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3. Entscheid vom 29. März 1974 i.S. Borer | |
Regeste |
Beschwerdefrist; Art. 17 Abs. 2 SchKG. | |
Sachverhalt | |
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B.- Gegen diesen Beschluss rekurriert der Schuldner an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er macht sinngemäss geltend, die lotägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG sei mit der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde beim Betreibungsamt eingehalten gewesen; dieses sei verpflichtet gewesen, seine Eingabe an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
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2. Wo das Bundesrecht wie im vorliegenden Fall eine Frist festsetzt, unterliegt auch die Frage ihrer Einhaltung dem Bundesrecht (BGE 95 I 165 Erw. 4). Insbesondere entscheidet sich nach Bundesrecht, ob eine solche Frist durch Einreichung einer Eingabe bei einer unzuständigen Behörde gewahrt werden könne (BGE 95 I 165 Erw. 4; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., S. 233 N. 28). Nun hat die neuere Gesetzgebung des Bundes auf dem Gebiet der Verwaltungsrechtspflege ausdrücklich angeordnet, dass eine innert Frist an eine unzuständige Behörde gerichtete Eingabe zur Wahrung der Frist genügt und von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten ist (Art. 21 Abs. 2 des BG vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, Art. 107 Abs. 1 ![]() | 4 |
Die erwähnten Bestimmungen der neueren Gesetzgebung des Bundes, wonach eine innert Frist an eine unzuständige Behörde gerichtete Eingabe zur Wahrung der Frist genügt, dürfen als Ausdruck eines im gesamten Bundesrecht anwendbaren Grundsatzes gelten (BGE 95 I 167; vgl. auch IMBODEN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 3. Aufl., II, S. 683). Es liegt ihnen der Gedanke zugrunde, dass der Rechtssuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll (BGE 94 I 285). Dementsprechend hat das Bundesgericht in BGE 95 I 166 /167 Erw. 5 entschieden, auf eine Beschwerde gegen den Entscheid über den Nachlassvertrag (Art. 307 SchKG) sei von Bundesrechts wegen einzutreten, wenn sie rechtzeitig beim iudex ad quem statt beim hierfür zuständigen iudex a quo eingereicht worden sei (vgl. auch BGE 71 III 170 ff.). Aus dem gleichen Grund kann es einem Beschwerdeführer nicht schaden, wenn er seine Beschwerde gegen eine Verfügung des Betreibungsbeamten versehentlich beim Betreibungsamt statt bei der Aufsichtsbehörde einreicht. In Abweichung von der bisherigen Praxis ist daher davon auszugehen, die lotägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG sei mit der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde beim Betreibungsamt gewahrt (GROMME, Rechtsvorschlag und Beschwerde im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. Zürich 1967, S. 46).
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3. Gilt aber der Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde beim Betreibungsamt als Zeitpunkt der Beschwerdeführung, ![]() | 6 |
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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