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Informationen zum Dokument  BGE 100 III 12  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 56 Ziff. 3 SchKG dürfen Betreibungshandl ...
2. Ein Schuldner, der unter der Androhung von Straffolgen angewie ...
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5. Entscheid vom 28. Februar 1974 i.S. G.
 
 
Regeste
 
1. Betreibungshandlungen während der Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 3 SchKG).  
2. Verdienstpfändung (Art. 93 SchKG).  
Der Schuldner hat Anspruch darauf, dass ihm gleichzeitig mit der Lohn- bzw. Verdienstpfändung die Grundlagen der Pfändung, wozu auch die Berechnung des Notbedarfs gehört, bekanntgegeben werden (Erw. 2).  
 
Sachverhalt
 
BGE 100 III, 12 (13)In der Betreibung der Bank P. gegen G. pfändete das Betreibungsamt am 27. November 1973 vom Einkommen des Schuldners aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit den Betrag von Fr. 400.-- pro Monat. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1973, das der Post am 18. Dezember übergeben und von der Ehefrau des Schuldners am 19. Dezember in Empfang genommen wurde, teilte das Betreibungsamt diesem die Verdienstpfändung mit dem Vermerk "beginnend: sofort!" mit. Gleichzeitig machte das Amt den Schuldner auf die Straffolgen einer Nichtablieferung des gepfändeten Verdienstes und der Verletzung seiner Meldepflicht über eine allfällige Änderung der Einkommensverhältnisse aufmerksam, ohne ihm indessen die Grundlagen der Verdienstpfändung, insbesondere die Berechnung des Existenzminimums, bekannt zu geben.
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Am 28. Dezember 1973 beschwerte sich der Schuldner bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs über die Einkommenspfändung, weil sie während der Betreibungsferien mitgeteilt und in Kraft gesetzt worden sei und weil sie keine Angaben über die Berechnung des Existenzminimums enthalte. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 11. Januar 1974 ab.
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G. führt gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er verlangt aus den gleichen Gründen, die er im kantonalen Verfahren geltend machte, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
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BGE 100 III, 12 (14)Der Gläubigerin und dem Betreibungsamt wurde eine Frist eingeräumt, innert welcher sie zum Rekurs Stellung nehmen konnten. Sowohl das Betreibungsamt als auch die Bank P. verzichteten auf Vernehmlassung.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
 
1. Gemäss Art. 56 Ziff. 3 SchKG dürfen Betreibungshandlungen während der Betreibungsferien nicht vorgenommen werden; zu den Betreibungsferien gehören auch sieben Tage vor und sieben Tage nach Weihnachten. Die Anzeige über die Verdienstpfändung, welche dem Schuldner am 19. Dezember 1973 mitgeteilt wurde, hätte ihm somit nicht zugestellt werden dürfen. Die Vorinstanz führte jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts im angefochtenen Entscheid aus, eine derartige Zustellung von Betreibungsakten während der Betreibungsferien sei weder nichtig noch aufzuheben, sondern der Akt beginne seine Wirkung erst am ersten Tag nach den Betreibungsferien zu entfalten. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass die notifizierte Verdienstpfändung erst ab Januar 1974 wirksam geworden sei.
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Richtig ist, dass in den von der Vorinstanz zitierten Entscheidungen des Bundesgerichts (BGE 82 III 52, BGE 67 III 69 und BGE 49 III 76) der Grundsatz aufgestellt wurde, eine während der Betreibungsferien vorgenommene Betreibungshandlung sei nicht in jedem Falle nichtig oder anfechtbar, sondern entfalte ihre Wirkung erst nach Ablauf der Betreibungsferien. Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht anwendbar, weil das Betreibungsamt dem Schuldner in der Anzeige vom 17. Dezember 1973 unmissverständlich mitgeteilt hat, die Verdienstpfändung von Fr. 400.-- pro Monat trete sofort in Kraft. Daraus musste der Rekurrent entnehmen, er habe schon aus seinem Verdienst für den Monat Dezember 1973 die gepfändete Quote von Fr. 400.-- abzuliefern. Nach seiner Darstellung im Rekurs an das Bundesgericht hat er denn auch am 24. Dezember 1973 den Betrag von Fr. 400.-- dem Betreibungsamt überwiesen, um den angedrohten Straffolgen auf alle Fälle zu entgehen. Dieses Vorgehen des Betreibungsamtes war gesetzwidrig. Wenn das Amt ohne ersichtliche Notwendigkeit die Verdienstpfändung BGE 100 III, 12 (15)dem Schuldner während der Betreibungsferien mitteilen wollte, so hätte es ihn ausdrücklich darauf aufmerksam machen müssen, dass die Pfändung erst nach Ablauf der Betreibungsferien und somit erst für den Januar 1974 in Kraft trete. Auf keinen Fall hätte es die Anzeige mit der Bemerkung, die fragliche Pfändung beginne sofort, versehen dürfen.
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2. Ein Schuldner, der unter der Androhung von Straffolgen angewiesen wird, einen Teil seines monatlichen Einkommens dem Betreibungsamt abzuliefern, hat einen unabdingbaren Anspruch darauf, dass ihm gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verdienstpfändung mitgeteilt wird, wie die pfändbare Quote ermittelt worden ist. Dazu gehört auch die Bekanntgabe der Berechnung des Notbedarfs. Dieser Grundsatz ergibt sich sinngemäss aus den in BGE 65 III 70/71 angestellten Erwägungen. Erst wenn der Schuldner die Grundlagen der Pfändung kennt, kann er sich darüber schlüssig werden, ob er diese anerkennen oder mit Beschwerde anfechten will. Es ist ihm nicht zuzumuten, ohne Kenntnis dieser Grundlagen Beträge von seinem Einkommen an das Betreibungsamt abzuliefern. Da das Amt überdies für die Festsetzung der pfändbaren Quote sowohl das massgebende Einkommen wie die erforderlichen Grundlagen für die Ermittlung des Notbedarfs kennen muss, besteht auch kein ausreichender Grund, diese der Pfändung zugrundeliegenden Tatsachen dem Schuldner nicht gleichzeitig mit der Pfändungsanzeige mitzuteilen. Der Rekurrent beschwert sich demnach in der Rekursschrift vom 23. Januar 1974 zu Recht darüber, dass er bisher weder eine Abschrift der Pfändungsurkunde noch eine Mitteilung über die Berechnung des Notbedarfs erhalten hat. Der Rekurs ist somit auch in dieser Beziehung begründet.
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Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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Der Rekurs wird gutgeheissen, und der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 11. Januar 1974 sowie die Verfügung des Betreibungsamtes vom 17. Dezember 1973 werden aufgehoben.
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