BGE 100 III 48 | |||
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14. Entscheid vom 7. August 1974 i.S. Wehan Trust. | |
Regeste |
1. Betreibung für eine Forderung, für die mehrere Grundstücke verpfändet sind. Die Bestimmung des Art. 816 Abs. 3 ZGB, wonach in diesem Fall die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle Grundstücke zu richten ist, hat zwingenden Charakter. | |
Sachverhalt | |
A.- Am 15. Oktober 1971 errichtete Ursula Yourievsky-Beer zugunsten des Wehan Trust reg., Vaduz, für den Betrag von Fr. 350 000.-- eine Grundpfandverschreibung im ersten Rang auf Parzelle 9-92 sowie in "letzter Pfandstelle mit einem springenden Nachrückungsrecht" auf weitern 23 Grundbuchparzellen der sog. "Oase-Run-Liung" in Laax. Am 25. Juli 1972 leitete der Wehan Trust für die Forderung von Fr. 350 000.-- gegen Frau Yourievsky beim Betreibungsamt Ilanz Betreibung auf Grundpfandverwertung ein (Betreibung Nr. 298/72). Im Laufe des langwierigen Betreibungsverfahrens leistete die Schuldnerin am 1. Oktober 1973 eine Abschlagszahlung von Fr. 50 000.--. Schliesslich führte das Betreibungsamt Ilanz am 11. Februar 1974 für die Parzelle 9-92 der Oase-Run-Liung die Grundpfandverwertung durch, die jedoch erfolglos verlief. Der Wehan Trust erhielt am 21. Februar 1974 einen Pfandausfallschein.
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B.- Bereits am 26. Februar 1973 hatte der Wehan Trust gegen Frau Yourievsky für denselben Betrag Betreibung auf Grundpfandverwertung der 23 weiteren verpfändeten Grundstücke angehoben (Betreibung Nr. 76/73). Obwohl die Schuldnerin in diesem Verfahren die.Aberkennungsklage angestrengt hatte, erhielt der Wehan Trust vom Kreisamt Ilanz am 4. Februar 1974 für den erlangten Rechtsöffnungsentscheid eine Rechtskraftbescheinigung, worauf das Betreibungsamt Ilanz der Schuldnerin das Verwertungsbegehren mit der Steigerungsanordnung zustellte.
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C.- Frau Yourievsky reichte hierauf beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden zwei Beschwerden ein. Mit der ersten verlangte sie, dass in der Betreibung Nr. 76/73 die Anordnung der Steigerung aufzuheben und festzustellen sei, dass die Verwertung vor Abschluss des pendenten Aberkennungsprozesses nicht angeordnet werden dürfe. Mit der zweiten Beschwerde beantragte sie, den in der Betreibung Nr. 298/72 erlassenen Pfandausfallschein aufzuheben und das Betreibungsamt Ilanz anzuweisen, eine zweite Steigerung anzuordnen.
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D.- Der Kantonsgerichtsausschuss behandelte die beiden Beschwerden in demselben Verfahren. Er hob in der Betreibung Nr. 76/73 die Steigerungsanordnung auf. Das Begehren um Anordnung einer zweiten Steigerung in der Betreibung Nr. 298/72 lehnte er ab und erklärte zugleich den ausgestellten Pfandausfallschein als hinfällig. Zudem sistierte er im Betreibungsverfahren Nr. 298/72 die Verwertung, bis das Betreibungsverfahren Nr. 76/73 bezüglich der andern mitverhafteten Grundstücke in das Verwertungsstadium gelangt sei.
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E.- Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichtsausschusses hat der Wehan Trust beim Bundesgericht Rekurs eingereicht. Er stellt folgende Anträge:
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"a) Es sei das Betreibungsamt anzuweisen, in der Betreibung Nr. 298/72 alle in der Grundpfandverschreibung vom 15. 10. 1971 im Betrage von Fr. 350 000.-- bezeichneten Parzellen zu verwerten.
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b) Eventualiter:
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Es sei das Betreibungsamt Ilanz anzuweisen, im Verwertungsstadium die Betreibungen Nr. 298/72 und 76/73 zusammenzulegen.
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c) Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses in Sachen der Parteien betreffend Rechtsöffnung vom 25.5.1973 rechtskräftig geworden ist."
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
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3. Ein Rechtsöffnungsentscheid äussert ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkungen; er schafft bloss Recht für die betreffende Betreibung. Leitet der Gläubiger demnach für dieselbe Forderung eine neue Betreibung ein, so kann er, auch wenn er in einem frühern Verfahren Rechtsöffnung erlangt hat, dem Schuldner im neuen Rechtsöffnungsverfahren nicht die Einrede der abgeurteilten Sache entgegenhalten (JAEGER, Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., N. 7 zu Art. 80 SchKG; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, S. 137). Der Schuldner kann somit die neue Betreibung wiederum durch Rechtsvorschlag hemmen und, sofern dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung bewilligt wird, die Fortsetzung der Betreibung durch fristgemässes Anheben der Aberkennungsklage verhindern. Alsdann wird erst im Aberkennungsprozess über die Forderung materiell entschieden.
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Im vorliegenden Fall kann sich folglich der Gläubiger in der Betreibung auf Verwertung der 23 restlichen Parzellen nicht auf den im frühern Verfahren erlangten Rechtsöffnungstitel berufen.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
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