BGE 105 III 77 | |||
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18. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 8. August 1979 i.S. Rappi AG (Rekurs) | |
Regeste |
Konkurs, Steigerungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt an einer versteigerten Sache | |
Sachverhalt | |
A.- Im Konkurs über Willi Würth ersteigerte die Rappi AG am 8. Dezember 1978 die Hotelliegenschaft Weisses Haus in Thal zum Preis von Fr. 8'600'000.-. Nach Ziff. 16a der Steigerungsbedingungen hatte sie ohne Abrechnung am Zuschlagspreis an die Resa AG den Betrag von Fr. 198'907.40 zuzüglich aufgelaufene Zinsen von Fr. 13'073.60 zur Auslösung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Bootssteganlagen zu bezahlen. Diese Zahlung wurde bis anhin nicht erbracht. Doch stellte die Rappi AG am 20. Februar 1979 bei der Konkursverwaltung das Begehren, sie sei von der Zahlung zu entbinden, da die zugunsten der Resa AG eingetragenen Eigentumsvorbehalte nicht zu Recht bestünden. Mit Verfügung vom 16. Mai 1979 wies die Konkursverwaltung das Begehren ab.
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B.- Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Rappi AG bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen, mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass anlässlich der Konkurseröffnung auf den Bootssteganlagen keinerlei gültige Eigentumsvorbehalte zugunsten der Resa AG eingetragen gewesen seien, und demzufolge seien die Steigerungsbedingungen bezüglich der Liegenschaft Weisses Haus nachträglich entsprechend abzuändern; eventuell sei festzustellen, dass die Resa AG gegenüber der Konkursmasse Willi Würth keinerlei Ansprüche besitze und demzufolge der Kaufpreis gemäss Steigerungsbedingungen der Konkursmasse zufalle. Mit Entscheid vom 26. Juni 1979 trat die Aufsichtsbehörde nicht auf die Beschwerde ein.
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C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hält die Rappi AG an ihrem Antrag fest.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
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2. In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung hat die Konkursverwaltung die Rekurrentin angewiesen, den streitigen Betrag einstweilen an die Konkursmasse zu bezahlen. Die Konkursverwaltung wird zu prüfen haben, ob sie den Anspruch der Resa AG auf Herausgabe des Betrages anerkennen will oder nicht. Sollte sie den Anspruch anerkennen, so hat sie in analoger Anwendung der Bestimmungen über das Aussonderungsverfahren (Art. 47 KOV) mit der Herausgabe zuzuwarten, bis feststeht, ob die zweite Gläubigerversammlung - allenfalls auf dem Zirkulationsweg - etwas anderes beschliesst oder ob nicht einzelne Gläubiger nach Art. 260 SchKG Abtretung der Ansprüche der Masse auf den Betrag verlangen. Hält sie den Anspruch für unbegründet oder werden Abtretungsbegehren gestellt, so hat sie der Resa AG Frist zur Klage beim Richter anzusetzen (vgl. BGE 93 III 102 /103 E. 3; Art. 52 KOV).
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Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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