Beschwerdeführer im Falle BGE 73 III 23 ff. geltend gemacht, Betreibungsurkunden öffentlich bekanntgemacht, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 66 Abs 4 SchKG erfüllt sind, so sind die fraglichen Betreibungsakte deswegen nicht schlechthin nichtig, sondern die Verletzung von Art. 66 Abs. 4 SchKG ist grundsätzlich innert der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG durch Beschwerde zu rügen ![]() | 9 |
Eine nichtige Verfügung kann - und soll - jederzeit von Amtes wegen aufgehoben werden (BGE 96 III 118 lit. b mit Hinweisen), es wäre denn, die fragliche Anordnung lasse sich nicht mehr rückgängig machen oder berichtigen (Art. 21 SchKG; BGE 94 III 71 Mitte mit Hinweisen, BGE 96 III 105; vgl. BGE 97 III 97 Erw. 2 a.E.). Ob in Abweichung von diesem allgemeinen Grundsatze die Aufhebung eines nichtigen Steigerungszuschlags mit Rücksicht auf den Erwerber nur während einer beschränkten Zeit zuzulassen sei, kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben. Einen Steigerungszuschlag nichtig zu erklären, muss nämlich auf jeden Fall wenigstens dann auch nach Ablauf eines Jahres seit der Steigerung möglich sein, wenn die Gültigkeit des Zuschlags schon vor Ablauf dieser Frist im Rahmen eines behördlichen Verfahrens in ernstzunehmender und für den Ersteigerer erkennbarer Weise in Frage gestellt worden ist und die Feststellung der einmal erkannten Nichtigkeit nicht über Gebühr verzögert wird. Der Ersteigerer kann sich in einem solchen Falle nicht mit Grund darauf berufen, er habe sich in seinem Besitze sicher fühlen dürfen. Dass die Gültigkeit des Zuschlags durch eine Beschwerde im Sinne von Art, 136bis SchKG in Frage gestellt wurde, ist im Falle der - von Amtes wegen zu beachtenden - Nichtigkeit anders als im Falle der blossen Anfechtbarkeit nicht zu verlangen, sondern es muss beim Bestehen eines Nichtigkeitsgrundes genügen, wenn für den Ersteigerer sonstwie erkennbar wurde, dass der Zuschlag ungültig sein könnte.
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Im vorliegenden Falle hat die untere Aufsichtsbehörde am 1. März 1971, als sie der Beschwerde des Josef Camenzind aufschiebende Wirkung erteilte, die Vormerkung eines Veräusserungs- ![]() | 11 |
Die Feststellung der Nichtigkeit ungebührlich verzögert zu haben, kann der obern kantonalen Aufsichtsbehörde nicht vorgeworfen werden. Sie hat vielmehr nach Erhalt des bundesgerichtlichen Entscheides vom 2. Dezember 1971, der die Frage der Nichtigerklärung des Zuschlags an die Rekurrentin aufwarf, innert einer den Umständen angemessenen Frist gehandelt.
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Dass der Zuschlag an die Rekurrentin nicht mehr rückgängig gemacht werden könne (wie es z.B. bei Weiterveräusserung des Grundstücks an einen gutgläubigen Dritten der Fall wäre), ist ![]() | 13 |
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