![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
4. Auszug aus dem Entscheid vom 29. September 1977 i.S. H. | |
Regeste |
Kollokationsplan (Art. 247 SchKG). |
2. Kollokation der gemäss Art. 291 SchKG im Falle der Gutheissung der Anfechtungsklage wieder in Kraft tretenden Forderung des Anfechtungsbeklagten (E. 4). |
3. Während der Frist für die Auflage des Kollokationsplans darf den Gläubigern die Einsicht in die zur Vorbereitung einer Kollokationsklage erforderlichen Akten, insbesondere in das Inventar, in keiner Weise erschwert werden (E. 7). |
4. Aufhebung des Kollokationsplans, weil der Gemeinschuldner zu einer angemeldeten Forderung nicht einvernommen worden ist? (E. 8). | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
B.- Gegen diesen Entscheid rekurrierte H. unter Aufrechterhaltung seines Antrags an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
| 2 |
Die Konkursverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses.
| 3 |
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer heisst den Rekurs teilweise gut.
| 4 |
Aus den Erwägungen: | |
1. Die Rügen des Rekurrenten gehen im wesentlichen dahin, bei der Aufstellung und der Auflage des Kollokationsplanes sei nicht ordnungsgemäss vorgegangen worden und der Kollokationsplan selbst leide an formellen Mängeln. Derartige Beanstandungen sind mit Beschwerde, nicht mit Kollokationsklage, zu erheben (BGE 96 III 42, BGE 86 III 24, BGE 85 III 97, ![]() | 5 |
6 | |
7 | |
"Die Faustpfandbestellung unterliegt der Anfechtungsklage im Sinne von
| 8 |
Art. 287 Ziff. 1 und 2 SchKG.
| 9 |
Gemäss Vergleich vom 18.5.1977 wurde die Pfandhaft mit Fr. 17'500.-- anerkannt und auf Anfechtungsklage verzichtet."
| 10 |
Diese vorbehaltlose Formulierung erweckt den Anschein, über die Forderung der Rottal-Metzg AG sei endgültig entschieden, so dass eine Kollokationsklage zum vornherein ausgeschlossen wäre. Dann wäre allerdings nicht verständlich, aus welchem Grund der gesamte und nicht nur der im Vergleich anerkannte Betrag als pfandgesichert zugelassen wurde. In Wirklichkeit konnte die Konkursverwaltung jedoch über die fragliche Forderung gar keinen rechtskräftigen Vergleich ![]() | 11 |
Die Kollokation des gesamten Forderungsbetrages als pfandgesichert sollte offenbar nur für den Fall gelten, dass der Vergleich aus irgendeinem Grunde nicht zustandekommen sollte. Angesichts des Wortlautes von Art. 59 Abs. 2 KOV kann man sich fragen, ob eine derartige bedingte Zulassung einer Forderung überhaupt gestattet sei (vgl. immerhin BGE 78 III 133 ff., BGE 75 III 61 ff.). Jedenfalls hätte im Kollokationsplan klar gesagt werden müssen, ob und inwiefern die Kollokation bedingt sei. Nur so konnte eine sichere Grundlage für allfällige Kollokationsprozesse, insbesondere auch hinsichtlich der Verteilung des Prozessgewinns (vgl. hiezu BGE 78 III 133 ff.), geschaffen werden.
| 12 |
Der Kollokationsplan ist daher auch in diesem Punkt zu berichtigen und neu aufzulegen. Dabei wird die Konkursverwaltung klarstellen müssen, unter welchen Voraussetzungen der Vergleich in Kraft tritt und dass ihm gegenüber die Kollokationsklage vorbehalten bleibt. Ferner wird sie sich darüber auszusprechen haben, ob die Kollokation der gesamten Forderung als pfandgesichert nur für den Fall gelten soll, dass der Vergleich nicht zustandekommen sollte. Denkbar wäre auch eine Beschränkung der Kollokation auf die im Vergleich anerkannten Ansprüche (Pfandsicherung nur für einen Teil der Forderung oder Haftung nur eines Teils der Pfandobjekte), unter Vorbehalt einer Kollokationsklage der Rottal-Metzg AG für den Fall des Nichtzustandekommens des Vergleichs (vgl. BGE 78 III 137). Die in der Vernehmlassung in den Vordergrund gestellte Frage eines möglichen Pfandausfalls hat dagegen mit der Kollokation nichts zu tun.
| 13 |
![]() | 14 |
Nach Art. 247 SchKG ist der Kollokationsplan tunlich rasch aufzustellen. Dabei soll grundsätzlich über alle angemeldeten Forderungen entschieden werden, da nur so übersichtliche Verhältnisse geschaffen werden können. Kann die Konkursverwaltung sich ausnahmsweise über die Zulassung oder Abweisung einer Ansprache noch nicht aussprechen, so soll sie nach Art. 59 Abs. 2 KOV freilich entweder mit der Aufstellung des Kollokationsplans zuwarten oder aber ihn nachträglich ergänzen und wieder auflegen. Die Auflegung des Kollokationsplans aufzuschieben und ebenso einzelne Kollokationsverfügungen auszusetzen, ist jedoch nur beim Vorliegen ernsthafter Hindernisse oder Schwierigkeiten zulässig (BGE 92 III 30). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
| 15 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die angemeldete Forderung vom Anfechtungsprozess gar nicht betroffen ist. Sie besteht unabhängig davon, ob die Masse diesen Prozess gewinnt oder nicht. Dann geht es aber auch nicht an, die Entscheidung über sie hinauszuschieben. Fraglich kann nur sein, ob schon jetzt über die Forderung befunden werden muss, die nach Art. 291 Abs. 2 SchKG wieder in Kraft tritt, wenn der Gläubiger in Gutheissung der Anfechtungsklage zur Rückerstattung der von ihm in Verrechnung bezogenen Waren verpflichtet wird. Mit Kreisschreiben Nr. 10 vom 9. Juli 1915 (BGE 41 III 240 ff.; vgl. auch BGE 96 III 42, BGE 83 III 44, BGE 79 III 36) hat indessen das Bundesgericht angeordnet, dass im Kollokationsplan auch über die Anerkennung oder Bestreitung der im Falle der Gutheissung der Anfechtungsklage wieder auflebenden Forderung eine für diesen Fall bedingte Verfügung zu erlassen ist.
| 16 |
Aus dem Kollokationsplan ergibt sich, dass Josef Meier am 29. April 1977 eine Eventualforderung in der Höhe von ![]() | 17 |
18 | |
19 | |
20 | |
![]() | 21 |
Zur Aufhebung des Kollokationsplans kann diese Erschwerung jedoch nur führen, sofern der Rekurrent dadurch in ![]() | 22 |
8. Schliesslich rügt der Rekurrent, dem Vertreter der Gemeinschuldnerin seien die Eingaben des Gläubigers Bolz nicht unterbreitet und er sei darüber auch nicht einvernommen worden, weshalb er die Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls verweigert habe. Aus den Akten ergibt sich, dass Verwaltungsratspräsident Meier zum Verhältnis der Konkursitin zu Bolz einlässlich befragt wurde. Hingegen steht nicht eindeutig fest, ob Meier dessen Konkurseingaben als solche tatsächlich zu Gesicht bekommen hat oder nicht. Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben. Selbst wenn Meier in Widerspruch zu Art. 244 SchKG nicht zu sämtlichen Konkurseingaben einvernommen worden wäre, so könnte dies höchstens dann zur Aufhebung des Kollokationsplans führen, wenn dargetan wäre, dass seine Einvernahme die Konkursverwaltung hätte veranlassen können, über die betreffende Forderung anders zu entscheiden, als sie es getan hat (BGE 71 III 183 /184). Etwas derartiges macht der Rekurrent jedoch nicht geltend. Nachdem die Konkursverwaltung die Eingaben von Bolz fast durchwegs abgewiesen oder doch erheblich reduziert hat, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Rekurrent durch die behauptete Unterlassung beschwert sein könnte.
| 23 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |