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7. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 10. Mai 1979 i.S. G. AG (Rekurs) | |
Regeste |
Beschwerdeverfahren; rechtliches Gehör. | |
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2. Die Regelung des Beschwerdeverfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter ist weitgehend dem kantonalen Recht überlassen. Insbesondere schreibt das SchKG den Kantonen nicht vor, dass im Beschwerdeverfahren der Gegenpartei Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben werden muss (BGE 101 III 69). Eine ![]() | 1 |
Wie das Bundesgericht in BGE 101 III 70 /71 in Bestätigung seiner ständigen Rechtsprechung dargelegt hat, kann indessen eine derartige Gehörsverweigerung nur mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden. Ein Rekurs im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG könnte, wie das im erwähnten Entscheid zutraf, nur dann zum Erfolg führen, wenn darin neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt oder Beweise beantragt würden, die vor Bundesgericht gemäss Art. 79 Abs. 1 OG deswegen zugelassen werden müssten, weil der Rekurrent im kantonalen Verfahren keine Gelegenheit hatte, sie vorzubringen. Derartige Behauptungen oder Beweisanträge enthält der vorliegende Rekurs jedoch nicht. Er beschränkt sich vielmehr darauf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren, was nicht zulässig ist. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten.
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