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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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21. Auszug aus dem Entscheid vom 20. November 1975 i.S. Hegner. | |
Regeste |
Rechtsmittelbelehrung im Beschwerdeverfahren. | |
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2. Der Rekurrent macht nicht geltend, die Aufsichtsbehörde habe dadurch Bundesrecht verletzt, dass sie ihren Entscheid nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen habe. Eine solche Rüge wäre auch nicht begründet. Weder das SchKG noch das OG verpflichten die Aufsichtsbehörden zur Rechtsmittelbelehrung. Eine derartige Pflicht lässt sich auch nicht aus dem ungeschriebenen Bundesrecht ableiten (BGE 98 Ib 338 f.). Indessen wäre es wünschbar, wenn die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- ![]() | 1 |
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