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18. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 8. August 1979 i.S. Rappi AG (Rekurs) | |
Regeste |
Konkurs, Steigerungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt an einer versteigerten Sache | |
Sachverhalt | |
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B.- Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Rappi AG bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen, mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass anlässlich der Konkurseröffnung auf den Bootssteganlagen keinerlei gültige Eigentumsvorbehalte zugunsten der Resa AG eingetragen gewesen seien, und demzufolge seien die Steigerungsbedingungen bezüglich der Liegenschaft Weisses Haus nachträglich entsprechend abzuändern; eventuell sei festzustellen, dass die Resa AG gegenüber der Konkursmasse Willi Würth keinerlei Ansprüche besitze und demzufolge der Kaufpreis gemäss Steigerungsbedingungen der Konkursmasse ![]() | 2 |
C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hält die Rappi AG an ihrem Antrag fest.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
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2. In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung hat die Konkursverwaltung die Rekurrentin angewiesen, den streitigen Betrag einstweilen an die Konkursmasse zu bezahlen. Die Konkursverwaltung wird zu prüfen haben, ob sie den Anspruch der Resa AG auf Herausgabe des Betrages anerkennen will oder nicht. Sollte sie den Anspruch anerkennen, so hat sie in analoger Anwendung der Bestimmungen über das Aussonderungsverfahren (Art. 47 KOV) mit der Herausgabe zuzuwarten, bis feststeht, ob die zweite Gläubigerversammlung - allenfalls auf dem Zirkulationsweg - etwas anderes ![]() | 5 |
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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