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14. Entscheid vom 7. August 1974 i.S. Wehan Trust. | |
Regeste |
1. Betreibung für eine Forderung, für die mehrere Grundstücke verpfändet sind. Die Bestimmung des Art. 816 Abs. 3 ZGB, wonach in diesem Fall die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle Grundstücke zu richten ist, hat zwingenden Charakter. | |
Sachverhalt | |
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B.- Bereits am 26. Februar 1973 hatte der Wehan Trust gegen Frau Yourievsky für denselben Betrag Betreibung auf Grundpfandverwertung der 23 weiteren verpfändeten Grundstücke ![]() | 2 |
C.- Frau Yourievsky reichte hierauf beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden zwei Beschwerden ein. Mit der ersten verlangte sie, dass in der Betreibung Nr. 76/73 die Anordnung der Steigerung aufzuheben und festzustellen sei, dass die Verwertung vor Abschluss des pendenten Aberkennungsprozesses nicht angeordnet werden dürfe. Mit der zweiten Beschwerde beantragte sie, den in der Betreibung Nr. 298/72 erlassenen Pfandausfallschein aufzuheben und das Betreibungsamt Ilanz anzuweisen, eine zweite Steigerung anzuordnen.
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D.- Der Kantonsgerichtsausschuss behandelte die beiden Beschwerden in demselben Verfahren. Er hob in der Betreibung Nr. 76/73 die Steigerungsanordnung auf. Das Begehren um Anordnung einer zweiten Steigerung in der Betreibung Nr. 298/72 lehnte er ab und erklärte zugleich den ausgestellten Pfandausfallschein als hinfällig. Zudem sistierte er im Betreibungsverfahren Nr. 298/72 die Verwertung, bis das Betreibungsverfahren Nr. 76/73 bezüglich der andern mitverhafteten Grundstücke in das Verwertungsstadium gelangt sei.
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E.- Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichtsausschusses hat der Wehan Trust beim Bundesgericht Rekurs eingereicht. Er stellt folgende Anträge:
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"a) Es sei das Betreibungsamt anzuweisen, in der Betreibung Nr. 298/72 alle in der Grundpfandverschreibung vom 15. 10. 1971 im Betrage von Fr. 350 000.-- bezeichneten Parzellen zu verwerten.
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b) Eventualiter:
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Es sei das Betreibungsamt Ilanz anzuweisen, im Verwertungsstadium die Betreibungen Nr. 298/72 und 76/73 zusammenzulegen.
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c) Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses in Sachen der Parteien betreffend Rechtsöffnung vom 25.5.1973 rechtskräftig geworden ist."
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3. Ein Rechtsöffnungsentscheid äussert ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkungen; er schafft bloss Recht für die ![]() | 12 |
Im vorliegenden Fall kann sich folglich der Gläubiger in der Betreibung auf Verwertung der 23 restlichen Parzellen nicht auf den im frühern Verfahren erlangten Rechtsöffnungstitel berufen.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
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