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2. Entscheid vom 24. September 1973 i.S. Ch. | |
Regeste |
Betreibungsfähigkeit. | |
Sachverhalt | |
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Hiegegen beschwerte sich Ch. bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern. Diese entschied am 27. Dezember 1972, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da Ch. "für den gesamten Problemkreis Ehescheidung und Drahtprozess", zu dem auch das vorliegende Betreibungsbegehren gehöre, prozessunfähig und damit auch betreibungsunfähig sei. Sie stützte sich dabei auf ein Gutachten der Psychiatrischen Universitätspoliklinik Bern vom 26. Juni 1972, das im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen Ch. eingeholt worden war.
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B.- Mit Eingabe vom 18. Dezember 1972 führte Ch. ferner bei der bernischen Aufsichtsbehörde Beschwerde gegen Dr. Jaberg, ![]() | 3 |
C.- Gegen die beiden Entscheide der bernischen Aufsichtsbehörde rekurrierte Ch. an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
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2. Nach Art. 17 SchKG kann bei den Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs nur gegen Verfügungen (bzw. Rechtsverweigerungen) von Betreibungs- oder Konkursämtern Beschwerde geführt werden. Da Regierungsrat Dr. Jaberg als kantonaler Justizdirektor keine betreibungsrechtlichen Funktionen ausübt, unterliegt seine Amtstätigkeit nicht der Kontrolle der bernischen Aufsichtsbehörde. Der Rekurs gegen deren Entscheid, auf die Beschwerde gegen Dr. Jaberg nicht einzutreten, ist deshalb - unabhängig von der Frage der Prozessfähigkeit ![]() | 6 |
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Urteilsfähig ist nach Art. 16 ZGB jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Vernunftgemäss handelt, wer Einsicht in die Tragweite seiner Handlungen besitzt und fähig ist, sich gemäss dieser Einsicht zu verhalten (BGE 90 II 11 /12, BGE 77 II 99 /100, BGE 55 II 229).
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Die Urteilsfähigkeit ist zu vermuten (BGE 98 Ia 325, BGE 90 II 12). In der Regel wird deshalb der Betreibungsbeamte einem Betreibungsbegehren Folge zu geben haben, auch wenn Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Betreibenden bestehen. Insbesondere darf er die Ausstellung des Zahlungsbefehls nicht schon dann verweigern, wenn er die in Betreibung gesetzte Forderung für unsinnig hält. Nur wenn die Urteilsunfähigkeit des Betreibenden feststeht, darf dessen Betreibungsbegehren zurückgewiesen werden (JAEGER, N. 5 zu Art. 67 SchKG).
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4. Im Beschluss des Untersuchungsrichteramtes 2 von Bern und der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom lo. August 1972, der von der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 13. September 1972 bestätigt wurde und den die Aufsichtsbehörde ihrem Entscheid zugrundelegt, wird ausgeführt, der Rekurrent beschäftige die bernischen und schweizerischen Behörden seit fast 20 Jahren mit unzähligen Strafanzeigen, Betreibungen und andern Rechtsvorkehren, die sich auf seine im Jahre 1953 ausgesprochene Ehescheidung und ![]() | 10 |
Soweit diese Ausführungen der bernischen Strafuntersuchungsbehörden, die sich die Aufsichtsbehörde zu eigen macht, tatsächliche Feststellungen über den Geisteszustand des Rekurrenten enthalten, sind sie für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 96 III 2). Die Kritik des Rekurrenten an diesen Feststellungen, insbesondere an der Expertise, ist daher nicht zu hören. Rechtsfrage und vom Bundesgericht zu überprüfen ist dagegen, ob die Vorinstanz aus den festgestellten Tatsachen habe schliessen dürfen, der Rekurrent sei in bezug auf das fragliche Betreibungsbegehren urteilsunfähig (BGE 91 II 338, BGE 90 II 12).
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Ist davon auszugehen, dass der Rekurrent alles, was mit Ehescheidung und Drahthandel zu tun hat, auf Grund seiner krankhaften Denkweise beurteilt und dass seine Willensbetätigungen auf diesem Gebiet krankhaft gesteuert sind, so ist ihm diesbezüglich die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns abzusprechen. Und zwar muss dies für alle Rechtshandlungen gelten, die mit diesen beiden Problemkreisen in Zusammenhang stehen, also auch für die Einleitung von Betreibungen. Da das Betreibungsbegehren gegen die bernische Justizdirektion zu den beiden Problemkreisen gehört, wie schon aus dem angegebenen ![]() | 12 |
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Der Umstand, dass die Aufsichtsbehörde nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, ändert indessen am Ergebnis nichts.
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Wenn sie die Beschwerde materiell beurteilt hätte, so hätte sie sie abgewiesen. Die Verfügung des Betreibungsamtes wäre auch in diesem Fall bestätigt worden.
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Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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