BGE 103 III 44 | |||
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10. Auszug aus dem Entscheid vom 12. Juli 1977 i.S. Y. | |
Regeste |
Art. 1 GebTSchKG | |
Sachverhalt | |
Im Konkurs der X. AG beauftragte das Konkursamt, das an der Gläubigerversammlung vom 1. Oktober 1975 zum freihändigen Verkauf von 18 Eigentumswohnungen ermächtigt worden war, mit fast einstimmiger Billigung der Gläubiger ein Auktionshaus, die Wohnungen "auktionsmässig zu verkaufen", nachdem es sich vergeblich selbst um eine Veräusserung bemüht hatte. Wie den Gläubigern in einem Rundschreiben vom 21. November 1975 angezeigt worden war, wurde im "Auktionsvertrag" ein Honorar von 1,5% "des erzielten Umsatzes, mindestens aber des Anschlagspreises" vereinbart. In der Folge wurden drei Wohnungen durch das Auktionshaus und eine weitere Wohnung durch das Konkursamt selbst veräussert. An allen vier Grundstücken stand Y. ein Pfandrecht zu.
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Mit Eingabe vom 9. Februar 1977 focht dieser die Abrechnung des Konkursamtes über die Verwertung der vier Eigentumswohnungen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs an. Er verlangte unter anderem die Festsetzung eines dem Gebührentarif zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (GebTSchKG) entsprechenden Verkaufshonorars.
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Hiegegen hat Y. an das Bundesgericht rekurriert.
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Aus den Erwägungen: | |
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Von der Absicht des Konkursamtes, ein von den Ansätzen für den freihändigen Verkauf (Art. 34 GebTSchKG) abweichendes Honorar zu vereinbaren, erhielten die Gläubiger durch das Rundschreiben vom 21. November 1975 Kenntnis, in welchem ihnen zugleich Frist zur Einsprache gegen die Beauftragung des Auktionshauses angesetzt wurde. Der Rekurrent macht geltend, er habe nur deshalb keinen Widerspruch erhoben, weil das Konkursamt in Aussicht gestellt habe, die grundpfandgesicherten Forderungen würden bei einer Veräusserung durch das Auktionshaus gedeckt. Die Erklärung im Rundschreiben, auf die er hinweist, darf indessen nicht als feste Zusicherung ausgelegt werden, sondern ist lediglich als Ausdruck einer Hoffnung zu verstehen. War der Rekurrent mit dem Honorar, welches das Konkursamt dem Auktionshaus einzuräumen gedachte, nicht vorbehaltlos einverstanden, hätte er die im Rundschreiben enthaltene Verfügung des Konkursamtes anfechten müssen, wozu jedoch die Frist bei Erhebung der diesem Verfahren zugrunde liegenden Beschwerde längst abgelaufen war. Von Amtes wegen einzugreifen, hat das Bundesgericht keinen Anlass, da es sich beim umgangenen Art. 1 GebTSchKG nicht um eine Bestimmung handelt, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse eines unbestimmten Kreises Dritter aufgestellt und daher zwingend ist (vgl. BGE 101 III 45 mit Hinweisen). Die durch seine Missachtung allein betroffenen Gläubiger wurden durch die Zustellung des Rundschreibens in die Lage versetzt, rechtzeitig Beschwerde zu führen.
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