BGE 106 III 92 | |||
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19. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 30. April 1980 i.S. Strauss (Rekurs) | |
Regeste |
Arrestprosequierung (Art. 278 SchKG). |
2. Zur Arrestprosequierung ist nur eine Klage tauglich, die zu einem Vollstreckungstitel führt, d.h. sie muss auf die Zahlung einer Geldforderung gerichtet sein. Eine Klage, mit der die Herausgabe von Nachlassgegenständen verlangt wird, ist zur Arrestprosequierung nicht geeignet (E. 2). | |
Sachverhalt | |
Am 21. Mai 1975 erwirkte Gert Strauss beim Bezirksgericht Zürich über mehrere Guthaben der Erbschaft der Helga Eckensberger sowie der Hans und Helga Eckensberger-Stiftung bei zwei Banken in Zürich Arrestbefehle. Nach Zustellung der Arresturkunden leitete der Gläubiger die Betreibung ein, worauf die Arrestschuldnerinnen am 24. Juni 1975 bzw. am 11. August 1975 Rechtsvorschlag erhoben. Gert Strauss teilte daraufhin dem zuständigen Betreibungsamt Zürich 1 mit, dass er die Arreste bereits durch die beim Tribunal de Grande Instance de Paris am 3. Dezember 1974 eingereichte Klage prosequiert habe.
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Mit Schreiben vom 12. Februar 1979 an das Betreibungsamt Zürich 1 verlangten die Arrestschuldnerinnen, dass die Arreste im Sinne von Art. 278 SchKG als dahingefallen zu erklären seien. Das Betreibungsamt wies dieses Begehren mit Verfügung vom 27. März 1979 ab. Die Arrestschuldnerinnen erhoben daraufhin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Dieses hiess die Beschwerde am 29. Juni 1979 gut und hob die Arreste Nrn. 64/1975 und 65/1975 des Betreibungsamtes Zürich 1 auf.
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Der Arrestgläubiger Strauss zog diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter, welches den Rekurs mit Beschluss vom 2. April 1980 abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte.
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Gert Strauss führt Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Antrag, die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 27. März 1979 zu bestätigen, die Arreste Nrn. 64/1975 und 65/1975 aufrechtzuerhalten und die Beschwerde der Arrestschuldnerinnen abzuweisen.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
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Dieser Betrachtungsweise kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Rekursgegnerinnen hatten ihr Begehren, die Arreste seien als dahingefallen zu erklären, damit begründet, dass es an einer rechtsgenügenden Prosequierung der Arreste fehle. Nach Art. 278 Abs. 4 SchKG fällt ein Arrest von selbst dahin, wenn er nicht gehörig prosequiert wird. Die Betreibungsbehörden haben die Arrestgegenstände in diesem Fall von Amtes wegen freizugeben. Geschieht dies nicht, kann der Schuldner jederzeit verlangen, dass die Freigabe nachgeholt werde. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Rekursgegnerinnen durch das lange Zuwarten mit ihrem Gesuch die Befugnis verwirkt hätten, das Dahinfallen der Arreste feststellen zu lassen. Sie haben schon deswegen nicht gegen Treu und Glauben verstossen, weil das Zuwarten mit dem Freigabebegehren nur dem Schuldner selber schadet (BGE 93 III 75 mit Hinweisen). Der Gläubiger kann sich demnach nicht darauf berufen, dass in ihm durch das Verhalten des Schuldners das berechtigte Vertrauen geweckt worden sei, dieser werde die Prosequierung nicht als ungehörig bestreiten. Im übrigen ist nicht einzusehen, inwiefern der Rekurrent dadurch einen Nachteil erleiden soll, dass er sich erst nach mehrjähriger Dauer der Arreste mit der Frage auseinandersetzen muss, ob die von ihm angehobene Klage zur Prosequierung geeignet gewesen sei.
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b) Der Gläubiger erwirkte im vorliegenden Fall die Arreste für eine Forderung von 10 Millionen Franken, wobei er als Grund der Forderung angab: "Rechte als gesetzlicher Erbe gemäss französischem Code Civil Art. 724 ff." Er bezweckte damit die Sicherstellung der verarrestierten Vermögensstücke bis zur Erledigung der in Frankreich hängigen erbrechtlichen Auseinandersetzung. Gegenstand dieses Prozesses bildet nun aber, wie in der Rekursschrift zugegeben wird, nicht eine Forderung des Rekurrenten gegen die Rekursgegnerinnen in der Höhe von 10 Millionen Franken, sondern die Auslieferung der Erbschaft an den Rekurrenten. Die Vorinstanz hat dieser Klage aus zutreffenden Gründen die Eignung zur Arrestprosequierung abgesprochen. Was in der Rekursschrift über das Wesen dieser Klage ausgeführt wird, kann nicht zu einer andern Betrachtungsweise führen. Massgebend ist, dass das vom Rekurrenten in Frankreich angestrebte Urteil mangels Zuerkennung einer Geldforderung in einem bestimmten Betrag gegenüber den Rekursgegnerinnen auch nach der Darstellung in der Rekursschrift keinen Vollstreckungstitel im Sinne des SchKG bilden kann, der die Fortsetzung der eingeleiteten Betreibung erlauben würde. Damit ist aber die Frage, ob die vom Rekurrenten in Frankreich angehobene Klage zur Prosequierung der in Zürich erwirkten Arreste geführt habe, zu verneinen. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen.
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Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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