BGE 102 III 161 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
30. Entscheid vom 1. November 1976 i.S. Konkursamt X. | |
Regeste |
Rekurslegitimation des Konkursamtes (Art. 19 SchKG). |
Abrechnung und Auszahlung des Erlöses aus der Pfandverwertung (Art. 219 Abs. 1 SchKG). |
1. Der gegen das Konkursamt gerichtete Anspruch auf Auszahlung des Verwertungserlöses ist vollstreckungsrechtlicher Natur und kann daher auf dem Beschwerdeweg durchgesetzt werden (E. 2a). |
2. Das Konkursamt, das für die Verwertung von Pfandobjekten sich der Dienste eines Dritten bedient, ist für die Weiterleitung des mit seinem Einverständnis an diesen geleisteten Zuschlagspreises an die Gläubiger verantwortlich; gegebenenfalls hat es den Erlös vorzuschiessen (E. 2b, c). | |
Sachverhalt | |
A.- Im Konkurs der H. AG beauftragte das Konkursamt mit fast einstimmiger Billigung der Gläubiger ein Auktionshaus, 18 Eigentumswohnungen "auktionsmässig zu verkaufen". Die Versteigerung fand am 20. Februar 1976 statt, wobei drei Wohnungen veräussert wurden. Weitere zehn sollen dem Grundpfandgläubiger W. zugeschlagen worden sein, der dies allerdings bestreitet.
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Es war festgelegt worden, dass die den Schuldbriefen im zweiten Rang zugrunde liegenden Forderungen (für zwei der veräusserten Grundstücke je Fr. 30'000.-- und für das dritte Fr. 25'000.--) dem Grundpfandgläubiger, W., zurückbezahlt und die Pfandrechte gelöscht werden sollten. Vom Gesamtbetrag von Fr. 85'000.-- gingen lediglich Fr. 20'000.-- direkt beim Konkursamt ein. Den andern Teil leisteten die Erwerber - mit Zustimmung des Amtes - an das Auktionshaus. Dieses zog die gesamten Werbekosten und das Honorar für den Verkauf von 14 Wohnungen ab und überwies nur den Saldo an das Konkursamt. Das Amt teilte dem Auktionshaus mit, es anerkenne einen Abzug lediglich in der Höhe des Honorars für die Veräusserung von drei Wohnungen sowie des auf diese entfallenden Anteils an den Werbekosten, und verlangte eine entsprechende Nachzahlung, die das Auktionshaus indessen verweigerte.
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B.- Nachdem W. den Anspruch auf den Verwertungserlös aus den drei Schuldbriefen an eine Bank abgetreten hatte und Zedent wie Zessionarin das Konkursamt mehrfach zur Auszahlung gemahnt hatten, erhob jener mit Eingabe vom 24. Juli 1976 Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs.
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C.- Gegen diesen Entscheid hat das Konkursamt mit Eingabe vom 24. September 1976 an das Bundesgericht rekurriert.
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W. schliesst auf Abweisung des Rekurses und Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
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Das rekurrierende Amt scheint der Auffassung zu sein, ein derartiger Anspruch sei im Falle des Rekursgegners noch nicht entstanden, da der Verwertungserlös bei ihm noch nicht vollumfänglich eingegangen sei. Solange es nicht über das erforderliche Geld verfüge, könne es zu einer Zahlung an den Grundpfandgläubiger nicht verpflichtet werden.
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b) Fest steht, dass die Erwerber der drei hier allein in Frage stehenden Eigentumswohnungen die zur Rückzahlung der Schuldbriefe im zweiten Rang bestimmten Beträge - im Einverständnis mit dem Konkursamt zum grösseren Teil an das Auktionshaus - bezahlt und sich so von ihrer Verpflichtung gültig befreit haben. Damit aber ist das Verwertungsverfahren abgeschlossen und der sich gegen das Konkursamt richtende Anspruch des Rekursgegners auf Ausrichtung des Verwertungserlöses begründet worden. Dass das Auktionshaus das Geld bisher nicht in der vom Amt beanspruchten Höhe weitergeleitet hat, vermag daran nichts zu ändern.
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c) Es ginge nun nicht an, den Rekursgegner, der auf seine Pfandrechte verzichten musste, damit die Handänderungen grundbuchlich vollzogen werden konnten, bis zum Abschluss der Auseinandersetzung zwischen Konkursamt und Auktionshaus vertrösten zu wollen. Die - immerhin recht aussergewöhnliche - Übertragung der Verwertung des gemeinschuldnerischen Grundvermögens an ein privates Unternehmen darf nicht dazu führen, dass die Gläubiger schlechter gestellt sind, als wenn die Veräusserung durch das Konkursamt selber durchgeführt worden wäre. Die Einwilligung der überwiegenden Gläubigermehrheit in das von diesem eingeschlagene Vorgehen vermochte selbstverständlich nicht, dem Amt das damit verbundene Inkassorisiko abzunehmen. Bedient sich das Konkursamt für die Verwertung der Dienste eines Dritten, so ist der Eingang des Verwertungserlöses bei diesem dem Eingang beim Konkursamt gleichzustellen, und dafür, dass die vom Ersteigerer geleisteten Zahlungen - nach Abzug der Verwertungskosten, aber natürlich nur jener, die aus der Verwertung des betreffenden Objektes resultieren - vollumfänglich an die Gläubiger weitergeleitet werden, hat das Amt einzustehen, unabhängig davon, ob der von ihm beauftragte Dritte die einkassierten Beträge ganz oder zum Teil oder aber überhaupt nicht abgeliefert hat.
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Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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