BGE 100 III 11 | |||
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4. Entscheid vom 11. Januar 1974 i.S. Novima AG | |
Regeste |
Die Gutheissung oder Abweisung eines Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 36 SchKG kann nicht mit einem Rekurs beim Bundesgericht angefochten werden. | |
Sachverhalt | |
Die Firma Novima AG wurde von ihrem Sachwalter mit Schreiben vom 19. und 21. Dezember 1973 aufgefordert, der SUVA und der AHV bis zum 1. bzw. 5. Januar 1974 Zahlungen zu leisten. Gegen diese beiden Schreiben erhob die Firma Novima AG bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde. Gleichzeitig stellte sie das Gesuch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Präsident der kantonalen Aufsichtsbehörde wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 3. Januar 1974 ab mit der Bemerkung, die Beschwerde sei voraussichtlich aussichtslos.
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Die Firma Novima AG führt gegen diese Verfügung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und beantragt, ihrer Beschwerde gegen die Verfügungen ihres Sachwalters vom 19. und 21. Dezember 1973 sei unverzüglich aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Die Schuldbetr.- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Nach Art. 36 SchKG kommt einer Beschwerde nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung zu. Der Akt, mit welchem der Präsident die verlangte aufschiebende Wirkung erteilt oder verweigert, ist nicht ein Entscheid im Sinne von Art. 19 SchKG. Es handelt sich nämlich nicht um eine Massnahme im Vollstreckungsverfahren, sondern um eine blosse prozessleitende Verfügung in einem hängigen Beschwerdeverfahren. Eine solche kann nicht Gegenstand eines Rekurses an das Bundesgericht gemäss Art. 19 SchKG sein (BGE 43 III 279, BGE 59 III 208 /09 und BGE 98 III 23). Überdies können gemäss Art. 19 SchKG nur gesetzwidrige Entscheide an das Bundesgericht weitergezogen werden. Die angefochtene Verfügung des Präsidenten der kantonalen Aufsichtsbehörde kann auch nicht als gesetzwidrig betrachtet werden; denn keine gesetzliche Bestimmung schreibt vor, in welchen Fällen die Behörde oder ihr Präsident einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilen oder verweigern muss. Diese Frage ist dem Ermessen der Behörde überlassen (BGE 59 III 208 /09, BGE 82 III 18 /19 und BGE 95 III 93).
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Auf den vorliegenden Rekurs gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren kann daher nicht eingetreten werden.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
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