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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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5. Auszug aus dem Entscheid vom 7. Februar 1978 i.S. A. und B. X. | |
Regeste |
Pfändung eines Schuldbriefes; Widerspruchsklage (Art. 109 SchKG); betreibungsamtliche Beschlagnahme eines Eigentümerpfandtitels, der auf einem gepfändeten Grundstück lastet (Art. 13 VZG). |
2. Befindet sich ein solcher Schuldbrief im Gewahrsam eines Drittansprechers, kann er vom Betreibungsamt nicht in Verwahrung genommen werden (E. 2d). | |
Sachverhalt | |
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"Grundpfandrechte:
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...
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Im III. Range:
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Inhaberschuldbrief vom 22. Sept. 1975 von Fr. 500'000.- nebst Zins bis 10% und Folgen.
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Der Schuldbrief wurde im Jahre 1976 vom Schuldner der Ehefrau geschenkt. Das genaue Datum konnte dem BA nicht mitgeteilt werden.
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...
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Die Klagefrist für diesen Drittanspruch gemäss Art. 109 SchKG beträgt 10 Tage.
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Der Schuldner wurde aufgefordert, diesen Schuldbrief dem BA zur Verfügung zu stellen. Er ist dieser Aufforderung bis jetzt aber nicht nachgekommen."
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Den erwähnten Inhaberschuldbrief (im folgenden Schuldbrief genannt) hatte der Schuldner gestützt auf einen Schenkungsvertrag vom 29. September 1975 an seine Ehefrau, B. X., übertragen.
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Gegen den zitierten Eintrag in der Pfändungsurkunde erhoben A. X. und seine Ehefrau bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde, wobei sie verlangten:
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"1. ...
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4. Die Streichung der Wörter "Die Klagefrist für diesen Drittanspruch gemäss Art. 109 SchKG beträgt 10 Tage".
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5. Die Streichung der Wörter "Der Schuldner wurde aufgefordert, diesen Schuldbrief dem Betreibungsamt zur Verfügung zu stellen. Er ist dieser Aufforderung bis jetzt aber nicht nachgekommen."
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Mit Entscheid vom 30. November 1977 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
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Hiegegen haben A. und B. X. an das Bundesgericht rekurriert. Sie wiederholen im wesentlichen die bei der Vorinstanz gestellten Anträge und verlangen zudem, es sei
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"festzustellen, dass der auf der Liegenschaft Grundbuch Z., Parzelle 1069, lastende Inhaber-Schuldbrief dritten Ranges für Fr. 500'000.- nicht (rechtsgültig) gepfändet worden sei;
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der Schuldbrief aus dem allfälligen Pfändungsbeschlag zu entlassen und der Mitbeschwerdeführerin B. X. zu unbeschwertem Eigentum auszuhändigen."
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Aus den Erwägungen: | |
2. a) Der Antrag, es sei festzustellen, dass der Schuldbrief nicht (rechtsgültig) gepfändet worden sei, bzw. dieser sei aus dem allfälligen Pfändungsbeschlag zu entlassen und der Rekurrentin B. X. zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben, ist neu. Indessen wurde er offensichtlich erst durch die in ![]() | 20 |
b) Eine Sache, die sich im Gewahrsam eines Dritten befindet, kann jedenfalls dann gültig gepfändet werden, wenn der Gläubiger (oder der Schuldner selbst) sie als Eigentum des Schuldners bezeichnet (vgl. BGE 84 III 83 f.). Die Pfändung ist grundsätzlich sogar dann möglich, wenn der Dritte die Sache seinerseits zu Eigentum beansprucht. Will der Gläubiger, dass die Pfändung aufrechterhalten bleibe, hat er in einem solchen Fall freilich innerhalb der ihm vom Betreibungsamt anzusetzenden Frist gegen den Drittansprecher Widerspruchsklage zu erheben (Art. 109 SchKG). Aus dieser Sicht hätte einer Pfändung des Schuldbriefes mithin nichts entgegengestanden. Eine rechtserhebliche Besonderheit lag indessen darin, dass das Grundstück, worauf er lastet, selbst gepfändet wurde. Dadurch verlor der Schuldbrief die Eigenschaft eines selbständig pfändbaren Aktivums des Schuldners (vgl. BGE 91 III 76 oben), und er hat nunmehr einzig noch die Funktion, eine auf dem Grundstück ruhende Last zu verkörpern. Ob dieses von B. X. beanspruchte Pfandrecht rechtsgültig zu ihren Gunsten begründet worden oder ob es als Eigentümerpfandrecht zu behandeln sei (dazu BGE 91 III 76 oben; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A., I. Bd. S. 170 Anm. 276), wird gegebenenfalls (spätestens im Rahmen der Lastenbereinigung; Art. 39 ff. VZG) vom Richter zu entscheiden sein.
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Ist und bleibt die Pfändung des Schuldbriefes nach dem Gesagten solange ausgeschlossen, als das Grundstück selbst gepfändet ist, ergibt sich, dass die sich auf den Schuldbrief beziehende Ansetzung der Frist zur Erhebung der Widerspruchsklage nach Art. 109 SchKG gegen Bundesrecht verstösst, da diese Klage voraussetzt, dass die umstrittene Sache gepfändet ist. Insofern ist der Rekurs demnach begründet.
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c) Soweit mit dem Antrag, der Schuldbrief sei aus dem allfälligen Pfändungsbeschlag zu entlassen und B. X. zu unbeschwertem ![]() | 23 |
d) In Anbetracht des Umstandes, dass die Vorinstanz sich zur Rechtmässigkeit der betreibungsamtlichen Beschlagnahme geäussert hat, rechtfertigt es sich, diese Frage hier dennoch zu erörtern. Die kantonale Aufsichtsbehörde ist der Ansicht, das Betreibungsamt sei auch ohne Pfändung befugt, den Schuldbrief in Verwahrung zu nehmen (bzw. zu behalten). Sie beruft sich dabei auf Art. 13 VZG, wonach im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet wurden, vom Betreibungsamt für die Dauer der Pfändung des Grundstückes in Verwahrung zu nehmen sind. Diese Bestimmung sei hier - wo sich der Titel im Besitze eines Dritten befand - sinngemäss anzuwenden. Es trifft zu, dass es sich bei der erwähnten Inverwahrungnahme um eine Vorkehr zur Sicherung der Pfändungsrechte handelt, durch die verhindert werden soll, dass das den Betreibungsgläubigern haftende Grundstück durch eine nachträgliche Begebung des Pfandtitels (zusätzlich) belastet werde. Hinsichtlich ihrer Aufgabe lässt sie sich somit in der Tat mit der in Art. 98 SchKG vorgesehenen betreibungsamtlichen Beschlagnahme vergleichen (dazu BGE 91 III 76 E. bb). Ob jene Massnahme gegenüber einem Dritten, der ein Inhaberpapier (vgl. Art. 98 ![]() | 24 |
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