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18. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 17. September 1980 i.S. Afshar (Rekurs) | |
Regeste |
Arrest. |
2. Ist der Arrestgläubiger gehalten, die Gründe anzugeben, die ihn zur Annahme veranlassen, die auf den Namen eines Dritten lautenden Vermögenswerte gehörten in Wirklichkeit dem Arrestschuldner? Frage offen gelassen (E. 3). | |
Sachverhalt | |
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B.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hält Nasser Afshar an seinem Beschwerdeantrag fest.
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Die Gläubigerin und das Betreibungsamt Saanen beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung des Rekurses.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
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Im vorliegenden Fall führte die Gläubigerin im Arrestgesuch aus, es sei denkbar, dass die tatsächlich und rechtlich der Arrestschuldnerin zustehenden Werte auf den Namen des Rekurrenten lauteten. Es durfte daher davon ausgegangen werden, sie betrachte diese Werte als Eigentum der Arrestschuldnerin. In ihrer Beschwerdeantwort im kantonalen Verfahren präzisierte sie indessen, die Vermögenswerte des Rekurrenten seien deswegen mit Beschlag belegt worden, "weil dieser sowohl solidarisch mit der Firma Iran Oil Service Company Ltd. für die erwähnten Darlehen haftet, bzw. fiduziarischer Eigentümer von an sich der Firma Iran Oil Service Company Ltd. zustehenden Beträgen ist". Im angefochtenen Entscheid wird unter Hinweis auf BGE 82 III 71 zutreffend ausgeführt, dass die solidarische Haftbarkeit eines Dritten für die Arrestforderung keinen Grund dafür bilden kann, Vermögenswerte ![]() | 5 |
2. Dem Rekurrenten ist zuzustimmen, wenn er geltend macht, nach schweizerischer Rechtsauffassung sei der fiduziarische Eigentümer als Vollberechtigter zu betrachten (vgl. BGE 96 II 93 mit Hinweisen). Ein Arrestgläubiger kann deshalb die Beschlagnahme von Sachen oder Guthaben eines Dritten nicht mit der alleinigen Begründung rechtfertigen, dieser sei fiduziarischer Eigentümer "für" den Schuldner. Der Umstand, dass dem Schuldner in einem solchen Fall ein obligatorischer Herausgabeanspruch gegen den Dritten zusteht, reicht für den Einbezug des Drittmannsgutes in den Arrestbeschlag nicht aus, sondern kann nur dazu führen, dass dieser obligatorische Anspruch gegenüber dem Dritten Gegenstand des Arrestes bildet. Dass die im fiduziarischen Eigentum eines Dritten stehenden Vermögenswerte wirtschaftlich gesehen dem Arrestschuldner zustehen, lässt die Beschlagnahme solcher Werte in der Betreibung gegen den Arrestschuldner nicht als zulässig erscheinen. Wie das Bundesgericht in BGE 105 III 112 E. 3 dargelegt hat, kommt es bei der Zwangsvollstreckung - von ganz aussergewöhnlichen Umständen wie den in BGE 102 III 165 ff. geschilderten abgesehen - allein auf die rechtliche Identität und nicht auf die wirtschaftliche Realität an; alle jene Vermögenswerte, die nach den Regeln des Zivilrechts einer vom betriebenen Schuldner verschiedenen Person gehören, sind deshalb als Drittmannsgut zu betrachten, das weder gepfändet noch mit Arrest belegt werden darf. Es genügt somit in einem Fall wie dem vorliegenden nicht, dass der Gläubiger zur Rechtfertigung der Beschlagnahme von dem Namen nach einem Dritten zustehenden Werten geltend macht, der Dritte sei nur als fiduziarischer Eigentümer dieser Gegenstände zu betrachten. Mit der Anerkennung der Eigentümerstellung des Dritten, auch wenn diese bloss fiduziarischer Art sein sollte, entfällt die Möglichkeit, in einer nicht gegen den Dritten selbst gerichteten Zwangsvollstreckung auf diese Werte zu greifen. Vorbehalten bleibt ![]() | 6 |
In BGE 103 III 89 hat das Bundesgericht für die Zulässigkeit des Arrestes im Gegensatz zum eben Gesagten freilich auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abgestellt. Dabei handelte es sich jedoch um einen Sonderfall, da nicht klar war, ob der vom ausländischen Recht beherrschte Drittanspruch ein Pfandrecht oder eine Art Sicherungszession darstellte. Es kann daraus nicht abgeleitet werden, der Arrestbeschlag müsse bei fiduziarischem Eigentum eines Dritten generell zugelassen werden. Besonders gelagert waren die Verhältnisse auch in BGE 104 III 55 ff., wo der Schuldner das Eigentum an den mit Arrest belegten Titeln beanspruchte, während der Gläubiger in anderem Zusammenhang behauptet hatte, er halte diese Titel fiduziarisch für einen Dritten.
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Nach der eingangs angeführten Rechtsprechung ist der Arrestgläubiger in der Tat befugt, alle nach seiner Behauptung dem Schuldner gehörenden Vermögenswerte, auch solche, die auf den Namen eines Dritten lauten, mit Arrest belegen zu lassen, ohne dass von ihm eine Erklärung dafür verlangt wird, weshalb er den Schuldner als Eigentümer dieser Vermögenswerte betrachtet. Man kann sich fragen, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten sei. Die Arrestierung von auf den Namen eines Dritten lautenden Vermögenswerten ist immerhin etwas so Aussergewöhnliches, dass es dem Arrestgläubiger an ![]() | 9 |
Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und der Vollzug des Arrestes 4/1980 der Arrestbehörde Saanen, soweit dadurch Vermögenswerte des Rekurrenten bei der Schweizerischen Kreditanstalt, Gstaad, mit Beschlag belegt wurden, als nichtig erklärt; das Betreibungsamt Saanen wird angewiesen, den Arrestvollzug insoweit rückgängig zu machen.
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