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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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3. Auszug aus dem Entscheid vom 14. Januar 1975 i.S. First National City Bank und Hill Samuel & Co. OHG. | |
Regeste |
Art. 33 Abs. 2 und 88 Abs. 1 SchKG. |
Das Betreibungsamt hat deshalb diese Frist zu beachten, selbst wenn der Schuldner zum voraus darauf verzichtet, die Nichteinhaltung der Frist geltend zu machen. | |
Sachverhalt | |
1 | |
In einem Betreibungsverfahren verzichtete der Vertreter der Schuldnerin den Gläubigern gegenüber in einem Schreiben sowohl auf den Rechtsvorschlag als auch auf die Einhaltung der 20tägigen Zahlungsfrist. Nachdem das Betreibungsamt der Schuldnerin den Zahlungsbefehl zugestellt hatte, stellte der Vertreter zweier Gläubigerinnen bereits am folgenden Tag das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt sandte dieses den Gläubigerinnen jedoch zurück mit der Bemerkung, das Fortsetzungsbegehren könne frühestens nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden. Gegen diese Verfügung beschwerten sich die beiden Gläubigerinnen.
| 2 |
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
1. Die Rekurrentinnen bringen vor, gemäss Art. 33 Abs. 2 SchKG könne der Schuldner darauf verzichten, die ![]() | 3 |
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