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16. Entscheid vom 24. Oktober 1977 i.S. Konkursmasse Chyro AG | |
Regeste |
Auf dem Zirkularweg gefasste Gläubigerbeschlüsse im Konkursverfahren (Art. 252 ff. SchKG). |
2. Verzichtet ein Konkursgläubiger auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen, die ihm auf Grund von dem Gemeinschuldner gewährten Darlehen zustehen, so kann die Konkursmasse, vertreten durch die Konkursverwaltung, nicht versuchen, diese Ansprüche anstelle des Gläubigers durchzusetzen. Der Konkursmasse kommen nicht mehr Rechte zu, als dem Gemeinschuldner ohne Konkurseröffnung zugestanden hätten (E. 3). |
3. Die Aufsichtsbehörde einer Stiftung ist unter bestimmten Voraussetzungen zur Beschwerdeführung namens der Stiftung im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG legitimiert (E. 4). | |
Sachverhalt | |
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B.- Der Stadtrat von Rorschach erhob am 12. Juli 1977 bei der Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit dem Begehren, das Rundschreiben des Konkursamtes vom 2. Juli 1977 als widerrechtlich aufzuheben und die mit diesem Schreiben in Zusammenhang stehenden Entschädigungen und Auslagen als nicht der Konkursmasse der Chyro AG belastbar zu erklären. Das Amt für Stiftungsaufsicht des kantonalen Departements des Innern schloss sich der Beschwerde am 14. Juli 1977 an.
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Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerden mit Entscheid vom 12. September 1977 gut, soweit auf sie eingetreten werden konnte, und hob den Gläubigerbeschluss auf Abklärung bzw. gerichtliche Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber Organen und Aufsichtsinstanzen der Personalfürsorgestiftung der Chyro AG auf. Die Aufsichtsbehörde bejahte die Beschwerdelegitimation des Stadtrates von Rorschach und des kantonalen Departements des Innern, obwohl die Beschwerdeführer nicht Gläubiger der Chyro AG sind. Ferner hielt sie fest, nach der Auffassung der ![]() | 3 |
C.- Die Konkursmasse Chyro AG, vertreten durch das Konkursamt Rorschach, führt Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit den Anträgen:
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"1. Es sei festzustellen, dass der Stadtrat Rorschach und das Amt für Stiftungsaufsicht des Departements des Innern des Kantons St. Gallen zur Beschwerde gegen den Erlass des Zirkulars des Konkursamtes Rorschach vom 2. Juli 1977 bzw. gegen den zufolge dieses Zirkulars gefassten Gläubigerbeschluss nicht legitimiert waren.
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2. Es sei festzustellen, dass das in Ziff. 1 erwähnte Zirkular nicht widerrechtlich und der zufolge dieses Zirkulars gefasste Gläubigerbeschluss deshalb rechtsgültig zustandegekommen ist.
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3. Der angefochtene Entscheid sei infolgedessen aufzuheben."
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in Erwägung: | |
1. In formeller Hinsicht macht die Rekurrentin geltend, sie sei zur Anfechtung des Entscheids der kantonalen Aufsichtsbehörde legitimiert, weil dieser die Konkursverwaltung ![]() | 8 |
Im weitern rügt die Rekurrentin, dass der angefochtene Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Entgegen ihrer Meinung ist der Entscheid infolge dieses Mangels jedoch nicht bundesrechtswidrig; denn die kantonalen Aufsichtsbehörden sind von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, ihre Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, wenn das auch wünschbar wäre (BGE 101 III 97).
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Das bedeutet aber nicht, dass derartige Beschlüsse stets als Zirkularbeschlüsse gefasst werden müssen. Hält die Konkursverwaltung selbst oder die kantonale Aufsichtsbehörde dafür, dass die Interessen der Gläubiger durch dieses vereinfachte Verfahren zu wenig beachtet würden, muss der ordentliche Weg der Beschlussfassung durch eine Gläubigerversammlung eingeschlagen werden. Welches Vorgehen im einzelnen Fall zu wählen ist, bleibt dem Ermessen der Konkursverwaltung bzw. der kantonalen Aufsichtsbehörde, welche ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der verfügenden Behörde zu setzen hat, überlassen (BGE 86 III 121; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, S. 49). Hebt die Aufsichtsbehörde einen Zirkularbeschluss auf, so kann das Bundesgericht auf Rekurs hin lediglich prüfen, ob eine Gesetzesverletzung, wozu auch Ermessensmissbrauch und -überschreitung gehören, vorliegt, nicht jedoch, ob der Vorinstanz eine Unangemessenheit ![]() | 11 |
3. Im kantonalen Beschwerdeverfahren haben der Stadtrat Rorschach und das Amt für Stiftungsaufsicht des Departements des Innern ihr Begehren, den in Frage stehenden Zirkularbeschluss als widerrechtlich aufzuheben, damit begründet, die Konkursverwaltung sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Rekurrentin Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Organen ihrer Fürsorgestiftung zustünden; solche Ansprüche stünden allein der Stiftung zu. Die Vorinstanz pflichtete dem Standpunkt der Beschwerdeführer an sich bei, nahm aber irrtümlicherweise an, dieser könne nicht zur Beschwerdebegründung herangezogen werden. Zwar trifft es zu, dass die Aufsichtsbehörden nicht befugt sind, materiell zu entscheiden, ob ein von der Masse geltend gemachter Anspruch zu Recht bestehe oder nicht. Streitige materiellrechtliche Fragen sind nicht im konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren, sondern vom Zivilrichter zu behandeln. Im vorliegenden Fall geht es indessen gar nicht um die Frage, ob die Verantwortlichkeitsansprüche, die das Konkursamt aufgegriffen hat, zu Recht bestehen oder nicht. Im Grunde genommen ist hier einzig die Befugnis der Konkursverwaltung umstritten, auf Kosten der Masse abklären zu lassen, ob bestimmte Rechte, die einer Konkursgläubigerin zustehen, sofern diese auf deren Geltendmachung verzichtet, an ihrer Stelle von der Konkursmasse durchgesetzt werden könnten. Diese Frage muss jedoch verneint werden. Mit der den Gläubigern im beanstandeten Zirkular unterbreiteten Anfrage hat sich die Konkursverwaltung Rechte angemasst, die ihr nicht zustehen. Sie hat nämlich übersehen, dass die Personalfürsorgestiftung der Chyro AG von der Gemeinschuldnerin rechtlich unabhängig und selbst nur Gläubigerin im Konkurs der Chyro AG ist. Ihre Rechte und Verbindlichkeiten sind somit keinesfalls in die Konkursmasse gefallen. Die Abklärung und allfällige Geltendmachung ![]() | 12 |
Im Ergebnis, wenn auch aus andern Gründen, erweist sich somit die durch die Vorinstanz vorgenommene Aufhebung des umstrittenen Zirkularbeschlusses als richtig, so dass der Rekurs abzuweisen ist.
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Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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