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8. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Mai 1973 i.S. Wirtschaftsbank Zürich gegen Lüssi. | |
Regeste |
Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG. |
2. Objektive Voraussetzung der Anfechtungsklage ist in jedem Falle, dass die angefochtene Handlung des Schuldners die Gläubiger oder einzelne von ihnen schädigt, indem sie das Vollstreckungsergebnis oder ihren Anteil daran vermindert oder ihre Stellung im Vollstreckungsverfahren sonstwie verschlechtert. Eine solche Schädigung wird zugunsten der Verlustscheingläubiger und der Konkursmasse vermutet, doch steht dem Anfechtungsgegner der Gegenbeweis offen (Erw. 3). |
3. Fälle, in denen eine solche Schädigung fehlen kann. Bewirkt die Teilrückzahlung eines Darlehens durch einen bedrängten Schuldner deshalb keine Schädigung der übrigen Gläubiger, weil dabei ein Teil der für das Darlehen bestellten Pfänder freigegeben wurde? (Erw. 4). |
4. Die Rückzahlung eines Darlehens, die ein bedrängter Schuldner aus seinen letzten Mitteln leistet, führt auch dann zu einer Begünstigung des befriedigten Gläubigers und zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger, wenn das Darlehen nur für kurze Zeit gewährt worden war und die Lage des Schuldners sich in der Zeit zwischen der Aufnahme und der Rückzahlung des Darlehens nicht wesentlich verschlechtert hat (Erw. 5; Änderung der Rechtsprechung). | |
Sachverhalt | |
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B.- Lüssi hatte im Frühjahr 1964 aus einem Hausverkauf Fr. 150'000.-- gelöst. Er wollte diesen Betrag möglichst bald wieder in eine Liegenschaft investieren und bis dahin kurzfristig zinstragend anlegen. Nachdem er sich bei der Schweiz. Bankgesellschaft ein Festgeldkonto zu 3 1/2% hatte eröffnen lassen, erfuhr er von seinem Schwager Eberhard, der am 1. Juli 1964 als Bürochef und Buchhalter in den Dienst der IBZ getreten war (und am 1. Oktober 1964 zum Prokuristen mit ![]() | 2 |
Verhandlungen mit Unternehmern, die Lüssi im Februar 1965 aufnahm, führten am 1./2. April 1965 zum Abschluss eines Pauschalwerkvertrags und eines Kaufvertrags, wonach Lüssi den Unternehmern die Fertigstellung eines im Bau befindlichen Mehrfamilienhauses übertrug und von ihnen das Baugrundstück erwarb. Nach diesen Verträgen hatte Lüssi bei der "Fertigung" des Kaufvertrags auf dem Grundbuchamt, die am 2. April 1965 erfolgte, Fr. 75'840.-- bar zu entrichten und spätestens zehn Tage nach der Fertigung weitere Fr. 69'160.-- auf ein Sperrkonto der Unternehmer bei der Foreign Commerce Bank Inc. in Zürich einzuzahlen. Die IBZ überbrachte dieser Bank den Betrag von Fr. 75'840.-- am 1. April 1965 im Auftrag Lüssis in bar. Die zweite Zahlung erfolgte am 3. Mai 1965 an die Schweiz. Volksbank Zürich-Örlikon, die von den Unternehmern inzwischen anstelle der Foreign Commerce Bank mit der Errichtung des vorgesehenen Sperrkontos beauftragt worden war. Die IBZ überwies der Volksbank Fr. 54'160.-- aus ihrem Postcheckkonto und sandte ihr für den Rest von Fr. 15'000.-- einen Check auf die Basler Kantonalbank. Im Schreiben vom 27. März 1965, mit welchem die IBZ den ersten Zahlungsauftrag Lüssis bestätigte, bemerkte sie, es sei vereinbart, dass sie seinem Depot sofort B+Z-Miteigentumszertifikate im Nennwert von Fr. 70'000.-- entnehme. Bei der zweiten Zahlung wurde gemäss einem vom 30. April 1965 datierten Bestätigungsschreiben der IBZ die Freigabe weiterer Zertifikate über Fr. 70'000.-- vereinbart.
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C.- Mit Zahlungsbefehl vom 27. Februar 1969 machte die Konkursmasse der IBZ gegenüber Lüssi einen paulianischen Anfechtungsanspruch in Höhe der von der IBZ in seinem Auftrag und für seine Rechnung geleisteten Zahlungen von zusammen Fr. 145'000.-- nebst Zins geltend. Lüssi erhob Rechtsvorschlag. Hierauf verzichtete die Konkursverwaltung in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 BankG namens der Gläubigergesamtheit auf die Geltendmachung des Anspruchs der Masse auf Anfechtung dieser Zahlungen und erteilte mehreren Gläubigern auf ihr Verlangen Abtretungen im Sinne von Art. 260 SchKG. Von diesen Gläubigern erhob einzig die mit Forderungen von Fr. 628'926.-- und Fr. 550'000.-- nebst Zins kollozierte Wirtschaftsbank Zürich gegen Lüssi beim Bezirksgericht Uster Klage mit dem Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 145'000.-- nebst 5% Zins von Fr. 75'840.-- seit 1. April 1965 und von Fr. 69, 160.-- seit 3. Mai 1965 zu bezahlen. Sie stützte die Klage auf Art. 288 SchKG.
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Das Bezirksgericht Uster und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Klage mit Urteilen vom 20. September bzw. 28. November 1972 ab. Die Hauptbegründung des obergerichtlichen Urteils besteht im wesentlichen in der Erwägung, nach BGE 78 III 86 Erw. 2 schädige die Rückzahlung eines kurzfristigen Darlehens die übrigen Gläubiger nicht und sei daher nicht anfechtbar, wenn sich die Lage des Schuldners zwischen der Aufnahme und der Rückzahlung des Darlehens nicht wesentlich verschlechtert habe; im vorliegenden Falle sei eine solche Verschlechterung nicht nachgewiesen, ja nicht einmal behauptet worden, sondern nach der eigenen Darstellung der Klägerin habe bei der IBZ schon 1964 ein Fehlbetrag von 20-30 Millionen Franken bestanden. Im Sinne einer Eventualbegründung fügte das Obergericht bei, die Klägerin sei den nach Art. 288 SchKG erforderlichen Nachweis schuldig geblieben, dass der Beklagte erkannt habe oder hätte erkennen können, dass er durch die Rückzahlung seines Darlehens gegenüber den andern Gläubigern bevorzugt werde.
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In Gutheissung dieser Beschwerde hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Februar 1973 die Eventualbegründung des angefochtenen Entscheides zuhanden des Bundesgerichts gestrichen.
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Mit der Berufung beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil, dessen Hauptbegründung Bundesrecht verletze, sei aufzuheben und ihre Klage sei gutzuheissen; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Die Klägerin betrachtet die Zahlungen von zusammen Fr. 145'000.--, welche die IBZ am 1. April und 3. Mai 1965 aus dem Termingeldkonto des Beklagten für diesen geleistet hat, als paulianisch anfechtbar. Sie hat aber mit ihrem Klagebegehren, das vor der letzten kantonalen Instanz noch im vollen Umfang streitig war, nicht bloss verlangt, der Beklagte habe die bezahlten Beträge nach Massgabe von Art. 291 SchKG, d.h. gegen Erstattung einer allfälligen Gegenleistung und unter Abzug der Konkursdividende, die mutmasslich auf die nach Art. 291 Abs. 2 SchKG wiederauflebende Forderung des Beklagten entfallen wird, zurückzugeben. Das Klagebegehren richtet sich vielmehr kurzweg auf Zahlung von Fr. 145'000.-- nebst 5% Zins auf den beiden Teilbeträgen von Fr. 75'840.-- und Fr. 69'160.-- seit 1. April bzw. 3. Mai 1965. Die Ausführungen der Klägerin in ihren Rechtsschriften bestätigen, dass sie vom Beklagten die ganze eingeklagte Summe zu erhalten wünscht (vgl. namentlich S. 33 der Replik, wo sie die Bemerkung des Beklagten am Schluss der Klageantwort, vom Klagebetrag wäre auf alle Fälle der Wert der im Zusammenhang mit den angefochtenen Zahlungen freigegebenen B+Z-Miteigentumszertifikate abzuziehen, mit der Erklärung zurückweist, vom Klagebetrag sei nichts abzuziehen, da eine gültige Pfandbestellung nie erfolgt sei). Unter diesen Umständen bestimmt sich der Streitwert der vorliegenden Klage nicht nach den besondern Regeln, welche die Rechtsprechung für die Bewertung des Rückgabeanspruchs im Sinne von Art. 291 SchKG entwickelt hat (vgl. zu diesen Regeln BGE 39 II 371f. Erw. 1, BGE 61 II 195, nicht veröffentlichtes Urteil der II. Zivilabteilung ![]() | 10 |
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3. Objektive Voraussetzung der Anfechtungsklage ist in jedem Falle, dass die angefochtene Handlung die Gläubiger oder einzelne von ihnen tatsächlich schädigt, indem sie das Vollstreckungsergebnis oder ihren Anteil daran vermindert oder ihre Stellung im Vollstreckungsverfahren sonstwie verschlechtert ![]() | 12 |
Im vorliegenden Falle hat das Obergericht die Klage abgewiesen, weil die objektive Voraussetzung einer Schädigung der Gläubiger fehle und weil überdies für den Beklagten nicht erkennbar gewesen sei, dass er durch die Rückzahlung des grössten Teils seines Darlehens gegenüber den andern Gläubigern bevorzugt werde. Diese zweite Begründung ist indes vom Kassationsgericht aus prozessualen Gründen gestrichen worden. Auf Grund der von dieser Streichung nicht betroffenen Feststellungen der Vorinstanz kann das Bundesgericht nicht beurteilen, ob die beiden subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung nach Art. 288 SchKG gegeben seien oder nicht. Ergibt sich, dass das Obergericht das Bestehen der objektiven Voraussetzung zu Unrecht verneint hat, so bleibt folglich nichts anderes übrig, als die Sache zur Ergänzung des Tatbestandes ![]() | 13 |
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Wenn der Schuldner dagegen anstelle der von ihm veräusserten Vermögensstücke bloss eine Forderung erwirbt oder wenn er Geld oder andere Vermögenswerte zum blossen Zwecke der Tilgung einer Forderung hingibt, tauscht er für seine Leistung keine Gegenleistung ein, die eine Schädigung der Gläubiger von vornherein ausschliessen würde. Veräussert ein bedrängter Schuldner Vermögensstücke auf Kredit, so schädigt diese Handlung die Gläubiger auch bei Angemessenheit des vom Schuldner ausbedungenen Preises jedenfalls dann, wenn die Preisforderung nicht leicht einbringlich ist. Vor allem aber bewirkt die zur Tilgung einer Schuld erfolgte Hingabe von Geld ![]() | 15 |
Im vorliegenden Falle könnte sich höchstens fragen, ob von den Voraussetzungen, unter denen hienach eine Schädigung der Gläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners fehlen kann, die zuletzt genannte erfüllt sei, d.h. ob die IBZ dadurch, dass der Beklagte im Zusammenhang mit den angefochtenen Zahlungen die Freigabe des grössten Teils der zu seiner Sicherung in sein Depot gelegten B+Z-Miteigentumszertifikate bewilligte, die freie Verfügung über ein den Zahlungen wertmässig gleichkommendes Pfand zurückerhalten habe. Hievon kann jedoch schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Wert der freigegebenen Zertifikate über Fr. 140'000.-- zweifellos schon damals weit unter dem Betrag der beiden Zahlungen von zusammen Fr. 145'000.-- lag (vgl. das Konkurserkenntnis). Der Beklagte, der das Fehlen einer Schädigung darzutun hätte (vgl. Erw. 3 Abs. 1 hievor), behauptet denn auch selber nicht, dass die IBZ durch die Freigabe der Zertifikate über Fr. 140'000.-- den vollen Gegenwert ihrer Zahlungen erhalten habe, sondern er hat nur verlangt, dass vom eingeklagten Betrag eventuell der Wert der freigegebenen Zertifikate abzuziehen sei. Über dieses Begehren ist, wenn die Zahlungen der IBZ grundsätzlich den Tatbestand von Art. 288 SchKG erfüllen, bei der Bemessung der vom Beklagten nach Art. 291 SchKG geschuldeten Rückerstattung zu entscheiden. In diesem Zusammenhang wird gegebenenfalls auch zu prüfen sein, ob ![]() | 16 |
5. Im Entscheide BGE 78 III 83ff., auf den der Beklagte und die Vorinstanz sich berufen, war zu prüfen, ob die (verspätete) Teilrückzahlung eines kurzfristigen Darlehens, das eine in finanzielle Schwierigkeiten geratene und in der Folge in Konkurs gefallene Firma zwecks Zahlung der Löhne ihrer Angestellten und Arbeiter bei ihrem Buchhalter aufgenommen hatte, nach Art. 288 SchKG anfechtbar sei. Das Bundesgericht hat diese Frage verneint mit der Begründung, durch die angefochtene Rückzahlung sei die Konkursmasse nicht geschädigt worden; wenn sich die Schuldnerin die zur Lohnzahlung nötige Summe nicht hätte vorschiessen lassen, befände sich die Konkursmasse in der gleichen Lage wie nach der erfolgten Rückzahlung des Darlehens, da in diesem Fall die Angestellten und Arbeiter ein Vorrecht auf Befriedigung aus der Masse hätten; von einer Benachteiligung der Gläubiger könne auch deshalb nicht die Rede sein, weil die gegenseitigen Leistungen des Buchhalters und der Firma gleichwertig seien und die Lage der Schuldnerin sich in der Zeit zwischen der Aufnahme und der Rückzahlung des Darlehens nicht wesentlich verschlechtert habe, sondern schon bei der Darlehensaufnahme sehr schlecht gewesen sei; im übrigen könne man sich fragen, ob die Zweckbestimmung des Darlehens und die Tatsache, dass die Schuldnerin sich zur Rückzahlung innert sehr kurzer Frist verpflichtet hatte, nicht genügen würden, um die Anwendung von Art. 288 SchKG auszuschliessen; man könne den Gläubiger, der dem ![]() | 17 |
Zu diesem Entscheide hat MERZ (ZBJV 1954 S. 168) bemerkt, die - allein angefochtene - Rückzahlung des Darlehens an einen nicht privilegierten Gläubiger habe die Masse zweifellos geschädigt; dagegen scheine es richtig, in solchen Fällen den besondern Entstehungsgrund der Rückzahlungsverpflichtung zu berücksichtigen und den einzig in Betracht fallenden Anfechtungsanspruch des Art. 288 SchKG nicht zu gewähren, wenn versucht werde, einem bedrängten, aber doch nicht in gänzlich aussichtsloser Lage befindlichen Schuldner das Durchhalten zu ermöglichen; solche Hilfeleistungen seien als Ganzes zu würdigen, was dazu führe, die Begünstigungsabsicht und ihre Erkennbarkeit für den Empfänger zu verneinen.
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Das Darlehen, dessen Rückzahlung im vorliegenden Falle angefochten ist, wurde nicht gewährt, um der Schuldnerin die Zahlung privilegierter Forderungen zu ermöglichen und ihr damit aus einer Verlegenheit zu helfen, sondern der Beklagte beabsichtigte einfach, sein Geld kurzfristig zu hohem Zins anzulegen. Die Erwägungen, zu denen die besondere Zweckbestimmung des Darlehens im Falle BGE 78 III 83ff. Anlass gab (vgl. dazu BGE 53 III 79/80, wo die Anfechtbarkeit der Pfandbestellung für ein zwecks Hilfeleistung gewährtes Darlehen umstritten war), treffen daher auf den vorliegenden Fall nicht zu (und brauchen deshalb heute nicht überprüft zu werden). Vielmehr kann sich nur fragen, ob sich der Entscheid der Vorinstanz mit der Erwägung rechtfertigen lasse, die Rückzahlung eines Darlehens (oder doch jedenfalls die Rückzahlung eines kurzfristigen Darlehens) sei mangels Schädigung der übrigen Gläubiger nicht anfechtbar, wenn sich die Lage des Schuldners in der Zeit zwischen der Aufnahme und der Rückzahlung des Darlehens nicht wesentlich verschlechtert hat.
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Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist, wie schon ![]() ![]() | 20 |
Die Vorinstanz findet freilich, es wäre stossend, wenn die in Kenntnis der Überschuldung des Borgers entgegenommene Rückzahlung eines Darlehens (insbesondere eines kurzfristigen Darlehens) anfechtbar wäre, während nach BGE 53 III 79 die Sicherstellung eines in Kenntnis der Überschuldung gewährten Darlehens nicht anfechtbar sei. Dabei übersieht die Vorinstanz, dass die Rückzahlung eines empfangenen Darlehens etwas ganz anderes ist als die Leistung einer Sicherheit für ein neues Darlehen und dass die Sicherstellung des neuen Darlehens im Falle BGE 53 III 78ff. im wesentlichen deshalb als unanfechtbar erklärt wurde, weil der Schuldner gegen die Pfandbestellung neues Geld erhalten hatte und der Darleiher nicht mit einer Schädigung der andern Gläubiger rechnen musste, sondern seine finanzielle Hilfe als erfolgverheissend betrachten durfte.
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Die objektive Voraussetzung für die Anfechtung der Darlehensrückzahlungen an den Beklagten muss daher als erfüllt gelten. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie prüfe, ob die subjektiven Voraussetzungen des Art. 288 SchKG gegeben seien, und zutreffendenfalls die Höhe der nach Art. 291 SchKG geschuldeten Rückleistung festsetze.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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