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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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7. Entscheid vom 12. März 1975 i.S. K. und J.K. sowie Z. AG. | |
Regeste |
Schätzung von Faustpfändern im Pfandverwertungsverfahren. |
Die analoge Anwendung des Art. 99 Abs. 2 bzw. 9 Abs. 2 VZG auf die Schätzung von Fahrnis rechtfertigt sich nur dort, wo anerkannte Schätzungskriterien bestehen; dies ist bei nicht kotierten Aktien nicht der Fall (E. 2b und c). | |
Sachverhalt | |
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B.- Diesen Entscheid haben die Faustpfandeigentümer an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie stellen folgende Anträge:
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"1. Es sei der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 20. Februar 1975 und damit auch der Schätzungsbericht des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 28. November 1974 aufzuheben.
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3. Eventuell: Es sei die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, einen Entscheid im Sinne des vorstehenden Rechtsbegehrens zu Handen des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Basel-Stadt zu erlassen.
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4. Subeventuell: Es sei die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, die Sachverständigen-Schätzung gemäss vorstehenden Rechtsbegehren anzuordnen."
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
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Das Betreibungsamt hatte gute Gründe, die verpfändeten Aktien auf ihren Nennwert zu schätzen. Einmal handelt es sich dabei um den Preis, zu welchem die Rekurrenten nach ihren eigenen Angaben die Titel im Jahre 1971 gekauft haben. Der geschätzte Wert trägt sodann auch dem Bericht der FIDES Treuhand-Vereinigung vom 11. November 1974 sowie den Jahresabschlüssen 1971 bis 1973 der Schuldnerin samt den entsprechenden Kontrollstell-Berichten der genannten Treuhandgesellschaft angemessen Rechnung. Aus diesen Unterlagen erhellt überdies deutlich, dass auch eine zuverlässige Schätzung des Liegenschafteneigentums der Y. AG keine genaue Ermittlung des inneren Wertes der verpfändeten Aktien zuliesse, da in Anbetracht der mangelhaften Buchführung, wie sie die FIDES festgestellt hat, immer noch zuviele Unklarheiten bestehen blieben. So soll namentlich eine nicht unbedeutende Forderung gegen die Schuldnerin nicht abgeklärt sein.
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Zur Stellung eines derartigen Begehrens sind die Rekurrenten als Dritteigentümer der verpfändeten Aktien an sich befugt (vgl. FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Bd. I S. 335; SCHELLENBERG, Die Rechtsstellung des Dritteigentümers in der Betreibung auf Pfandverwertung, Diss. Zürich 1968, S. 143). Fraglich ist jedoch, ob die angerufene Bestimmung - da ein Pfandverwertungsverfahren vorliegt, ist es eigentlich die auf Art. 9 verweisende Bestimmung von Art. 99 Abs. 2 VZG - ohne weiteres auch bei Fahrnis Anwendung finden kann. Die von den Rekurrenten zitierten Autoren haben ihre zustimmende Auffassung nicht näher begründet, sondern lediglich auf einen in ZR 41/1942 Nr. 120 abgedruckten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich verwiesen (JAEGER/DAENIKER a.a.O.).
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b) Voraussetzung für die (analoge) Anwendung einer Gesetzesbestimmung auf einen Sachverhalt, der von dieser nicht ausdrücklich erfasst wird, ist, dass deren Grundgedanke auch für den nicht geregelten Fall zutrifft (FRIEDRICH, Die Analogie als Mittel der richterlichen Rechtsfindung, in ZSR 1952, S. 443 und 457; BGE 73 II 231).
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Art. 9 Abs. 2 VZG, auf den die auf das Pfandverwertungsverfahren anzuwendende Bestimmung von Art. 99 Abs. 2 ![]() | 13 |
Gewiss können bisweilen auch Schätzungen von Grundstücken, für die Art. 9 Abs. 2 VZG ein Sachverständigen-Gutachten ausdrücklich vorsieht, aufwendig und zeitraubend sein. Doch wird das Vollstreckungsverfahren in der Regel dadurch nicht allzu stark verzögert, kann doch ein Grundstück ohnehin erst im Verlaufe des zweiten Monats nach dem Verwertungsbegehren (eine bewegliche Sache dagegen frühestens schon nach zehn Tagen und spätestens nach einem Monat) versteigert werden (Art. 156 in Verbindung mit den Art. 133 und 122 SchKG).
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c) Wie sich aus dem Gesagten ergibt, unterscheidet sich ein Faustpfand der vorliegenden Art (nicht kotierte Aktie) mit Bezug auf das entscheidende Merkmal der Schätzbarkeit vom Grundpfand in einem solchen Masse, dass sich eine analoge Anwendung von Art. 99 Abs. 2 bzw. 9 Abs. 2 VZG nicht rechtfertigt. Die Rekurrenten haben demnach keinen Rechtsanspruch auf Schätzung durch einen Sachverständigen.
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3. Mit Recht verlangen die Rekurrenten heute nicht mehr ausdrücklich, sich durch Abklärungen im Betreibungsverfahren über die tatsächliche Vermögenslage der Schuldnerin ins Bild setzen und Unterlagen für allfällige Verantwortlichkeitsklagen gegen die Mitglieder der Verwaltung beschaffen ![]() | 16 |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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